Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stuttgart, Beschl. v. 07.06.2023 – 6 Qs 2/23
Leitsatz des Gerichts:
1. Schutzzweck des Zeugnisverweigerungsrechts des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO ist die Privilegierung des Vertrauensverhältnisses zwischen Journalisten und Informanten. Der Schutzbereich ist aufgrund des Spannungsverhältnisses zu den Belangen einer funktionierenden Strafrechtspflege nicht über das für den Schutz der Pressefreiheit erforderliche Maß auszudehnen. Die Gestaltung von Aktionärsbriefen oder die Pflege der Auftritte in den sozialen Medien ist daher nicht vom Schutzbereich umfasst.
2. Eine nach § 103 StPO erfolgte Durchsuchung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie auch nach § 102 StPO zulässig gewesen wäre.
3. Die Bezeichnung der Durchsuchungsobjekte bei einer Durchsuchung gemäß § 103 StPO als "sämtliche Gegenstände, welche Aufschluss über eine Geschäftsbeziehung des Zeugen zu den Beschuldigten bzw. diesen zuordenbaren Gesellschaften" begegnet wegen der weiten Fassung zwar gewissen Bedenken, stellt aber noch eine hinreichende Begrenzung dar.
In pp.
Die Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 08.02.2023, Az. 29 Gs 1281/23, wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat mit seiner zulässigen Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 08.02.2023 keinen Erfolg.
I.
Der Beschwerdeführer ist gemeinschaftlich mit den weiteren Beschuldigten S., R., B. sowie dem anderweitig durch die Staatsanwaltschaft B. verfolgten D. verdächtig, in einer bislang unbekannten Anzahl von Fällen an einem auf Anlagebetrug angelegten System beteiligt gewesen zu sein, strafbar als gewerbs- und bandenmäßiger Betrug gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB.
Die Ermittlungen begannen infolge der im Jahr 2020 durch seinen Rechtsanwalt gestellten Strafanzeige des mutmaßlich geschädigten Zeugen St. Im Jahr 2022 erfolgten in der Region S. sowie im niedersächsischen B. koordinierte Durchsuchungsmaßnahmen an zahlreichen Objekten. Infolge der hierbei gewonnenen Erkenntnisse wurde der mit der hiesigen Beschwerde angegriffene Durchsuchung- und Beschlagnahmebeschluss für die Wohnung des Beschwerdeführers erlassen.
Zu diesem Zeitpunkt bestanden aus Sicht der Staatsanwaltschaft noch keine für den Anfangsverdacht ausreichenden Anhaltspunkte gegen den Beschwerdeführer, sodass er damals noch als Dritter gemäß § 103 StPO angesehen wurde. Während der im Jahr 2023 vollzogenen Durchsuchung wurde der Beschwerdeführer unmittelbar zu Beginn vorsorglich auch gemäß § 55 StPO belehrt. Im Laufe der Durchsuchung sichtete der bei der Durchsuchung anwesende Staatsanwalt Hi. mehrere Stehordner, deren Inhalt zum Bekanntwerden neuer konkreter Tatsachen führte, die nunmehr zu der Annahme eines Anfangsverdachts gegen den Beschwerdeführer führten. Daraufhin wurde er umgehend als Beschuldigter belehrt. Konkret beinhalteten die Stehordner zahlreiche Rechnungen des Beschwerdeführers überwiegend in fünfstelliger Höhe an die Gesellschaften des Beschuldigten R. Das bei ihm bei dieser Durchsuchung kurz zuvor in einem mit „M. (Anm.: Vorname des Beschwerdeführers) 5k“ überschriebenen Briefumschlag aufgefundene Bargeld in einem Gesamtumfang von 3.400,- Euro sowie 110,- USD wurde daraufhin zwecks Einziehung sichergestellt.
Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Maßnahme zunächst einverstanden. Nach der eingelegten Beschwerde bestätigte das Amtsgericht Stuttgart die Beschlagnahme des Bargelds gemäß §§ 94, 98 Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 111b, 111c, 111j Abs. 2 StPO.
Dem eigentlichen Vorwurf des Betrugs liegt folgender Sachverhalt zugrunde: die Beschuldigten gründeten eine Vielzahl von Kommanditgesellschaften, welche allesamt ähnlich klingende Firmennamen mit dem Teilwort „H.“, also etwa „H. VB. 11 GmbH & Co. KG“, hatten (nachfolgend: „H.-Gesellschaften“). Insgesamt konnten bisher 77 solcher H. – Gesellschaften ermittelt werden. Als Komplementärin wurde dabei jeweils die H. V. GmbH eingesetzt, deren alleinige Gesellschafterin wiederrum die S. M. & S. AG war. Als Kommanditistin wurden abwechselnd entweder die TB T. GmbH WPG oder die in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige als Offshore-Gesellschaft in den Britischen Jungferninseln gegründete A. Ltd. eingesetzt. Die Beschuldigten waren zu unterschiedlichen Zeitpunkten in diversen Funktionen in dieses Firmengeflecht eingebunden.
In den Verkaufsprospekten der H.-Gesellschaften wurde den mutmaßlich Geschädigten ab Bezahlung der Mindestzeichnungssumme von 25.000,00 Euro eine jährliche Verzinsung i.H.v. 9% zugesichert. Die Auszahlung wurde „von der Liquiditätslage“ abhängig gemacht. Als Geschäftsfeld wurde die Exploration von Erdöl- und Erdgas-Vorkommen in Texas aufgeführt. Tatsächlich bestehen erhebliche Verdachtsmomente dafür, dass die Beträge zunächst auf Konten der F.-Bank in Deutschland eingezahlt wurden, von dort aus zunächst auf Konten der Bank C. S. in der Schweiz weitergeleitet und von dort aus auf weitere Konten überwiesen wurden, mit der Folge, dass jedenfalls die laufenden Zinsleistungen nicht erfüllt werden konnten. Tatsächlich erhielt jedenfalls der Zeuge St. weder aus Zinszahlungen noch aus anderen Gründen Geldeingänge.
Im Übrigen wird auf die zutreffende Sachverhaltsdarstellung im angegriffenen Durchsuchungsbeschluss Bezug genommen, wobei hier weitere Präzisierungen, so etwa zu den genaueren Gesellschafterverhältnissen sowie insbesondere zu den weiteren mutmaßlich Geschädigten, den laufenden Ermittlungen vorbehalten sind.
II.
Der Beschwerdeführer rügt über seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt Mü. zum einen, dass auch nach der Durchsicht der Stehordner durch Staatsanwalt Hi. während der laufenden Durchsuchung die Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer nicht ausgereicht hätten, um ihn als Beschuldigten anzusehen. Die während der Durchsuchung aufgefundenen Rechnungen seien noch vor dem Tatzeitraum ausgestellt worden und seien völlig unverfängliche Rechnungen des Beschwerdeführers aus dessen Beratungstätigkeit. Gleichzeitig hätte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer bereits vor der Durchsuchung eigentlich als Beschuldigten angesehen und von dem Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gemäß § 102 StPO nur aus taktischen Gründen abgesehen, um den Beschwerdeführer während der Vernehmung zu einer Aussage zu bewegen.
Daneben seien beim angegriffenen Beschluss die Anforderungen von § 103 StPO nicht gegeben gewesen. So spreche bereits die Tatsache, dass bei der früheren Durchsuchung im Jahr 2022 in den Räumen der S. M. & S. AG befindlichen Büroräumen ein Laptop des Beschwerdeführers sichergestellt worden sei, dagegen, dass dieser auch in seiner Privatwohnung beweiserhebliche Unterlagen und Daten aufbewahren würde. Ferner stünde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit auch ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO zu. Daneben fehle es auch an einer klaren inhaltlichen und zeitlichen Begrenzung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses. Schließlich fehle auch eine Grundlage für die Beschlagnahme des Bargeldes. Das Bargeld stamme nicht aus der Geschäftsbeziehung zu den anderen Beschuldigten, sondern diene dem Lebensunterhalt der Familie.
In ihrer Stellungnahme bestritt die Staatsanwaltschaft zunächst, den Beschwerdeführer nur „zum Schein“ lediglich als Zeugen geführt zu haben und verwies auf die eingangs der Durchsuchung erfolgte Belehrung gemäß § 55 StPO. Eine erste Durchsicht der im Keller befindlichen Stehordner habe eine Reihe von Dokumenten und Rechnungen aus den tatbestandlich relevanten Jahren 2019 bis 2021 beinhaltet, aufgrund derer der Beschwerdeführer nunmehr als Beschuldigter angesehen worden sei, wobei hinsichtlich der einzelnen Überschriften und der Rechnungssteller auf die zahlreichen Beispiele in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verwiesen wird. Die Tatsache, dass der bei der Durchsuchung im Jahr 2022 aufgefundene Rechner laut dem Beschuldigten S. dem Beschwerdeführer gehöre, begründe gerade den Verdacht, dass er auch zu Hause beweisrelevante Unterlagen aufbewahrt habe. Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO sei nicht einschlägig, weil vorliegend nicht das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und privaten Informanten betroffen sei. Ferner sei auch die Begrenzungsfunktion in zeitlicher Hinsicht durch das Gründungsdatum der Vorgängergesellschaft der H. V. GmbH und in inhaltlicher Hinsicht durch die Beschränkung auf die Geschäftsbeziehung zu den damaligen Beschuldigten gewahrt. Bei dem beschlagnahmten Bargeld bestehe einerseits aufgrund der Bezeichnung des Umschlags der Verdacht, dass es sich um Bezahlung für Vertriebshandlungen für verfahrensgegenständlichen Gesellschaften handele, sodass das Bargeld der Einziehung nach § 73c StGB unterliege. Dies stütze andererseits zugleich in der Sache den Tatverdacht der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den anderen Beschuldigten.
Das Amtsgericht Stuttgart half der Beschwerde nicht ab und verwies hierbei auf die fortgeltenden Gründe des Durchsuchungsbeschlusses sowie auf die in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft aufgeführten Gründe. Zudem sei die Beschlagnahme des Bargeldes nach dem erfolgten Widerspruch durch gesonderten Beschluss vom gleichen Tage bestätigt worden.
In seiner ergänzenden Stellungnahme bestritt der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger Rechtsanwalt Mü., dass das aufgefundene Bargeld in einem Zusammenhang mit der A. Ltd. stünde. Außerdem bestünden weiterhin keine Verdachtsmomente für einen strafbaren Betrug.
In der ergänzenden Stellungnahme führte die Staatsanwaltschaft St. aus, dass aufgrund der Umstände des Auffindens des Bargelds in einem mit „M. 5k“ beschrifteten Briefumschlag auch eine Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB in Betracht komme. Hinsichtlich des Tatvorwurfs sei ferner die abredewidrige Verwendung der Beiträge entscheidend und nicht eine bestimmte zugesicherte Renditehöhe.
III.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Spätestens mit der Durchsicht der Stehordner während der Durchsuchung beim Beschwerdeführer bestanden hinreichende Verdachtsmomente, um ihn als Beschuldigten im hiesigen Strafverfahren anzusehen.
Der für die Einstufung als Beschuldigter maßgebliche Anfangsverdacht erfordert das Vorliegen von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat (KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, StPO § 152 Rn. 7). Auch wenn dies aufgrund des Legalitätsprinzips keine Ermessensentscheidung der Ermittlungsbehörden ist, so kommt diesen doch ein „gewisser Beurteilungsspielraum“ zu (Meyer-Goßner / Schmitt, 66. Aufl., 2023, § StPO § 152 Rn. 4., KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, StPO § 152 Rn. 8 m.w.N.).
Bis zur ersten Durchsuchung im Jahr 2022 ergeben sich aus der Akte keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein strafbares Fehlverhalten des Beschwerdeführers.
Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse infolge dieser ersten Durchsuchung ließen sich bereits damals durchaus Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer begründen. Dafür spricht etwa, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur in den Räumen der S. M. & S. AG aufhielt, sondern dort (möglicherweise) einen Laptop aufbewahrte und auch anderen Mitarbeitern bekannt war. Die Annahme eines Anfangsverdachts zu diesem Zeitpunkt erscheint möglich, aber nicht zwingend.
Im Vorfeld der Durchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers war im Übrigen genau diese Abgrenzung bereits Gegenstand der Befassung der Ermittlungsbehörden. Dies geht etwa aus einer E-Mail des polizeilichen Sachbearbeiters W. einige Wochen zuvor hervor, in der er ausführt, dass die „Verstrickung bzw. genaue Rolle (des Beschwerdeführers) noch nicht ganz klar“ seien bzw. von einer „nicht ganz eindeutigen Rolle der Person im Ermittlungsverfahren“ die Rede ist. Angesichts der damals noch bestehenden geringen Zahl der konkreten Anhaltspunkte war es insgesamt plausibel, den Beschwerdeführer dennoch zunächst als Zeugen zu führen.
Dies führt insbesondere dazu, dass für dessen Wohnung zunächst ein Durchsuchungsbeschluss gemäß § 103 StPO beantragt und erlassen wurde, wodurch der mit einer Durchsuchung verbundene Grundrechtseingriff schonender war. Dementsprechend ist auch eine Durchsuchung nach § 103 StPO nicht deshalb rechtswidrig, weil sie auch nach § 102 StPO zulässig gewesen wäre, zumal diese strengere Voraussetzungen hat (BGH, Beschluss vom 13. 6. 1978 – 1 BJs 93/77, KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 103 Rn. 3, Meyer-Goßner / Schmitt, 66. Aufl., 2023, § StPO § 103 Rn. 1).
Für die von seinem Wahlverteidiger Rechtsanwalt Mü. vorgetragene Behauptung, der Beschwerdeführer sei nur deshalb nicht als Beschuldigter geführt worden, um eine Aussage von ihm als Zeuge zu erzwingen, finden sich nicht nur keinerlei Anhaltspunkte in der Akte, sondern diese Behauptung wird nach Aktenlage klar widerlegt. So widerspricht diesem Vorwurf bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sofort zu Beginn der Durchsuchung auch gemäß § 55 StPO belehrt wurde, was in der Logik des Beschwerdeführers aber hätte unterbleiben müssen, wenn man ihn unbedingt zu einer Aussage hätte zwingen wollen. Wie dem Durchsuchungsbericht zu entnehmen ist, machte der Beschwerdeführer in der Folge auch keine relevanten Angaben zur Sache, sondern bestritt seine Beteiligung lediglich pauschal. Eine Einwirkung auf ihn zur Erzwingung einer Aussage erfolgte gerade nicht. Schließlich widerlegt auch die umgehende Belehrung des Beschwerdeführers als Beschuldigten nach Bekanntwerden der Inhalte der im Keller gesichteten Stehordner die Behauptung, wonach ihm gezielt eine Belehrung über die Beschuldigtenrechte vorenthalten werden sollte.
Im Übrigen bestehen am Vorliegen eines Anfangsverdachts gegen den Beschuldigten spätestens mit Bekanntwerden der groben Inhalte der Stehordner keine Zweifel. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, weisen bereits die Überschriften der einzelnen Dokumente in den Stehordnern auf eine erhebliche Mitwirkung des Beschwerdeführers hin. Hervorzuheben sind etwa Punkte wie „Tagebuch von K.’s Entscheidungen“, „Vermögenszuwachs K. (Anm.: K. ist jeweils der Vorname des Beschuldigten R.)“, oder „strafrechtliche Komponente“, welche bereits aufgrund der seltenen Schreibweise des Vornamens den Beschuldigten R. diesen und damit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit tatrelevante Sachverhalte betrafen.
Soweit der Beschwerdeführer generell den Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Betrugs in Abrede stellt, war dem ebenso wenig zu folgen. Die Staatsanwaltschaft sowie das Amtsgericht Stuttgart haben zutreffend den Verdacht des Betrugs angenommen. Demnach bestehen zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass sich die vier Beschuldigten sowie der anderweitig verfolgte D. zu einer Bande zusammenschlossen. Konkrete Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus der Anzeige des Zeugen St., der nicht nachvollziehbar hohen Zahl von mindestens 77 gegründeten H.-Gesellschaften, den ebenfalls schwer nachvollziehbaren Geldflüssen oder aus der Beteiligung einer im „Steuerparadies“ der britischen Jungferninsel gegründeten Gesellschaft.
2. Die Anforderungen des § 103 StPO waren ebenfalls erfüllt, der angegriffene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss war mithin rechtmäßig.
Es lagen aufgrund bestimmter Tatsachen konkrete Gründe für das Auffinden von Beweismitteln vor. Die Ausführungen im Durchsuchungsbeschluss sind entgegen der Behauptung in der Beschwerde keinesfalls „kryptisch“, sondern legen anhand von konkreten Ermittlungsergebnissen plausibel dar, warum mit dem Auffinden von Beweismitteln zu rechnen war. Die Schlussfolgerung des Wahlverteidigers des Beschwerdeführers, dass die Nutzung eines Laptops in Büroräumlichkeiten gerade dagegensprechen würde, dass er auch zu Hause beweiserhebliche Unterlagen und Daten aufbewahre, ist bereits nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung abwegig. Im konkreten Fall spricht aber auch die Tatsache, dass lediglich ein Laptop und nicht auch weitere Unterlagen, sei es in Papierform oder auf Speichermedien aufgefunden wurden, gerade dafür, dass diese Unterlagen an einem anderen Ort verwahrt werden mussten. Nachdem der Beschwerdeführer bei der ersten Durchsuchung irreführend suggerierte, seinen Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland zu haben, war eine Durchsuchung seines Wohnorts zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln plausibel. Dass die Prognose, in dessen Wohnräumen auch tatsächlich Beweismittel vorzufinden, zutreffend war, wird im Übrigen durch die Ergebnisse der Durchsuchung selbst bestätigt, als umfangreiche Beweismittel sichergestellt werden konnten.
Dem Beschwerdeführer stand auch kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO zu. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses war der genaue Tätigkeitsumfang des Beschwerdeführers für die übrigen Beschuldigten nicht bekannt. Bei der ersten Durchsuchung im Jahr 2022 gab er lediglich an, den Beschuldigten S. besuchen zu wollen, da er mit diesem befreundet sei. Auch bei der Durchsuchung bei ihm im Jahr 2023 ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine vom Schutzzweck der Norm umfasste journalistische Tätigkeit.
Schutzzweck dieses Zeugnisverweigerungsrechts ist die Privilegierung des Vertrauensverhältnisses zwischen Journalisten und Informanten, weshalb § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO Ausfluss der verfassungsrechtlich verbürgten Pressefreiheit ist (MüKoStPO/Kreicker, 2. Aufl. 2023, StPO § 53 Rn. 41). Aufgrund des insoweit bestehenden Spannungsverhältnisses zu den Belangen einer funktionierenden Strafrechtspflege sollte das Zeugnisverweigerungsrecht jedoch nicht über das für den Schutz der Pressefreiheit erforderliche Maß hinaus ausgedehnt werden (MüKoStPO/Kreicker, 2. Aufl. 2023, StPO § 53 Rn. 42). Selbst wenn also die – bislang durch nichts belegte – Behauptung des Wahlverteidigers des Beschwerdeführers zutreffen würde, wonach dieser „an Anleger und Investoren gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste“ etwa in den sozialen Medien oder Aktionärsbriefen erbracht habe und sich hierbei an die Vorgaben der A. Ltd. gehalten habe, ist der Geltungsbereich von § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO nicht eröffnet, wie auch die Staatsanwaltschaft St. in ihrer Stellungnahme überzeugend darlegt.
Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss war auch verhältnismäßig.
Der Tatzeitraum war in den Gründen des Beschlusses ausdrücklich begrenzt. Die Tatvorwürfe knüpften an etwaige Betrugs-Handlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Namensschuldverschreibungen an den H.-Gesellschaften. Als Komplementärin wurde dabei allesamt die H. V. GmbH eingesetzt, welche erst am 01.03.2017 gegründet wurde. Da es bis zu diesem Zeitpunkt denklogisch nicht zu einer Gründung der H.-Gesellschaften gekommen sein kann, ist auch der Tatzeitraum ausdrücklich begrenzt, während die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine lediglich pauschale Beschreibung des Tatzeitraums als „über Jahre hinweg“ befand.
Daneben enthielt der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss auch eine hinreichende inhaltliche Begrenzung. Zwar ist die vom Beschwerdeführer gerügte Bezeichnung der Durchsuchungsobjekte als „sämtliche Gegenstände, welche Aufschluss über eine Geschäftsbeziehung des Zeugen zu den Beschuldigten bzw. diesen zuordenbaren Gesellschaften geben können“ in der Tat weit gefasst. Sie wird aber gerade noch der von § 103 StPO verlangten Begrenzung der Beweismittel gerecht.
Demnach ist die Durchsuchung bei einer nicht tatverdächtigen Person nur zulässig zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchten Sachen sich in den zu durchsuchenden Räumen befinden. Die Beweismittel müssen hierbei so weit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können (BGH, Beschluss vom 21. 11. 2001 – 3 BJs 22/04-4 (9) – StB 20/01). Der insoweit gewisse Bedenken aufwerfende Begriff „sämtliche Gegenstände“ wird durch den Bezug zu den Beschuldigten S., R. und B. beziehungsweise diesen zuordenbaren Gesellschaften begrenzt. Hierbei zu berücksichtigen war auch, dass zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung es noch an weitergehenden Erkenntnissen zur Art der Geschäftsbeziehung fehlte. Aufgrund des Gesamtkontextes im Zusammenhang mit den Beschuldigten und deren Gesellschaften, erscheint es aber auch aus Perspektive eines Dritten erkennbar, dass mit der Formulierung primär Gegenstände wie schriftliche Unterlagen, etwa Verträge oder Rechnungen, gemeint waren.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, dass davon auch Unterlagen umfasst wären, welche auch die Anfangszeit der „seit fast 20 Jahren“ bestehenden „Geschäftsbeziehung“ betreffen würden, so sind auch diese als Beweismittel geeignet, was jedoch nichts daran ändert, dass aus den oben genannten Gründen eine inhaltliche Begrenzung vorlag.
Der Kreis der Durchsuchungsgegenstände war damit von vornherein hinreichend begrenzt, was man auch an der überschaubaren Anzahl der letztlich in Verwahrung genommener beschlagnahmter Gegenstände sieht.
Auch bestand kein milderes Mittel als die Durchsuchung zur Erlangung der Beweismittel.
363. Die Beschlagnahme des Bargeldes war ebenfalls rechtmäßig.
Vorliegend kommt hinsichtlich des Bargeldes sowohl eine Beschlagnahme als auch ein Vermögensarrest in Betracht. Ein Vermögensarrest gemäß § 111e StPO ist das statthafte Mittel, wenn damit die Einziehung von Wertersatz gesichert werden soll (BeckOK StPO/Huber, 47. Ed. 1.4.2023, StPO § 111b). Nach Aktenlage liegen die Voraussetzungen für einen Vermögensarrest auch vor und dieser Zweck wird auch ausdrücklich im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart genannt. Die zusätzliche Verhängung eines Vermögensarrests erscheint daher insgesamt sinnvoll.
Im Übrigen erscheint es aber auch möglich, dass das aufgefundene Bargeld unmittelbar für die Tat ausbezahlt wurde, weshalb auch eine gegenständliche Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Dem Bargeld sowie auch dem Umschlag, in dem sich das Bargeld befand, kommt im vorliegenden Fall somit auch eine Bedeutung als Beweismittel zu. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft St. in ihren Stellungnahmen verwiesen. Im Ergebnis ist dieses Beweismittel bedeutsam, um den Umfang der Zusammenarbeit und die Arbeitsteilung unter den Beschuldigten zu ermitteln. Hierbei sind Zahlungsflüsse, gleich ob durch Überweisung oder durch Bargeldzahlungen von zentraler Bedeutung. Dementsprechend stellt das Auffinden solch hoher Bargeldbeträge, zumal auch in unterschiedlichen Währungen, und in einem an den Beschwerdeführer gerichteten Briefumschlag, ein Indiz für eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers dar.
IV.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Absatz 1 Satz 1 StPO).
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