Gericht / Entscheidungsdatum: LG Leipzig, Beschl. v. 11.09.2023 - 17 Qs 48/23
Eigener Leitsatz:
Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht zulässig.
LG Leipzig
17 Qs 48/23
BESCHLUSS
In dem Ermittlungsverfahren
Gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Verstoßes gegen das BtMG
ergeht am 11.09.2023
durch das Landgericht Leipzig - 17. große Strafkammer als Beschwerdekammer -
nachfolgende Entscheidung:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 15.08.2023 wird der Be-schluss des Amtsgerichts Leipzig vom 07.08.2023, Az. ER 13 282 Gs 4328/23, aufgehoben.
2. Der Antrag vom 25.05.2023 auf Beiordnung von Rechtsanwalt Pp. als notwendiger Verteidiger wird abgelehnt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Leipzig führte gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG. Er wurde
verdächtigt, am pp, in pp. im Besitz von 11,7 g Amphetamin, 0,86 g MDMA-haltiger Tabletten und 24,03 g Marihuana gewesen zu sein.
Am 10.01.2022 beantragte die Polizeidirektion Leipzig beim Landeskriminalamt Sachsen die kriminaltechnische Untersuchung der sichergestellten Betäubungsmittel.
Mit Schreiben vom 25.01.2022 zeigte sich Rechtsanwalt pp. gegenüber der Polizeidirektion Leipzig als Verteidiger des Beschuldigten an.
Das Wirkstoffgutachten ging am 13.03.2023 bei der Polizeidirektion Leipzig ein, die am 18.04.2023 die Vorlage der Akte an die Staatsanwaltschaft Leipzig verfügte.
Mit Verfügung vom 16.05.2023 zog die Staatsanwaltschaft Leipzig ein Gutachten betreffend den Beschuldigten aus einem Parallelverfahren bei und gewährte die beantragte Akteneinsicht an Rechtsanwalt Pp.
Mit Schreiben vom 25.05.2023 beantragte Rechtsanwalt Pp. bei der Staatsanwaltschaft Leipzig seine Beiordnung als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO. Es sei die Schuld-fähigkeit des Beschuldigten zu beurteilen.
Mit Verfügung vom 12.07.2023 stellte die Staatsanwaltschaft Leipzig das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ein. Aus dem am 10.07.2023 vorgelegten Gutachten aus einem Parallelverfahren ergebe sich mindestens nicht ausschließbar eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeit-raum vom 05.07.2020 bis 28.03.2022. Zudem ersuchte sie gegenüber Rechtsanwalt Pp. um Mitteilung, ob im Hinblick auf die Verfahrenseinstellung am Beiordnungsantrag festgehalten werde.
Mit Schreiben vom 02.08.2023 teilte Rechtsanwalt Pp. mit, dass der Beiordnungsantrag aufrechterhalten werde. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten die Voraussetzungen einer Beiordnung vorgelegen. Auch die Staatsanwaltschaft habe bereits die Beiziehung eines Gut-achtens zur Prüfung der Schuldfähigkeit verfügt. Eine Entscheidung über den Antrag vor Ein-stellung sei allein deshalb nicht erfolgt, weil die Akten nicht unverzüglich dem Gericht vorgelegt worden seien.
Mit Verfügung vom 04.08.2023 legte die Staatsanwaltschaft Leipzig die Akte dem Amtsgericht Leipzig - Ermittlungsrichter - vor mit dem Antrag, den Beiordnungsantrag abzulehnen. Eine nachträgliche, rückwirkende Beiordnung für ein abgeschlossenes Verfahren sei unzulässig und grundsätzlich ausgeschlossen. Im Übrigen sei lediglich auf den Eingang des bereits vor Antragstellung beigezogenen Gutachtens gewartet und das Verfahren sodann ohne weitere Ermittlungen eingestellt worden, sodass eine weitere Verteidigung des Beschuldigten nicht nötig war und insoweit auch die Verteidigungsrechte gewahrt wurden.
Mit Beschluss vom 07.08.2023 ordnete das Amtsgericht Leipzig - Ermittlungsrichter - dem Be-schuldigten Rechtsanwalt Pp. rückwirkend als Pflichtverteidiger bei. Bei Antragstellung am 25.05.2023 habe der Beiordnungsgrund des § 140 Abs. 2 StPO bereits bestanden. Die rück-wirkende Beiordnung sei ausnahmsweise auszusprechen gewesen, da gegen das Unverzüglichkeitsgebot verstoßen worden sei, indem die Akte erst mehr als 2 Monate nach Antragstellung dem Gericht vorgelegt wurde.
Nach Eingang der Akte bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zur Zustellung am 14.08.2023 legte diese am 15.08.2023 sofortige Beschwerde gegen den Beiordnungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig ein und verwies zur Begründung auf die Verfügung vom 04.08.2023.
Nach Eingang der Akte am Landgericht Leipzig am 28.08.2023 erhielt Rechtsanwalt Pp. Gelegenheit zur Stellungnahme, welche am 05.09.2023 einging. In dieser führt er im Wesentlichen aus, dass sich die Zulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung aus der Rechtsprechung verschiedener Oberlandes- und Landgerichte sowie den Vorgaben der PKH-Richtlinie ergebe.
II.
Die gemäß § 141 Abs. 7 StPO statthafte sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt und hat auch in der Sache Erfolg.
Eine rückwirkende Beiordnung von Rechtsanwalt Pp. durch das Amtsgericht Leipzig kam nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob die Beiordnungsvoraussetzungen bei Antragstellung vorgelegen haben und ob der Beiordnungsantrag unverzüglich dem Ermittlungsrichter vorgelegt wurde.
1. Nach der bereits früher überwiegend durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des BGH vertretenen Auffassung war eine rückwirkende Bestellung schlechthin unzulässig und unwirksam, weil bei den §§ 140 ff. StPO immer nur die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung im Vordergrund stehe — was zwingend ein noch laufendes Verfahren voraussetzt — und die Vorschriften nicht dazu dienten, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.07.2009, Az. 1 StR 344/08, zitiert nach juris).
2. Ob hieran nunmehr im Hinblick auf die Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26.10.2016 („PKH-Richtlinie") und deren Umsetzung durch das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 weiterhin festzuhalten ist, hat der BGH zuletzt offengelassen (BGH, Beschluss vom 29.06.2022, Az. StB 26/22, zitiert nach juris).
a) In dieser Hinsicht haben sich einige Oberlandesgerichte ausdrücklich positioniert und am Aus-schluss rückwirkender Bestellung festgehalten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2020, Az. 1 Ws 19/20 und 1 Ws 20/20; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020, Az. 2 Ws 112/20; OLG Bremen, Beschluss vom 23.09.2020, Az. 1 Ws 120/20; KG, Beschluss vom 05.11.2020, Az. 5 Ws 217/19; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, Az. 1 Ws 12/21 — zitiert jeweils nach juris, sowie nunmehr auch OLG Dresden, Beschluss vom 24.02.2023, Az. 2 Ws 33/23, nicht veröffentlicht; aus der Kommentarliteratur zudem Willnow, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 142 Rn. 16).
b) Nach anderer Auffassung wird eine rückwirkende Bestellung bei bestehendem Beiordnungs-grund zumindest dann für zulässig erachtet, wenn vor Verfahrensabschluss ein Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung vorlag und über diesen aus vom Beschuldigten nicht zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich entschieden wurde (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2020, Az. Ws 962/20 und Ws963/20; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.04.2021, Az. 1 Ws 260/21; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2022, Az. 4 Ws 529/22 — zitiert jeweils nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 142 Rn. 20; Krawczyk, in: Beck0K-StP0, 47. Ed., Stand 01.04.2023, § 142 Rn. 30; Kämpfer/Travers, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2023, § 142 Rn. 14).
Mit der Reform der §§ 140 ff. StPO zum 10.12.2019 aufgrund der sog. PKH-Richtline sei die Annahme eines Rückwirkungsverbotes nicht mehr tragfähig. Die Richtlinie regele über ihren Art. 4 Abs. 1, Art. 3 nunmehr auch die finanziellen Grundlagen der Verteidigung und zwar dergestalt, dass nicht nur die tatsächliche Verteidigung, sondern auch die Bezahlung des Rechtsbeistandes gesichert werden solle (OLG Bamberg, Beschluss vom 29.04.2021, Az. 1 Ws 260/21; OLG Nürnberg, Beschluss vom 0.6.11.2020, Az. Ws 962/20 zitiert jeweils nach juris). Dafür spreche auch, dass Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK — den die PKH-Richtlinie in ihrem Erwägungsgrund 17 in Bezug nimmt — ausdrücklich den mittellosen Beschuldigten und damit dessen Kosteninteresse in seinen Schutzzweck aufnehme (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2022, Az. 4 Ws 529/22, zitiert nach juris).
Die Möglichkeit einer rückwirkenden Beiordnung ergebe sich zudem aus der Rechtsprechung zur der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Zivilprozess. Dort sei anerkannt, dass sofern der Betroffene einen Antrag rechtzeitig gestellt hat und alle formalen Voraussetzungen für dessen Bewilligung erfüllt sind, es ihm und indirekt dem von ihm beauftragten Anwalt finanziell nicht zum Nachteil gereichen soll, dass aus von ihnen nicht zu vertretenden und einzig im Verantwortungsbereich der Justiz liegenden Umständen bis zum Abschluss der Instanz keine Entscheidung vorliegt (OLG Bamberg, aa0).
c) Die Kammer schließt sich nunmehr — unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung (u.a. 17 Qs 9/21, zuletzt noch 17 Qs 12/23) — erstgenannter Auffassung an und berücksichtigt dabei insbesondere die inzwischen ergangene Entscheidung des OLG Dresden (Beschluss vom 24.02.2023, Az. 2 Ws 33/23, nicht veröffentlicht).
Der konzeptionelle Zweck der Pflichtverteidigung besteht - ausschließlich - darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen (§ 140 StPO) rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BGH, Beschluss vom 18.08.2020, Az. StB 25/20, zitiert nach juris). Dieser Zweck der Verfahrenssicherung kann nach zutreffender Auffassung durch rückwirkende Bestellung nach Abschluss des Verfahrens jedoch nicht mehr erreicht werden. Finanzielle Erwägungen, insbesondere hinsichtlich des Kosteninteresses des Beschuldigten und damit — indirekt — auch anwaltlicher Vergütungsansprüche, sind dem System der §§ 140 ff. StPO dagegen fremd (BT-Drucksache 19/13829, S. 21).
Dies gilt auch nach Neuregelung der §§ 140 ff. StPO im Hinblick auf die PKH-Richtlinie. Weder liegt hierin ein Systemwechsel, der zur Berücksichtigung finanzieller Erwägungen führt, noch gebietet das Gebot der Unverzüglichkeit eine rückwirkende Beiordnung.
aa) Zwar soll Art. 4 Abs. 1, Art. 3 der PKH-Richtlinie sicherstellen, dass der Beschuldigte Zugang zu einem Rechtsbeistand erhält und dieser nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitern dürfe, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich sei. Eine generelle Freihaltung von Kosten der Verteidigung oder eine nachträgliche Bestellung eines bereits tätigen Verteidigers ist dagegen nicht vorgesehen. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie stellt den Anspruch auf Prozesskos-tenhilfe vielmehr ausdrücklich unter den Vorbehalt, dass dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Ein solches Erfordernis besteht jedoch nach Abschluss des Verfahrens gerade nicht mehr (u.a. OLG Dresden, Beschluss vom 24.02.2023, Az. 2 Ws 33/23 unter Verweis auf OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, Az. .1 Ws 12/21, zitiert nach juris).
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie stellt den Mitgliedstaaten zudem ausdrücklich frei, ob für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie eine Bedürftigkeitsprüfung, eine Prüfung materieller Kriterien oder beides anzustellen ist und stellt damit beide Systeme gleich-wertig nebeneinander.
Entsprechend hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie am ausschließlich an materiellen Kriterien orientierten System der Beiordnung festhalten wollen (BT-Drs. 19/13829, S. 21 f.).
Anderes ergibt sich auch nicht aus vergleichenden Erwägungen zur nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Zivilprozess. Denn § 114 Abs. 1 ZPO macht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers im Gegensatz zum ausschließlich an materiellen Kriterien ausgerichteten System der Pflichtverteidigung gerade zur Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
bb) Auch das in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie normierte Unverzüglichkeitsgebot erfordert keine rückwirkende Beiordnung, um dessen Einhaltung durch Gerichte und Staatsanwaltschaft sicher-zustellen und so — generell — die ordnungsgemäße Verteidigung zu sichern. Denn die Beachtung dieser zeitlichen Vorgabe der Richtlinie für die Beiordnungsentscheidung durch Staatsanwaltschaft und Gericht wurde durch ihre Umsetzung — etwa in §§ 141 Abs. 1 S. 1, 142 Abs. 1 S. 2 StPO — grundsätzlich sichergestellt (BT-Drs. 19/13829, S. 23, 37; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 141 Rn. 1, 7). Die Konsequenzen einer fehlerhaft unterbliebenen Bei-ordnung sind dagegen weder Gegenstand der PKH-Richtlinie, noch der §§ 140 ff. StPO. Dies spricht dafür, dass auch mit der Neuregelung, die in Kenntnis der o.g. BGH-Rechtsprechung erfolgte — gerade keine Abkehr von der ursprünglichen Rechtslage erfolgen sollte und folglich auch nach Umsetzung der Richtlinie die ordnungsgemäße Verteidigung lediglich für das jeweilige laufende Verfahren sichergestellt werden soll.
Dabei kann auch dahinstehen, ob das Instrument einer rückwirkenden Beiordnung dem möglicherweise bestehenden Risiko begegnen würde, dass Verteidiger bei ungeklärter Bestellungs- und damit auch Vergütungsfrage trotz entgegenstehender Verpflichtung nicht bes tmöglich für ihre Mandanten tätig werden könnten (so OLG Bamberg, aaO). Denn für derartige „generalpräventive" Erwägungen enthalten weder die Richtlinie, noch die §§ 140 ff. StPO Anhaltspunkte. Auch die Richtlinie hat nur das konkrete Verfahren im Blick (vgl. Art. 4 Abs. 6).
In der Praxis dürften die Fälle, in denen eine fehlerhaft unterbliebene Beiordnung zu Verteidigungsnachteilen für den Beschuldigten selbst führt — unabhängig vom Kosteninteresse selten sein, da diese Frage in der Regel bei eingestellten Verfahren relevant wird. Soweit Ver-fahren fortgeführt werden und weiterhin keine Beiordnung erfolgt, wäre regelmäßig jedenfalls von einer konkludenten Beiordnung auszugehen.
3. Gemäß § 309 Abs. 2 StPO hatte die Kammer nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in der Sache zu entscheiden (Zabeck, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 309 Rn. 9), sodass der Beiordnungsantrag abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 S. 2 StPO in entsprechender Anwendung, da die Staatsanwaltschaft ihre Aufgabe wahrgenommen hat, Gerichtsentscheidungen mit dem Gesetz in Einklang zu bringen (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 473 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 20.02.1963 - 4 StR 497/62, zitiert nach juris).
Einsender: RA C. Mucha, Leipzig
Anmerkung:
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