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Entscheidungen

StPO

Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, Vollstreckung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2023 - 3 Ws 99/23

Eigener Leitsatz:

1. Nach Beginn der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist für die Anwendung der §§ 459a Abs. 1 StPO, 42 S. 1 StGB kein Raum mehr,
2. Zur Unzumutbarkeit der sofortigen Zahlung einer Geldstrafe.


In pp.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 10. Dezember 2021 wurde gegen den Verurteilten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10 Euro festgesetzt, nachdem er in dem von dem Amtsgericht auf diesen Tag anberaumten Hauptverhandlungstermin nicht erschienen war. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2021 legte der Verteidiger des Verurteilten Rechtsanwalt L. Einspruch gegen den Strafbefehl ein, woraufhin das Amtsgericht Essen einen weiteren Hauptverhandlungstermin auf den 22. Februar 2022 anberaumte. Auch zu diesem Hauptverhandlungstermin erschien der Verurteilte indessen nicht, woraufhin Rechtsanwalt L. den Einspruch gegen den Strafbefehl vom 10. Dezember 2021 zurücknahm. Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verurteilten wurde in den beiden Hauptverhandlungsterminen angesichts dessen Nichterscheinens nicht getroffen.

Nachdem der Verurteilte jedenfalls mit Schriftsatz der Staatsanwaltschaft Essen vom 27. Mai 2022 unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Zahlung der Geldstrafe aufgefordert worden war, stellte Rechtsanwalt L. am 08. Juni 2022 einen Antrag auf Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen i.H.v. 50 Euro, beginnend mit dem 01. Juli 2022. Zur Begründung führte Rechtsanwalt L. aus, dass der Verurteilte Leistungen nach SGB II beziehe und die Geldstrafe deshalb nur ratenweise ausgleichen könne. Bezugnehmend auf diesen Antrag forderte die Staatsanwaltschaft Essen den Verurteilten mit Schriftsatz vom 17. Juni 2022, gerichtet an dessen Verteidiger, auf, zwecks Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aktuelle Belege wie z.B. Kontoauszüge und Einkommensbescheinigungen vorzulegen. Zudem wurde ein Formular "Einkommensauskunft" (Bl. 133 der Akte) übersandt, welches eine Auflistung insbesondere der monatlichen Einnahmen und Ausgaben vorsieht. Auf diesen staatsanwaltschaftlichen Schriftsatz erfolgte indessen keine Reaktion des Verurteilten und/oder seines Verteidigers, sodass die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Zahlungserleichterungen vom 08. Juni 2022 unter dem 27. Juli 2022 ablehnte (Bl. 112 der Akte).

Unter dem 26. August 2022 wurde der Verurteilte sodann von der Staatsanwaltschaft Essen zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe von 140 Tagen in der Justizvollzugsanstalt J. geladen (Bl. 92 der Akte). Hierauf reagierend stellte der Verurteilte unter dem 12. September 2022 einen Antrag auf Abwendung der Vollstreckung der Ersatzzeitstrafe durch freie Arbeit (Bl. 90 ff. der Akte). Seinem Antrag fügte der Verurteilte einen Bescheid der Stadt A. vom 01. April 2022 bei, nach welchem er Leistungen nach SGB II i.H.v. monatlich 1.112 Euro bezieht. Eine irgendwie geartete Aufschlüsselung der dem Verurteilten monatlich zustehenden Leistungen ist dem Bescheid der Stadt A. nicht zu entnehmen. Unter dem 21. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Essen die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe sodann zurück und räumte dem Verurteilten die Möglichkeit ein, die ausgeurteilte Geldstrafe durch insgesamt 700 Stunden freier Arbeit bei dem Diakoniewerk A. zu tilgen (Bl. 141 der Akte). Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2022 teilte das Diakoniewerk A. allerdings mit, dass sich der Verurteilte nicht zur Terminabsprache gemeldet und die gemeinnützige Arbeit nicht aufgenommen habe (Bl. 95 der Akte). Daraufhin widerrief die Staatsanwaltschaft Essen unter dem 02. November 2022 die dem Verurteilten gewährte Möglichkeit, die ausgeurteilte Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen (Bl. 129 der Akte).

Nachdem der Verurteilte anschließend erneut zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe geladen worden war, er sich sodann aber nicht zum Strafantritt gestellt hatte, erließ die Staatsanwaltschaft Essen am 05. Dezember 2022 einen Vollstreckungshaftbefehl, aufgrund dessen der Verurteilte am 15. Dezember 2022 in Essen festgenommen und zunächst der Justizvollzugsanstalt D. zugeführt wurde. Aus dieser wurde er am 29. Dezember 2022 in die Justizvollzugsanstalt J. verlegt.

Mit Schriftsatz vom 04. Januar 2023 beantragte Rechtsanwalt L. bei der Staatsanwaltschaft Essen, die Strafvollstreckung auszusetzen und dem Verurteilten monatliche Ratenzahlungen i.H.v. 70 Euro zu gewähren (Bl. 108 ff. der Akte). Zur Begründung führte er wiederum aus, dass der Verurteilte Leistungen nach SGB II beziehe. Zudem fügte er dem Antrag erneut den Bescheid der Stadt A. vom 01. April 2022 bei, nach welchem der Verurteilte Leistungen nach SGB II i.H.v. monatlich 1.112 Euro bezieht (siehe oben). Weitere Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten enthält der Schriftsatz nicht.

Die Staatsanwaltschaft Essen hat den erneuten Antrag auf Zahlungserleichterungen vom 04. Januar 2023 unter dem 09. Januar 2023 abgelehnt (Bl. 140 der Akte). Zur Begründung hat die Staatsanwaltschaft Essen ausgeführt, dass dem Verurteilten - was sich der Akte indessen nicht entnehmen lässt - bereits mehrmals die Möglichkeit der Ratenzahlung eingeräumt worden sei. Zudem habe er im Zuge seines ersten Antrags auf Zahlungserleichterungen versäumt, Nachweise über seine finanzielle Situation einzureichen.

Hiergegen hat Rechtsanwalt L. mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 "Rechtsmittel" eingelegt (Bl. 119 f. der Akte). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Verurteilte inzwischen Einkommensbelege vorgelegt habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 16. Februar 2023 hat die 17. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die Einwendung des Verurteilten gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Essen vom 09. Januar 2023 als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass für die Anwendung der §§ 459a Abs. 1 StPO, 42 S. 1 StGB nach Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe kein Raum mehr sei. Im Übrigen verfüge der Verurteilte nach den eingereichten Unterlagen über ein monatliches Einkommen von 1.112 Euro und es bestehe kein Grund zu der Annahme, dass er nicht in der Lage sein könnte, die Geldstrafe auf einmal zu entrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 143 ff. der Akte) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss, dem Verteidiger des Verurteilten zugestellt am 24. Februar 2023 gegen Empfangsbekenntnis, richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 27. Februar 2023.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die sofortige Beschwerde hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil nach Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe - wie von dem Landgericht Bielefeld in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt - für die Anwendung der §§ 459a Abs. 1 StPO, 42 S. 1 StGB kein Raum mehr ist. Vielmehr kann die weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nur aus den in § 459e Abs. 4 StPO genannten Gründen unterbleiben, vorliegend also namentlich dann, wenn der Verurteilte die nach der inzwischen bereits weitgehend erfolgten Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe verbleibende Restgeldstrafe entrichtet.

Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ist in § 459e StPO geregelt. Dabei setzt die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde gemäß § 459e Abs. 2 StPO voraus, dass die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 StPO unterbleibt (was wiederum dann der Fall ist, wenn zu erwarten ist, dass die Beitreibung der Geldstrafe in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird). Werden dem Verurteilten Zahlungserleichterungen gemäß §§ 459a Abs. 1 StPO, 42 S. 1 StGB bewilligt, fehlt es an der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 Ws 472/15 -, BeckRS 2015, 16545), was der Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe entgegensteht. Ist die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe demgegenüber erfolgt und der Verurteilte bereits inhaftiert, findet die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nach dem eindeutigen Wortlaut des § 459e Abs. 4 StPO ausschließlich dann nicht statt, wenn die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder - was vorliegend ersichtlich nicht in Betracht kommt - die Vollstreckung nach § 459d StPO unterbleibt (a.A. Appl in: Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Auflage 2023, § 459a, Rn. 3, der die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 459 Abs. 1 StPO auch nach Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe noch für möglich hält, sich indessen aber nicht mit dem entgegenstehenden Wortlaut des § 459e Abs. 4 StPO auseinandersetzt). Abgesehen von dem eindeutigen Wortlaut des § 459e Abs. 4 StPO sprechen darüber hinaus aber auch Erwägungen der Effektivität der Strafverfolgung gegen die Möglichkeit, auch noch nach Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe Zahlungserleichterungen zu gewähren. So stehen dem Verurteilten im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe - was durch den Verlauf des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens eindrucksvoll verdeutlicht wird - umfangreiche Spielräume dahingehend zu, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Beantragung von Zahlungserleichterungen und/oder der Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Würde dem Verurteilten, der diese Spielräume nicht erfolgreich nutzt, auch noch nach Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe die Möglichkeit eingeräumt, (gegebenenfalls - wie vorliegend - auch noch wiederholt) Zahlungserleichterungen zu beantragen, würde dies die repressiv erforderliche Spürbarkeit der ausgeurteilten Strafe in einem mit dem Strafzweck nicht mehr zu vereinbarenden Maße reduzieren. Denn in diesem Fall hätte der inhaftierte Verurteilte die Möglichkeit, die weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe im Ausgangspunkt jederzeit durch die erfolgreiche Beantragung von Zahlungserleichterungen zu verhindern, da er sodann unmittelbar aus der Haft zu entlassen wäre und - gegebenenfalls über Monate hinweg erfolglos - abgewartet werden müsste, ob der Verurteilte nunmehr doch noch gewillt ist, die ausgeurteilte Geldstrafe ratenweise zu entrichten. Einem derart zerstückelten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe käme nach Auffassung des Senats indessen kein ausreichend spürbarer Strafcharakter mehr zu.

Dahinstehen kann vorstehend im Übrigen, ob der Ansicht des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 30. September 2015 - 2 Ws 472/15 -, BeckRS 2015, 16545) zu folgen ist, dass in Abweichung von dem eingangs dargestellten abschließenden Charakter des § 459e Abs. 4 StPO eine Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §§ 459a Abs. 1 StPO, 42 S. 1 StGB auch nach Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ausnahmeweise dann in Betracht kommt, wenn die Staatsanwaltschaft es vor der Anordnung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe fälschlicherweise unterlassen hat, die Bewilligung von Zahlungserleichterungen zu prüfen. Denn vorliegend hat der Verurteilte bereits am 08. Juni 2022 einen Antrag auf Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen gestellt, welcher von der Staatsanwaltschaft geprüft und am 27. Juli 2022 (abschlägig) beschieden worden ist.

2. Abgesehen davon ist aber auch nicht festzustellen, dass dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu zahlen.

Gemäß § 42 S. 1 StGB gestattet das Gericht dem Verurteilten, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, wenn dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu zahlen. Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet gemäß § 459a Abs. 1 StPO die Vollstreckungsbehörde über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen. Dabei ist die Zahlungserleichterung schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 42 S. 1 StGB zwingend zu gewähren, wenn die sofortige Zahlung der Geldstrafe unzumutbar ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.1993 - 3 Ws 48/93 -, LSK 1993, 410316; Appl, a.a.O., § 459a, Rn. 3 f.; Coen in: BeckOK, 46. Edition Stand 01.01.2023, § 459a, Rn. 2; Nestler in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Auflage 2019, § 459a, Rn. 8 f.). Dabei gilt der Amtsaufklärungsgrundsatz, eine Vortrags- oder Beweislast des Verurteilten besteht nicht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.09.2015 - 2 Ws 472/15 -, BeckRS 2015, 16545; Appl, a.a.O.; Coen, a.a.O.; Nestler, a.a.O.). Allerdings braucht die Vollstreckungsbehörde nicht zu Gunsten des Verurteilten Unzumutbarkeitsgründe zu unterstellen, für deren tatsächliches Vorliegen sie keine konkreten Anhaltspunkte hat (Coen, a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zu konstatieren, dass der Verurteilten nach dem von ihm eingereichten Bescheid der Stadt A. vom 01. April 2022 jedenfalls bis zu einer Inhaftierung Leistungen nach SGB II i.H.v. monatlich 1.112 Euro bezog. Konkrete Anhaltspunkte für hiervon - mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit der sofortigen Zahlung der Geldstrafe - etwaig in Abzug zu bringende Belastungen liegen nicht vor; insbesondere hat der Verurteilte weder das seinem Verteidiger übersandte Formular "Einkommensauskunft" ausgefüllt noch an anderer Stelle (selbst und/oder über seinen Verteidiger) irgendwie geartete konkrete Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Schon angesichts dessen fehlt es in Anbetracht der Höhe des Leistungsbezugs des Verurteilten an konkreten Anhaltspunkten dahingehend, dass der Verurteilte bis zu seiner Inhaftierung nicht in der Lage gewesen sein könnte, die Geldstrafe zu zahlen. Dabei ist mit Blick auf die Prüfung der Zumutbarkeit der sofortigen Zahlung nämlich zu berücksichtigen, dass es zur Vollstreckung der Geldstrafe erfahrungsgemäß erst geraume Zeit nach Rechtskraft der Entscheidung kommt, da es wegen der Nachbearbeitung bei Gericht etwas Zeit in Anspruch nimmt, bis die Akten an die Vollstreckungsbehörde zurückgelangen, von der dann erst die Vollstreckung eingeleitet werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 05. Juni 2014 - III-1 RVs 48/14 -, juris; Urteil vom 06. Januar 2015 - III-1 RVs 112/14 -, juris). Insoweit kann berücksichtigt werden, ob der Verurteilte - wenn er Kenntnis von seiner (rechtskräftigen) Zahlungsverpflichtung erhält - die Möglichkeit hat, die Geldstrafensumme bis zur voraussichtlichen Vollstreckung anzusparen; hat er diese Möglichkeit, so ist ihm die Zahlung der Gesamtsumme zumutbar (OLG Hamm, a.a.O.). Vorliegend ist der Strafbefehl des Amtsgerichts Essen seit dem 22. Februar 2022 rechtskräftig, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe hat demgegenüber erst am 15. Dezember 2022 begonnen. Da zwischen der Rechtskraft der Verurteilung und dem Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe mithin ein Zeitraum von knapp zehn Monaten lag, ist in Anbetracht der Höhe des Leistungsbezugs des Verurteilten nicht anzunehmen, dass es dem Verurteilten nicht möglich gewesen sein soll, die Geldstrafensumme inzwischen anzusparen.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Entscheidung, dem Verurteilten keine Zahlungserleichterungen gemäß §§ 459a Abs. 1 StPO, 42 S. 1 StGB zu bewilligen, nicht zu beanstanden. Dies gilt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats umso mehr, als nach dem vorliegenden Vollstreckungsblatt der Justizvollzugsanstalt J. (Bl. 117 der Akte) die Ersatzfreiheitstrafe von 140 Tagen am 03. Mai 2023, mithin in 20 Tagen, vollständig verbüßt sein wird. Da gemäß § 43 S. 2 StGB ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe einem Tagessatz Geldstrafe entspricht, zur Abwendung der weiteren Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 459e Abs. 4 S. 1 StPO also aktuell nur noch eine Restgeldstrafe von 200 Euro zu entrichten wäre, ist es auf der Basis der behördlichen bzw. gerichtlichen Erkenntnisse zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten erst recht fernliegend anzunehmen, dass es ihm bis zu seiner Inhaftierung nicht einmal möglich gewesen sein soll, diesen verbleibenden Restbetrag anzusparen.


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