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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Verteidigerwechsel, Fristversäumnis

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hamburg, Beschl. 07.08.2023 - 166 Gs 1438/23

Eigener Leitsatz:

Ist es dem Beschuldigte aufgrund mit seiner aktuellen Inhaftierung (in anderer Sache) einhergehenden Widrigkeiten und organisatorischen Schwierigkeiten kaum möglich gewesen, die gesetzte Frist von einer Woche, zur Benennung eines Pflichtverteidigers einzuhalten, muss die ihm gerichtlich gesetzte Frist als zu kurz bemessen angesehen werden, so dass der Rechtsgedanke des § 143a Abs. 2 Ziff. 1 StPO greift.


Amtsgericht Hamburg

166 Gs 1438/23

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt

wegen des Verdachts des Diebstahls mit Waffen

beschließt das Amtsgericht Hamburg, - Abteilung 166 - durch den Richter am Amtsgericht pp. am 07.08.2023:

Der Beschluss dieses Gerichts vom 02.08.2023, mit dem dem Beschuldigten Herr Rechtsanwalt pp. gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, wird aufgehoben.

Auf Antrag des Beschuldigten wird ihm Herr Rechtsanwalt pp2. als (neuer) notwendiger Verteidiger bestellt (§ 140 Abs. 1 Ziffer 5 i. V. m. § 143 a Abs. 2 Nr. 1 StPO),

Gründe:

Auf Antrag des Beschuldigten war der Beschluss dieses Gerichts vom 02.08.2023, mit dem ihm in Vorbereitung des anzuberaumenden Haftbefehlverkündungstermins Herr Rechtsanwalt pp. gemäß § 140 Abs. 1 Ziffer 5 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, aufzuheben, da ein Fall des § 143a Abs. 2 Ziffer 1 StPO vorliegt.

Danach ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers unter anderem dann aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn einem Beschuldigten bei seiner vorangegangenen normativ erforderlichen Anhörung zur Auswahl des Verteidigers nur
eine kurze Frist gesetzt worden ist. Dem Beschuldigten ist aktuell zumindest nicht zu widerlegen, dass diese Voraussetzungen in seinem Fall vorliegen. Zwar ist dem Beschuldigten mit Schriftsatz dieses Gerichts vom 21.07.2023 eine „an sich angemessene" Frist von einer Woche gesetzt worden, um dem Gericht einen Rechtsanwalt zu benennen, von dem er als (Pflicht-)Verteidiger vertreten werden möchte. Erst nach dem Ausbleiben einer Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist ist ihm sodann mit Rechtsanwalt pp. ein Pflichtverteidiger aus dem Kreis der Hamburger Strafverteidiger von Amts wegen beigeordnet worden. In Anlehnung an den Inhalt des Schriftsatzes des von dem Beschuldigten erst danach beauftragten Rechtsanwalts pp2 vom 03.08.2023 wird ihm allerdings nicht zu widerlegen sein, dass es ihm aufgrund der mit seiner aktuellen Inhaftierung (in anderer Sache) einhergehenden Widrigkeiten und organisatorischen Schwierigkeiten kaum möglich gewesen ist, die gesetzte Frist einzuhalten. Zumindest in dieser Fallkonstellation muss die ihm gerichtlich gesetzte Frist als zu kurz bemessen angesehen werden, so dass der Rechtsgedanke des § 143a Abs. 2 Ziffer 1 StPO auch im Falle dieses Beschuldigten fruchtbar zu machen ist. Da die Antragstellung zur Umbeiordnung durch den „neuen" Verteidiger des Beschuldigten bereits am 03.08.2023 und damit innerhalb der vom Gesetzgeber grundsätzlich dafür eingeräumten Dreiwochenfrist erfolgt ist und der Umbeiordnung keine wichtigen Gründe entgegen stehen, insbesondere keine nennenswerte Verfahrensverzögerung durch die Umbeiordnung zu erwarten ist, war dem Antrag des Beschuldigten im Ergebnis stattzugeben. Der Beschuldigte befindet sich in anderer Sache weiterhin in staatlichem Gewahrsam (§ 140 Abs. 1 Ziffer 5 StPO). Die Anhörung aller beteiligten Personen ist erfolgt. Der Beschluss ergeht im Einverständnis aller Beteiligten.


Einsender: RA T. Penneke, Rostock

Anmerkung:


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