Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

OWi

Einstellung des Verfahrens, längere Verfahrensdauer, Denkzettelwirkung Verteidigerkosten

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Rottweil, Beschl. v. 14.08.2023 - 7 OWi 27 Js 14658/22

Eigener Leitsatz:

Zur Einstellung des Verfahrens nach längerer Dauer, u.a. wegen Denkzettelwirkung der Verteidigerkosten.


7 OWi 27 Js 14658/22

Amtsgericht Rottweil

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt

wegen Verkehrs OWi

hat das Amtsgericht Rottweil durch den Richter pp. am 14. August 2023 beschlossen:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen pp. mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und mit Zustimmung des Betroffenen gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Der Betroffene hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Gründe:

Der Betroffene ist hinreichend verdächtig, am 12.03.2022 um 19:45 Uhr in Epfendorf, Bundesautobahn 81 auf Höhe der Kilometrierung 654,000, als Führer des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die dort geltende höchstzulässige Geschwindigkeit von einhundert Stundenkilometern um - nach erfolgtem Toleranzabzug - achtunddreißig Stundenkilometer überschritten zu haben. Im Falle einer Verurteilung erschiene die Schuld jedoch als gering, wobei zu berücksichtigen war, dass die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat zwischenzeitlich eineinhalb Jahre zurücklegt und eine abschließende Entscheidung angesichts urlaubsbedingter Abwesenheit des zu vernehmenden Zeugen derzeit nicht möglich ist.

Zwar spricht der Umstand, dass der Betroffene mehrfach einschlägige Voreintragungen im Fahreignungsregister aufweist, gegen die Annahme einer geringfügigen Schuld. Indes war auch diesbezüglich zu berücksichtigen, dass zwei der drei Voreintragungen bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens getilgt wären, so dass diese bei einem etwaig zu sprechenden Urteil keine Berücksichtigung fänden. Es verbliebe allein eine Voreintragung zum Nachteil des Betroffenen, die indes von einer Tat vom 03.06.2020 herrührt. Seitdem sind keine weiteren Verstöße mehr eingetragen. Das Gericht hält eine Ahndung für nicht geboten, zumal der Betroffene seine notwendigen Auslagen, die vorliegend insbesondere auch die Kosten der Verteidigung durch den zweimalig persönlich anwesenden Verteidiger des Betroffenen umfassen, zu tragen hat und diese ihrerseits angesichts der Fahrtstrecke ihrerseits eine gewisse „Denkzettelwirkung" entfalten dürften. Das Verfahren wird daher nach § 47 Abs. 2 S. 1 OWiG eingestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. den §§ 464, 467 Abs. 1, Abs. 4 StPO.

Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einstellung primär aus prozessualen Gründen erfolgt, die dem Einflussbereich des Betroffenen selbst entzogen sind, wird daher davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.


Einsender: RA J. Beyrle, Nürnberg

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".