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Entscheidungen

OWi

Entbindungsantrag, kein Ermessen des Gerichts

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 31.08.2023 - 2 ORbs 79/23

Eigener Leitsatz:

Die Entbindung des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt, sondern dieses ist verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn feststeht, dass von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein Beitrag zur Sachaufklärung nicht erwartet werden kann.


OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS

III-2 ORbs 79/23 OLG Hamm

Bußgeldsache

Gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag der Betroffenen vom 22.06.2023 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 21.06.2023 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 31.08.2023 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zugelassen. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde — an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 17.08.2023 Folgendes ausgeführt:

Gegen die Betroffene ist mit Bußgeldbescheid vom 09.12.2021 (BI. 40 f. d. Verwaltungsvorgangs) wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße in Höhe von 90,00 Euro festgesetzt worden. Dagegen hat die Betroffene am 15.12.2021 Einspruch eingelegt (BI. 44 d. Verwaltungsvorgangs).

Das Amtsgericht Bochum hat daraufhin Hauptverhandlungstermin auf den 23.11.2022 anberaumt. In diesem ist die Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war (BI. 70 d. A.). Daraufhin hat das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom selben Tag den Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (BI. 71 d. A.). Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die nicht vom Erscheinen zu dem Hauptverhandlungstermin entbundene Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei. Dem gegen dieses Urteil gerichteten Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, dem die Generalstaatsanwaltschaft Hamm am 01.03.2023 beigetreten ist (BI. 92-95 d. A.). hat das Oberlandesgericht Hamm - 111-2 ORbs 22/23 - mit Beschluss vom 08.03.2023 (BI. 97-98 d. A.) stattgegeben, das Urteil des Amtsgerichts Bochum aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach dorthin zurückverwiesen.

Das Amtsgericht Bochum hat daraufhin am 09.05.2023 erneuten Hauptverhandlungstermin auf den 21.06.2023 anberaumt (BI. 121 d. A.). Daraufhin hat die Betroffene mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 10.05.2023 (BI. 125-126 d. A.) beantragt. sie von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Sie räume die Fahrereigenschaft ein und werde in dem Hauptverhandlungste-min keine weiteren Angaben machen. Mit der Verlesung einer schriftlichen Erklärung zu ihrer Fahrereigenschaft erkläre sie ihr Einverständnis. Mit Beschluss vom 12.05.2023 (BI. 131 d. A.) hat das Amtsgericht Bochum den Antrag zurückgewiesen und die Anwesenheit der Betroffenen in dem Hauptverhandlungstermin zur weiteren Sachaufklärung für erforderlich gehalten.

In dem Hauptverhandlungstermin am 21.06.2023 ist die Betroffene trotz ordnungs-gemäßer Ladung nicht erschienen. Daraufhin hat das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom selben Tag den Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid wiederum aus den Gründen der vorhergehenden Verwerfung verworfen (BI. 136 d.A.).

Gegen dieses auf Anordnung des Vorsitzenden vom 21.06.2023 (BI. 137R d. A.) der Betroffenen am 27.06.2023 zugestellte (BI. 144 d. A.) Urteil hat die Betroffene mit bei dem Amtsgericht Bochum am 22.06.2023 eingegangenem (BI. 143 d. A.) Schriftsatz ihres Verteidigers vom selben Tag (BI. 140 d. A.) die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und dieses Rechtsmittel mit bei dem Amtsgericht Recklinghausen am 24.07.2023 eingegangenem (BI. 180 d. A.) Schriftsatz ihres Verteidigers vom selben Tag (BI. 146-177 d. A.) begründet.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 80 Abs. 1 Nr. 2, 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG statthaft sowie gemäß §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG 1. V. m. §§ 341 Abs. 1, 344, 345 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht angebracht und begründet worden und hat [Ergänzung des Senats: ebenso wie die —zugelassene- Rechtsbeschwerde] auch in der Sache Erfolg.

Die Verfahrensrüge der Betroffenen, mit der sie die Gesetzeswidrigkeit der Verwerfung ihres Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG geltend macht und damit die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügt. entspricht den Anforderungen des § 79 Abs. 3 i. V. m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Vorliegend ermöglicht die Rechtsbeschwerdebegründung der Betroffenen die Überprüfung seitens des Rechtsbeschwerdegerichts, ob nach diesen Grundsätzen eine Versagung rechtlichen Gehörs vorliegt.

In der Sache beruht das Urteil des Amtsgerichts auf einer rechtfehlerhaften Annahme des unentschuldigten Nichterscheinens der Betroffenen in dem Hauptverhandlungs-termin vom 21.06.2023.

Das Amtsgericht Bochum hat der Betroffenen das rechtliche Gehör erneut in rechts-fehlerhafter Weise versagt. Die von dem Amtsgericht in dem Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen angeführten Gründe, die im Übrigen auch in dem Urteil zu erörtern gewesen wären (zu vgl. Göhler. OWiG. 18. Aufl., § 73 Rn 16 m.w.N.), tragen nicht. Zwar hat sich das Gericht grundsätzlich unabhängig von dem Vorliegen einer geständigen Einlassung von der Fahrereigenschaft der Betroffenen zu überzeugen, was die Anwesenheit in der Hauptverhandlung erfordern kann. Um ein Leerlaufen des Anspruchs auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen zu verhindern, kann dieser Grundsatz jedoch nur greifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die hinsichtlich der Fahrereigenschaft erfolgte geständige Einlassung unrichtig ist und es sich bei der Betroffenen tatsächlich nicht um die Fahrzeugführerin handelt. Derartige konkrete Anhaltspunkte lassen sich dem von der Rechtsbeschwerde mitgeteilten Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen indes nicht entnehmen.

Auf die Ausführungen in der hiesigen Zuschrift vom 01.03.2023, wird ergänzend verwiesen."

In dieser hatte die Generalstaatsanwaltschaft u. a. ausgeführt:

„Vorliegend verhilft die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs dem Zulassungsantrag zum Erfolg. Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzeswidrigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG geltend macht und damit auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, entspricht den Anforderungen des § 79 Abs. 3 i. V m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach den genannten Vorschriften muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein. dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft. Wird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss in der Begründungsschrift durch entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG vorliegt. In diesem Fall obliegt es dem Betroffenen, darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen. Vorliegend ermöglicht die Begründungsschrift des Betroffenen eine Überprüfung seitens des Rechtsbeschwerdegerichts, ob nach diesen Grundsätzen eine Versagung rechtlichen Gehörs vorliegt.

Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und wird daraufhin der Einspruch durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann die Einspruchsverwerfung das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzen, wenn einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu Unrecht nicht entsprochen worden ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2008 — 3 Ss OWi 669/07 —, zitiert nach juris) Das Amtsgericht hätte dem Entbindungsantrag vorliegend stattgeben müssen. Dieser ist wirksam gestellt worden. Nach § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Die Entbindung ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt, sondern dieses ist verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn feststeht, dass von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein Beitrag zur Sachaufklärung nicht erwartet werden kann (zu vgl. Senge in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 73 Rn. 24). Eine solche weitere Sachaufklärung war durch die Anwesenheit der Betroffenen nicht mehr zu erwarten. Diese hatte die Fahrereigenschaft eingeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass diese sich zu Unrecht selbst bezichtigte, zur Tatzeit gefahren zu sein, bestanden nicht. Zu ihrem Einkommen hatte die Betroffene Angaben gemacht. Soweit die Ablehnung des Entbindungsantrags darüber hinaus noch damit begründet worden ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck im Hinblick auf die Bußgeldbemessung gewinnen wollte. kann dies allein nicht genügen. Anderenfalls würde der Anspruch auf die Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG entwertet, da eine Ablehnung der Entbindung immer auf diesem Weg begründet werden könnte...

Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihren Zuschriften vom 17.08.2023 und vom 01.03.2023 an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. so dass die Rechtsbeschwerde zuzulassen und auf die Rechtsbeschwerde das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bochum zurückzuverweisen war. Da das Amtsgericht nach bereits erfolgter Aufhebung und Zurückverweisung durch Senatsbeschluss vom 08.03.2023 erneut auf gleiche Weise rechtliches Gehör der Betroffenen verletzt hat, erscheint nunmehr die Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts geboten.


Einsender: RA P. Steffen, Hattingen

Anmerkung:


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