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Entscheidungen

OWi

Messverfahren ES 1.0, Ermächtigungsgrundlage, Beweisverwertungsverbot

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Eilenburg, Beschl. v. 16.03.2010, 5 OWi 253 Js 1794/10

Fundstellen:

Leitsatz: § 100h StPO ist nicht Ermächtigungsgrundlage für eine Messung mit ES 1.0. Für eine dennoch durchgeführte Messung besteht ein Beweisverwertungsverbot.


5 OWi 253 Js 1794/10
AG Eilenburg
Beschluss vom 16.03.10
In der Bußgeldsache gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
1. Das Verfahren wird gern. § 47 Abs. 2 OwiG eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Seine eigenen notwendigen Auslagen trägt der Betroffene selbst.

Gründe:
Dem Betroffenen lag mit Bußgeldbescheid der Landkreises Nordsachsen vom 24.08.2009, AZ: 157025050 zur Last, er habe am 04.08.2009 um 10.15 Uhr die S 8a im Bereich Flughafenallee Schkeuditz, Fahrtrichtung Flughafen außerorts als Führer des Pkw Mercedes Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen mit einer Geschwindigkeit von 72 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgrund Verkehrszeichens gemäß § 41 Abs. 2 StVO 50 km/h betragen habe. Gegen den Betroffenen war eine Geldbuße von 70,00 Euro festgesetzt worden.

Der Betroffene legte form- und fristgerecht gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein.

Das Verfahren war gem. § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen aus Opportunitätsgründen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.08.2009, AZ: 2 BvR 941/08 entschieden, dass die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindig-keitsmessung aufgrund eines Erlasses eines Ministeriums unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich sei, weshalb die dort vorgelegte Verfassungsbeschwerde of-fensichtlich begründet sei. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass durch die angefertig-te Videoaufzeichnung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung für den Beschwerdeführer vorliege. Durch die Aufzeichnung würden beobachtete Lebensvorgänge technisch fixiert, diese können später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrers sei möglich und beabsichtigt. Auf den gefertigten Bildern seien das Kennzeichen des Fahrzeuges und der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen.

Vorliegende Umstände treffen auf das vorliegende Bußgeldverfahren analog zu, hier erfolgte die Feststellung und Dokumentation der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit mit der Ge-schwindigkeitsmessanlage Typ ES 1.0. Auch vorliegend ist für die Feststellung des Anfangsverdachtes, für die Identifizierung des Fahrers und die Hinzuziehung eines Bildes notwendig, auch dieses ist technisch fixiert und als Beweismittel jederzeit abrufbar, kann aufbereitet und ausgewertet werden. Auch hinsichtlich der Identifizierung des Fahrzeuges und des Kennzeichens ist das Zurückgreifen auf diese technische Aufzeichnung erforderlich. Eine Aufzeichnung des Verkehrsteilnehmers jeglicher Art ist nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Eingriff in das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht kann Einschränkung finden im überwiegenden Allgemeininteresse. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass es dazu jedoch einer gesetzlichen Grundlage bedarf, die dem rechtstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden.
Eine gesetzliche Grundlage dafür besteht nicht.

Hinsichtlich § 100h Abs.1 Nr. 1 StPO bestehen Zweifel an der Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Ordnungswidrigkeitsverfahren, obwohl § 46 OWiG dies nicht ausschließt. Dem Zweck und Sinn der Vorschrift sollte diese der Bekämpfung von schwer ermittelbarer Kriminalität dienen (BT-Drucksache 16/5846).

Selbst bei Anwendbarkeit im Ordnungswidrigkeitsverfahren ist Voraussetzung für Bildauf-nahmen nach § 100 h Abs.1 Nr.1 StPO, dass zuvor ein Anfangsverdacht vorliegt. „Damit muss die Betroffeneneigenschaft eines Fahrers bereits durch konkrete Anhaltspunkte begründet sein.... Ein Anfangsverdacht ist nur dann gegeben, wenn zureichende tatsächliche An-haltspunkte für das Vorliegen einer vorwerfbaren Ordnungswidrigkeit bestehen. Dieser An-fangsverdacht muss durch eine konkret-individuelle Ermittlungsentscheidung des Messbeamten festgestellt werden, die dann durch eine weitere individuelle Anordnung in Gestalt des Auslösens einer spezifischen Überwachungsmaßnahme bestätigt wird. Dies bedeutet, dass dem zur Überwachung eingesetzten Beamten vor dem Start der Aufzeichnung zureichende und konkret ausgestaltete Anhaltspunkte für eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen müssen, die sich gegen einen bestimmten Fahrzeugführer richten. " ( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2010, Az.: IV-3 RBs 8/10 2 Ss-OWi).

Zwar ging es in dem genannten Beschluss um eine Videoaufzeichnung, nichts anderes kann jedoch für Bildaufnahmen gelten. Auch bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Ge-schwindigkeitsmessgerät eso ES 1.0 treffen die Grundsätze zu, werden jedoch nicht beachtet, denn die Bildaufnahme erfolgt ohne die Erhebung (nämlich zeitlich zuvor) eines vorherigen wie oben beschriebenen Tatverdachtes.

Das Bundesverfassungsgericht hat offen gelassen, ob in dem zu entscheidenden Fall das zwei-felsfrei vorgelegene Beweiserhebungsverbot auch zu einem Beweisverwertungsverbot führen würde. Im vorliegenden Bußgeldverfahren liegt nach Auffassung des Gerichts ebenfalls ein Beweiserhebungsverbot vor. Der vorliegende Tatvorwurf reiht sich ein in die vielfältigen Formen der automatisierten Überwachung des fließenden Straßenverkehrs. Die Überwachung erfolgt mit einer Vielzahl von technischen Geräten systematisch und zielgerichtet. Dabei erfolgt eine verdeckte Datenerhebung zunächst ohne Kenntnis des Betroffenen. Ziel des Einsatzes der technischen Mittel im vorliegenden Verfahren ist die Feststellung, Dokumentation und Ahndung der Verletzung der Geschwindigkeitsvorschriften der StVO.

Es erscheint nicht opportun in jedem Einzelfall bei vorgeworfenen Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen, welche in einem sogenannten standardisierten Mess- und Auswerteverfahren eimittelt wurden, in einer kostenintensiven Beweisaufnahme zu prüfen, ob das nach Auffassung des Gerichts zweifelsfrei vorliegende Beweiserhebungsverbot zu einem Beweis- verwertungsverbot führt. Dabei lässt sich das Gericht von dem Grundsatz leiten, dass sofern die Behörden flächendeckend in einer hohen Anzahl an Fällen in das Persönlichkeitsrecht des Täters ohne gesetzliche Grundlage eingreifen, ein gravierender Verfahrensverstoß vorliegt. Demgegenüber ist die Bedeutung des Einzelfalles gering. In überwiegenden Vorwürfen der Geschwindigkeits- und Abstandsunterschreitung geht es lediglich um die Verletzung von Ordnungsvorschriften, ohne jegliche Gefährdung oder Behinderung.

Auch in vergleichbaren Fällen geständiger Täter wird vorgenannte Verfahrensweise erfolgen, da es ansonsten nicht hinzunehmen wäre, dass die Täter, die von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen oder die Tat bestreiten, gegenüber geständigen und reumütigen Tätern einen rechtlichen Vorteil erlangen.

Kosten: § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 StPO


Einsender: RA Henning Lange, Halle/Saale

Anmerkung:


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