Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Corona

Corona, Hitlervergleich, Abwägung bei der Prüfung einer Meinungsäußerung, Beleidigung

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 15.05.2023 - 207 StRR 128/23

Leitsatz des Gerichts:

1. In Fällen ehrenrühriger Werturteile wird § 193 StGB von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG konsumiert, an diesem ist die Meinungsäußerung im Ergebnis zu messen. Nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz ist eine umfassende und einzelfallbezogene Güter- und Pflichtenabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung ist eine reine Rechtsfrage, so dass sie bei ausreichender Tatsachengrundlage auch vom Revisionsgericht vorzunehmen ist.
2. Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Äußerung verstößt schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind.
3. Die Äußerung "Ich bin überzeugt, Sie hätten Hitler damals auch großgemacht!" stellt nicht in jedem Fall eine Beleidigung dar.


In pp.

I. Auf die Revision der Angeklagten werden die Urteile des Amtsgerichts Miesbach vom 18. Januar 2022 und des Landgerichts München II vom 20. Dezember 2022 aufgehoben.
II. Die Angeklagte wird freigesprochen.
III. Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Die zulässige Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und führt zu ihrem Freispruch (§ 354 Abs. 1 StPO).

I.

1. Das Amtsgericht Miesbach hat die Angeklagte nach einem vorangegangenen Strafbefehlsverfahren am 18. Januar 2022 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 hat das Landgericht München II die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hiergegen verworfen.

Dem Schuldspruch im angefochtenen Berufungsurteil lag nach den Feststellungen des Landgerichts zugrunde, dass die Angeklagte in einer Email vom 1. August 2021 an den Geschädigten Z. Folgendes ausführte:

„Eine bodenlose Unverschämtheit was sie da vom Stapel lassen! Ich bin überzeugt sie hätten Hitler damals auch großgemacht! Ich hoffe Ihre Praxis geht pleite! Was sie da betreiben ist höchst asozial und gefährlich für eine demokratische Gesellschaft! Dass sie sich nicht schämen! Pfui Deiwel“.

Dieser Email der Angeklagten ging wiederum ein Bericht über den Geschädigten in der Zeitung „Bild am Sonntag“ vom 1. August 2021 voraus, in dem dieser mitteilte, dass er als praktischer Arzt keine Impfverweigerer mehr behandele. Wer sich nicht (gegen Corona) impfen lassen wolle und seine Praxis betrete, gefährde sein Personal und seine Patienten. Weiter wird er dort wie folgt zitiert: „Die Impfung ist eine Bürgerpflicht. (…) Verweigerer sind unsolidarisch und feige. Sie schädigen andere gesundheitlich und wirtschaftlich.“

Das Landgericht hat ausgeführt, dass es sich bei den Äußerungen der Angeklagten um beleidigende Werturteile handele, die den Tatbestand des § 185 StGB erfüllten. Diese seien auch nicht nach § 193 StGB gerechtfertigt. Es handele sich um Schmähkritik, weil die Diffamierung des Geschädigten im Vordergrund stehe, da dieser als jemand bezeichnet werde, der sich mit Hitler und dem Nationalsozialismus identifiziere. Dass die Angeklagte ihre Äußerung differenzierter auf Personen bezogen hat, die in den Jahren vor 1933 „Hitler großgemacht“ haben, ohne Nationalsozialisten zu sein, sei ihrer E-Mail nicht zu entnehmen und im Übrigen fernliegend.

Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Mit der Sachrüge wendet sie sich insbesondere gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Abwägung im Rahmen des § 193 StGB.

Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Revision für offensichtlich unbegründet. Insbesondere sei die Äußerung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.

II.

Während die Verfahrensrüge aus den von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 11. April 2023 mitgeteilten Gründen erfolglos bleibt, ist die erhobene Sachrüge begründet und führt zum Freispruch der Angeklagten. Die Revision rügt im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht die Bestimmung des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 GG rechtsfehlerhaft vorgenommen hat.

1. In Fällen ehrenrühriger Werturteile wie vorliegend wird § 193 StGB letztlich von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG konsumiert, an diesem ist die Meinungsäußerung im Ergebnis zu messen (vgl. Hilgendorf in. Leipziger Kommentar zum StGB (LK-StGB), 13. Aufl., § 193 Rdn. 4). Allerdings gewährleistet Art. 5 Abs. 2 GG auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Strafgesetze gehören. Die Strafvorschrift des § 185 StGB muss somit im Licht der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, sog. „Wechselwirkung“ (vgl. LK-StGB-Hilgendorf aaO § 193 Rdn. 4f. m. w. N.; BayObLG, Beschlüsse vom 19.07.1994, 2St RR 89/94, zitiert nach juris). Nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz ist eine umfassende und einzelfallbezogene Güter- und Pflichtenabwägung vorzunehmen (LK-StGB-Hilgendorf aaO § 193 Rdn. 6; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 193 Rdn. 9, je m. w. N.). Diese Abwägung ist eine reine Rechtsfrage, so dass sie bei ausreichender Tatsachengrundlage auch vom Revisionsgericht vorzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2014, 1 Ss 599/13, zitiert nach juris, Rdn. 21; OLG Celle, Urteil vom 27.03.2015, 31 Ss 9/15, zitiert nach juris, Rdn. 35; OLG München, Beschluss vom 31.05.2017, 5 OLG 13 Ss 81/17, zitiert nach juris, Rdn. 11).

2. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Die strafrechtliche Sanktionierung knüpft an diese dementsprechend in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallenden und als Werturteil zu qualifizierende Äußerungen an und greift damit in die Meinungsfreiheit des Äußernden ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622ff., Rdn. 12 m. w. N.). Im Normalfall erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung für eine strafrechtliche Sanktionierung einer Aussage nach der Ermittlung des Sinns dieser Aussage eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, welche der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (BVerfG aaO Rdn. 15 m. w. N.). Es bedarf einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte (BVerfG, Beschluss vom 19.05. 2020, 1 BvR 2459/19, NJW 2020, 2629ff. Rdn. 18). Eine Abwägung ist nur in den Fällen der Schmähkritik, der Formalbeleidigung und dann entbehrlich, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG aaO Rdn. 17 m. w. N.). Von einem die Abwägung entbehrlich machenden Ausnahmetatbestand (Schmähkritik, Formalbeleidigung, Angriff auf die Menschenwürde) kann nur ausgegangen werden, wenn eine in den Urteilsgründen darzulegende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles ergibt, dass ein mit der inkriminierten Äußerung verfolgtes sachliches Anliegen entweder nicht existiert oder so vollständig in den Hintergrund tritt, dass sich die Äußerung in einer persönlichen Kränkung erschöpft, bzw. die verwendete Beschimpfung das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts verlässt und unabhängig von den Umständen grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit legitimierbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, 1 BvR 2397/19 aaO Rdn. 23). Auch insoweit gilt daher, dass sich die Strafbarkeit einer Äußerung nicht allein aus deren Wortlaut erschließt, sondern die Feststellung deren Anlasses und der näheren Umstände erfordert.

3. Da der Schutzumfang des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG von der näheren Qualifizierung des Sinngehalts einer Aussage (s. bereits oben) abhängt, muss sich für das Revisionsgericht aus den Feststellungen des Tatrichters auch dieser ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG Vorgaben abgeleitet, die schon im erforderlichen Ermittlungsvorgang gelten und damit rechtliche Maßstäbe für die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung enthalten. Ihre Einhaltung zu überprüfen ist Teil der revisionsgerichtlichen Kontrolle. So verstößt eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990, 1 BvR 1165/89, zitiert nach juris). Dabei haben die Gerichte insbesondere ausgehend vom Wortlaut auch den Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten (siehe z.B. BVerfG, NJW-RR 2017, 1001, Rdn. 17). Maßstab der Sinnermittlung ist der Horizont eines verständigen Dritten (vgl. z. B. BayObLG, NJW 2005, 1291, Rdn. 21, m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerfG; Fischer aaO § 185 StGB Rdn. 8 m. w. N.).

4. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die erforderliche Abwägung rechtsfehlerhaft vorgenommen und die Reichweite des Art. 5 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verkannt.

Die inkriminierte Äußerung der Angeklagten ist – anders als das Landgericht meint – keineswegs zwingend als Schmähkritik auszulegen, bei der die Diffamierung des Geschädigten, die ihn in „eine Reihe mit Massenmördern, Rassisten und Antisemiten“ stellen würde, im Vordergrund steht. Vielmehr ist die vom Landgericht ohne Begründung als „fernliegend“ bezeichnete Auslegung der Äußerung, wonach sich diese auf Personen bezieht, die in den Jahren vor 1933 „Hitler groß gemacht“ haben, ohne selbst Nationalsozialisten zu sein, schon deshalb mindestens nicht auszuschließen, weil die Angeklagte im übernächsten Satz derselben Nachricht an den Geschädigten schrieb, was der Zeuge da betreibe, sei „höchst gefährlich für eine demokratische Gesellschaft“. Es gibt eine Vielzahl von Ursachen, die Hitler und die NSDAP in den Jahren vor der „Machtergreifung“ „groß gemacht“ haben, ohne dass den seinerzeitigen politischen Akteuren damit durchgehend unterstellt werden kann, sie hätten willentlich die Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten befördert. In dieser letztgenannten Deutung wäre die Äußerung der Angeklagten offensichtlich vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, weil sie sich unmittelbar auf die (von der Angeklagten als ungerechtfertigt und gesellschaftsspaltend empfundenen) Aussagen des Geschädigten beziehen, Impfverweigerer seien „unsolidarisch und feige“ und würden andere gesundheitlich und wirtschaftlich schädigen (vgl. auch LK-StGB-Hilgendorf aaO § 193 Rdn. 7 „reaktive Verknüpfung“).

5. Da auszuschließen ist, dass eine erneute Hauptverhandlung weitere oder neue Feststellungen zu erbringen vermag, die eine Aufrechterhaltung der Verurteilung wegen Beleidigung begründen könnten, sind das angefochtene Urteil und das Ersturteil insoweit aufzuheben und die Angeklagte freizusprechen (§ 353 Abs. 1, § 354 Abs. 1 StPO).

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1, § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 3 StPO.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".