Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 06.09.2023 - 202 ObOWi 910/23
Leitsatz des Gerichts:
1. Die Möglichkeit, die eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn anordnenden Verkehrszeichens übersehen zu haben, ist stets dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder im Verfahren von dem Betroffenen eingewandt wird, die beschränkenden Vorschriftszeichen übersehen zu haben. Ist ein solcher Fall gegeben, müssen die tatrichterlichen Feststellungen deshalb selbst bei einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung eindeutig ergeben, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und entweder bewusst dagegen verstoßen oder aber den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen hat.
2. Die der Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn (bedingt) vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde liegende Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie auf einer vom Tatgericht angenommenen Tatsachenalternativität beruht, deren Grundlagen durch die Beweisaufnahme nicht durch Tatsachen belegt sind, die erkennen lassen, dass die gezogenen Schlussfolgerungen mehr als nur eine Vermutung rechtfertigen.
In pp.
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Günzburg vom 3. April 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Günzburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 03.04.2023 wegen einer auf einer Autobahn begangenen vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um (toleranzbereinigt) 51 km/h (§ 24 StVG i.V.m. §§ 3 Abs. 3 Nr. 2c, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO) zu einer Geldbuße von 960 Euro verurteilt und gegen ihn ein (Regel-) Fahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG (vorläufiger Vollstreckungsaufschub) angeordnet. Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der seine Fahrereigenschaft einräumende, Richtigkeit und Verwertbarkeit der (standardisierten) Messung nicht anzweifelnde Betroffene am 24.11.2022 um 17.01 Uhr als Führer eines Personenkraftwagens die BAB A8 in Richtung München, wobei er in Höhe der Messstelle die zuvor jeweils durch beidseitig insgesamt dreimal aufgestellte Schilderpaare auf 130 km begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit mit gemessenen (mindestens) 181 km/h um 51 km/h überschritt. Der Betroffene handelte hierbei nach Ansicht der Amtsgerichts vorsätzlich, da er „entweder […] die zulässige Höchstgeschwindigkeit erkannt“ hatte, „indem er mindestens eines der sechs aufgestellten Schilder gesehen […] und diese bewusst ignoriert, oder […] die Beschilderung von Anfang an völlig ignoriert und außer Betracht gelassen und gleichzeitig die ihm bekannte Geschwindigkeitsbegrenzung völlig verdrängt“ hat, „so dass er zumindest billigend in Kauf genommen hat, die Geschwindigkeitsbegrenzung massiv zu überschreiten“.
Zum Tatvorwurf ließ sich der Betroffene im Wesentlichen dahin ein, dass er sich auf dem Weg von seinem Wohnort zu einem Termin in München befunden habe und die Strecke regelmäßig befahre. Bis zu dem Termin um 19.30 Uhr habe er reichlich Zeit gehabt, weshalb er nicht sofort auf die Autobahn aufgefahren, sondern zunächst noch weiter Landstraße bis Leipheim gefahren sei. Noch vor der Geschwindigkeitsmessung habe er sich an der dortigen Tank- und Rastanlage etwas zum Trinken gekauft, ehe er erst an der dortigen Anschlussstelle in Fahrtrichtung München auf die Autobahn aufgefahren sei. Die Strecke zum Flughafen München kenne er gut, da er geschäftlich häufig über den besagten Flughafen reise. „Am Tattag sei er wohl unachtsam gewesen und habe deshalb das 130er-Schild nicht gesehen. Es sei ein Versehen gewesen, dass er so schnell gefahren sei“. Das Amtsgericht hat diese Einlassung des Betroffenen dahin gewürdigt, dass selbst dann, wenn man zu seinen Gunsten hinsichtlich der behaupteten Fahrtstrecke aufgrund des vorangegangenen Halts an der Tank- und Rastanlage nicht von einer Schutzbehauptung ausgehe und der Betroffene deshalb nur ein die Geschwindigkeit auf 130 km/h begrenzendes Schilderpaar vor der Messstelle passiert haben sollte, von Tatvorsatz auszugehen sei. Denn insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Betroffene „beim Verlassen der Tank- und Rastanlage […] genau auf ein Verkehrszeichen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 130 km/h zugefahren“ sei, welches „prominent am Ende des Beschleunigungsstreifens“ stehe, weshalb man „auf das rechte der beiden Verkehrszeichen […] quasi direkt“ zufahre. Im Übrigen habe der Betroffene nicht geltend gemacht, dass dieses Schild durch Schwerlastverkehr verdeckt gewesen sei, obwohl er sich an diverse andere Details zum Tattag noch genau erinnern könne. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die vorhandene Begrenzung seit Jahren unverändert bestehe und der Betroffene selbst angebe, die Strecke regelmäßig zu befahren, weshalb er die massive Geschwindigkeitsüberschreitung „in jedem Fall zumindest billigend in Kauf genommen“ habe.
Mit seiner gegen seine Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Rechtsmittel führt auf die erhobene Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, weil die Beweiswürdigung des Amtsgerichts in mehrfacher Hinsicht an durchgreifenden Rechtsfehlern leidet.
1. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts (§ 71 OWiG i.V.m. § 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Tatgerichts setzt allerdings objektive Grundlagen voraus, die aus rationalen Gründen den Schluss erlauben müssen, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt und nicht nur eine Vermutung darstellt. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert voneinander bewertet, sondern sie müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden (st.Rspr.; vgl. zuletzt u.a. BGH, Beschl. v. 07.06.2023 – 4 StR 128/23 bei juris = BeckRS 2023, 21487; ferner Beschl. v. 20.12.2022 ‒ 2 StR 232/21 bei juris = BeckRS 2022, 46863 = NJW 2023, 1828 = StraFo 2023, 285; 24.03.2021 ‒ 4 StR 416/20 bei juris = BGHSt 66, 66 = NJW 2021, 1767 = Blutalkohol 58 [2021], 257 = StV 2021, 482 = VRS 140 [2021], 100 = StraFo 2021, 295 = JR 2022, 137 = NStZ 2022, 220 und 27.10.2015 ‒ 2 StR 4/15 = NStZ-RR 2016, 144 = JR 2017, 306 = StV 2018, 700, jeweils m.w.N.; vgl. ferner zuletzt auch BayObLG, Beschl. v. 30.05.2023 – 202 StRR 29/23 bei juris = BeckRS 2023, 17968 m.w.N.).
2. Gemessen hieran halten die Beweiserwägungen des Amtsgerichts zur subjektiven Tatseite des Betroffenen in mehrfacher Hinsicht einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand:
a) Die Beweiswürdigung ist bereits deshalb durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil das Amtsgericht zur Begründung des angenommenen (bedingten) Tatvorsatzes von einer durch die Beweisaufnahme nicht belegten Tatsachenalternativität ausgeht, wenn es ausführt, dass der Betroffene „entweder […] die zulässige Höchstgeschwindigkeit erkannt“ habe, „indem er mindestens eines der sechs aufgestellten Schilder gesehen […] und diese bewusst ignoriert, oder […] die Beschilderung von Anfang an völlig ignoriert und außer Betracht gelassen und gleichzeitig die ihm bekannte Geschwindigkeitsbegrenzung völlig verdrängt“ habe, weshalb er „zumindest billigend in Kauf genommen“ habe, „die Geschwindigkeitsbegrenzung massiv zu überschreiten“. Jedenfalls für die zweite Alternative zur Begründung der subjektiven Tatseite ergeben sich anhand der Urteilsfeststellungen jedoch für die entsprechende tatrichterliche Überzeugung tragende, verstandesmäßig einsehbare tatsächliche Anhaltspunkte, mithin belastbare Tatsachengrundlagen, die erkennen lassen, dass die gezogenen Schlussfolgerungen mehr als nur eine Annahme rechtfertigen, nicht. Vielmehr handelt es sich um eine willkürlich anmutende spekulative Schlussfolgerung, für die die Beweiswürdigung keinen Anhaltspunkt liefert.
b) Entsprechens gilt, soweit das Amtsgericht unter Zugrundelegung der Einlassung des Betroffenen zu dem von ihm befahrenen Streckenverlauf darauf abhebt, dass der Betroffene insoweit selbst nicht geltend mache, dass das am Ende der Autobahnauffahrt postierte rechte Verkehrszeichen des dritten Schilderpaares durch Schwerlastverkehr verdeckt gewesen sei, obwohl er sich andererseits an diverse andere Details zum Tattag noch genau erinnern könne. Die dieser Erwägung zugrunde liegende Annahme des Amtsgerichts, dass sich ein von einem verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren Betroffener noch nach mehreren Monaten daran erinnern könne, ob und an welcher Stelle der Autobahn ein Lkw gefahren sei, ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Betroffene sich an die Fahrt als solche und „diverse Details“ erinnern konnte, völlig lebensfern und läuft ebenfalls auf eine bloße Spekulation ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt hinaus.
c) Maßgeblich für die dem Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde zu legende Schuldform ist nicht allein die gemessene Tatzeitgeschwindigkeit und das aus dieser resultierende exakte Maß der sog. relativen Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern die Überschreitung der am Tatort zulässigen Höchstgeschwindigkeit als solcher. Bei einer auf einer Autobahn begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung setzt die Annahme von Tatvorsatz sowohl Kenntnis von der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung als auch von ihrer Überschreitung voraus.
aa) Zwar dürfen die Tatgerichte anlässlich einer Verurteilung wegen Vorsatzes die auf Erfahrung beruhende Wertung, dass ordnungsgemäß aufgestellte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen von durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern bei zumutbarer Aufmerksamkeit anlässlich der Fahrt mindestens durch eine beiläufige Blickerfassung in aller Regel wahrgenommen und als solche auch verstanden werden, regelmäßig zugrunde legen; sie sind insbesondere nicht etwa aufgrund des Zweifelssatzes oder aus anderen Gründen des materiellen Rechts gehalten, zu Gunsten eines Betroffenen Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte liefert.
bb) Die Möglichkeit, dass die oder der Betroffene die eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnenden Verkehrszeichen übersehen hat, ist allerdings dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür greifbare Anhaltspunkte ergeben oder im Verfahren vom Betroffenen eingewendet wird, die beschränkenden Vorschriftszeichen übersehen zu haben (st.Rspr.; vgl. neben BGHSt 43, 241 [252] u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 27.12.2018 – 4 RBs 374/18 = ZfSch 2019, 353 = BeckRS 2018, 44496 und OLG Köln, Beschl. v. 19.10.2018 – 1 RBs 324/18 = NStZ 2019, 618 = BeckRS 2018, 34878, jeweils m.w.N.). Ist ein solcher Fall gegeben, müssen die tatrichterlichen Feststellungen deshalb selbst bei einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung eindeutig und nachvollziehbar ergeben, dass die bzw. der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und entweder bewusst dagegen verstoßen oder aber den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen hat, was selbst dann gilt, wenn der Betroffene den Streckenabschnitt häufig befährt und die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt (zu den Darstellungs- und Begründungsanforderungen bei Annahme vorsätzlicher Begehungsweise vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 19.06.2013 – 3 Ss OWi 474/12 = DAR 2014, 37 = VerkMitt. 2014, Nr. 3 = OLGSt StVO § 3 Nr. 19 = BeckRS 2013, 22038; 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13 = DAR 2014, 38 = OLGSt StPO § 261 Nr 21 = BeckRS 2013, 22030; 20.10.2010 – 3 Ss OWi 1704/10 = DAR 2010, 708 = ZfSch 2011, 50 = OLGSt StPO § 267 Nr 23 = BeckRS 2010, 27674 [für vorsätzliche Nichteinhaltung des Mindestabstandes] u. 24.03.2015- 3 Ss OWi 294/15 =OLGSt StVG § 25 Nr 60 = BeckRS 2015, 6691 vgl. ferner jeweils zur Herleitung des Tatvorsatzes bei ‚erheblicher‘ Geschwindigkeitsüberschreitung u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 01.03.2019 - 3 Ss OWi 126/19 = DAR 2019, 389 = NStZ-RR 2019, 258 = OLGSt StVG § 24 Nr 2 = BeckRS 2019, 3406 und OLG Naumburg, Beschl. v. 22.09.2022 - 1 Ws 226/22 = ZfSch 2022, 713 = BeckRS 2022, 38020, jeweils m.w.N.).
d) Auch diesen Anforderungen werden die Feststellungen und sonstigen Erwägungen des Amtsgerichts unter Berücksichtigung der gebotenen Gesamtschau der Urteilsgründe hinsichtlich der Wertung des Einwands des Betroffenen, die (einmalige) Beschilderung aus Unachtsamkeit übersehen zu haben und nur versehentlich zu schnell gefahren zu sein, nicht gerecht. Für die Schuldform gänzlich irrelevant erweist sich insbesondere das vom Amtsgericht ergänzend ins Feld geführte Argument, der Betroffene sei auf das „prominent am Ende des Beschleunigungsstreifens“ auf der rechten Seite postierte Begrenzungsschild „quasi direkt“ zugefahren, weil sich diese Feststellung für nahezu alle üblicherweise seitlich aufgestellte Begrenzungszeichen gleichermaßen treffen lässt.
e) Das Amtsgericht verkennt, dass Gründe dafür vorliegen können, warum der Führer eines Pkw zum Zeitpunkt der Möglichkeit der Wahrnehmung eines Verkehrsschildes, auch wenn es mehrfach wiederholt oder etwa durch eine alle Fahrspuren überspannende Schilderbrücke angezeigt wird, abgelenkt sein kann, oder die Beschränkung aus anderen Gründen der Fahrlässigkeit nicht wahrnimmt, mag dem Betroffenen der Streckenverlauf auch bekannt sein oder vom Betroffenen regelmäßig befahren werden (OLG Naumburg a.a.O.).
3. Eine andere Sicht wäre gegebenenfalls dann gerechtfertigt, wenn sich aus den Urteilsfeststellungen weitere Indizien bzw. Umstände für einen Tatvorsatz ergäben. Hierzu zählen etwa auf dem konkreten Streckenabschnitt befindliche bauliche oder sonst unfallträchtige Einschränkungen, insbesondere Baustellen oder eine sonst unübersichtliche Verkehrsführung, möglicherweise kombiniert mit fahrerisch anspruchsvoll und regelmäßig nur unter erheblicher Geschwindigkeitsreduzierung zu bewältigender Fahrbahnverschwenkungen auf die Gegenfahrfahrbahn oder auffälligen, die Fahrbahn mindestens ‚optisch‘ verengenden Leitbakenreihungen oder Fahrbahnmarkierungen, die den Schluss rechtfertigen, dass sich dem Betroffenen die Existenz einer Geschwindigkeitsbeschränkung geradezu aufdrängen musste. Feststellungen dieser Art hat das Amtsgericht allerdings nicht getroffen, weshalb allein aus der gefahrenen Geschwindigkeit kein Rückschluss auf eine vorsätzliche Begehungsweise der Geschwindigkeitsüberschreitung möglich ist. Die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen belegen und rechtfertigen nach Sachlage damit allenfalls eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung.
III.
Nach alledem bedarf die Sache umfassender neuer Verhandlung und Entscheidung. Nach Sachlage ist nicht völlig auszuschließen, dass weitere relevante Feststellungen insbesondere zur subjektiven Tatseite getroffen werden können, welche die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung hinreichend rechtfertigen könnten.
Wegen der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO) und die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Günzburg zurückzuverweisen. Ein Anlass, die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts auszusprechen, besteht nicht.
IV.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
V.
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.
Einsender: RiBayObLG Dr. G. Gieg, Bamberg
Anmerkung:
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