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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Unfähigkeit der Selbstverteidigung, Suchmittelerkrankung, Sehminderung, rückwirkende Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Amberg, Beschl. v. 19.09.2023 - 6b Gs 2051/23

Eigener Leitsatz:

1. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn ein sehbehinderter Beschuldigter mit einer einem GdB von 40 in Bezug auf seine Sehminderung die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt.
2. Die nachträgliche Bestellung zum Pflichtverteidige nach Abschluss des Verfahrens kann dann erfolgen, wenn der Antrag rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt worden ist und die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und eine Entscheidung über die Beiordnung unterblieben war.


Amtsgericht Amberg
6b Gs 2051/23

In dem Ermittlungsverfahren
Gegen pp.

Verteidiger:

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
erlässt das Amtsgericht Amberg durch die Richterin pp. am 19. September 2023 folgenden

Beschluss

Dem Beschuldigten wird gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO i. V. m. § 142 StPO Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe:

Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, weil ein seh-, hör oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt. Ausweislich des Bescheides des ZBFS liegt ein GdB von 40 in Bezug auf die Sehminderung vor (BI. 14 d. Akte).

Das Gericht geht hier vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Bestellung zum Pflichtverteidiger aus. Eine nachträgliche Bestellung zum Pflichtverteidiger kann dann erfolgen, wenn der Antrag rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt und die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und eine Entscheidung über die Beiordnung unterblieben war. Der Verteidiger stellte bereits mit Schriftsatz vom 19.12.2022 einen entsprechenden Antrag und wiederholte diesen am 27.03.2023. Die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Amberg erfolgte am 21.02.2023. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit Verfügung vom 23.05.2023 nach § 154 Abs. 1 StPO ein. Zu diesem Zeitpunkt war aber den Antrag des Verteidigers noch nicht entschieden worden.


Einsender: RA R. E. Peisl, Nürnberg

Anmerkung:


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