Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

OWi

Besorgnis der Befangenheit, Entbindungsantrag

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bochum, Beschl. v. 28.10.2022 - 32a OWi-842 Js 147/22 (153/22)

Eigener Leitsatz:

Die Glaubhaftigkeit der Angabe der Betroffenen, Fahrzeugführerin gewesen zu sein, sowie die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks zur Bemessung einer angemessenen Geldbuße bei Vorliegen einer Regelgeldbuße im Bußgeldbescheid im Falle einer Verurteilung ist nur durch Anwesenheit der Betroffenen in der Hauptverhandlung zu erreichen und zu prüfen.


Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
Gegen pp.

Verteidiger:
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

wird die Ablehnung des zuständigen Richters als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag des Verteidigers auf Ablehnung des zuständigen erkennenden Richters, Herrn Richter am Amtsgericht pp., vom 28.06.2022 ist zulässig.
Er ist indes unbegründet, weil die vorgebrachten Gründe unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens und der dienstlichen Stellungnahme des zuständigen Richters weder einzeln noch in der Gesamtheit geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

Die Entscheidung des abgelehnten Richters durch den Beschluss vom 09.06.2022, die Betroffene nicht von dem persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, ist weder rechtlich noch tatsächlich zu beanstanden. Die durch den abgelehnten Richter hierzu abgegebene Begründung ist in jeder Hinsicht tragfähig und wird vorliegend auch durch die Staatsanwaltschaft und den Unterzeichneten geteilt. Die Glaubhaftigkeit der Angabe, Fahrzeugführerin gewesen zu sein, sowie die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks zur Bemessung einer angemessenen Geldbuße bei Vorliegen einer Regelgeldbuße im Bußgeldbescheid im Falle einer Verurteilung ist nur durch Anwesenheit der Betroffenen in der Hauptverhandlung zu erreichen und zu prüfen.

Eine Besorgnis der Befangenheit aus dem korrekten dienstlichen Verhalten des erkennenden Richters ist, da bereits objektiv kein Grund vorliegt, der geeignet ist, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht zu erkennen.

Bochum, 28.10.2022


Einsender: RA P. Steffen, Hattingen

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".