Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Beschl. v. 11.05.2023 - 729 OWi-265 Js 838/23-63/23
Leitsatz des Gerichts:
Kürzel in einer Datenübersicht über Druckaufträge mit Namen "Anhoer" und "AnhFErm“ sind nicht geeignet, eine Unterbrechungshandlung im Hinblick auf die laufende Verfolgungsverjährung feststellen zu können.
729 OWi-265 Js 838/23-63/23
Amtsgericht Dortmund
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen
hat das Amtsgericht Dortmund
durch den Richter am Amtsgericht pp.
am 11. Mai 2023
beschlossen:
Das Verfahren wird nach § 46 OWiG i.V.m. § 206a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt.
Gründe:
Gegen den Betroffenen ist am 14.03.2023 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, gegen den er rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.
Die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verjährung eingetreten ist. Die Tat wurde begangen am 10.12.2022. Der Bußgeldbescheid wurde nicht innerhalb der maßgeblichen 3-Monats-Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG, sondern erst am 14.3.2023 erlassen.
Eine zwischenzeitliche Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 OWiG kam lediglich durch Anhörung in Betracht. Hierzu finden sich in einer Datenübersicht Bl. 4 d.A. drei Eintragungen, die einer Anhörung möglicherweise zuzuordnen sein könnten:
21. 12.2022 Druckauftrag "Anhoer"
19.1.2023 Druckauftrag "AnhFErm"
13.2.2023 Druckauftrag "Anhoer"
Ein Druckauftrag kann insoweit zwar u.U. als maßgebliche Unterbrechungshandlung ausreichen (vgl. OLG Hamm SVR 2005, 438; Krenberger/Krumm, OWiG, § 33 Rn. 25). Für keinen dieser Druckaufträge findet sich aber in der Akte ein Schriftstück oder eine andere Art der Dokumentation, was Gegenstand und Inhalt des jeweiligen Druckauftrags oder wer Adressat des möglicherweise erstellten Schriftstücks war. Nicht einmal ist klar, ob mit "Anhoer" überhaupt eine Anhörung des Betroffenen im OWi-Verfahren gemeint ist. Da eine Unterbrechungshandlung vor Erlass des Bußgeldbescheides also nicht festgestellt werden konnte, war das Verfahren wegen Verjährung gem. §§ 206a StPO, 46 OWiG einzustellen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.
Dortmund, 11.05.2023
Amtsgericht
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