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Entscheidungen

Zivilrecht

Unfallschadenregulierung, Mietwagenkosten, Unverhältnismäßigkeit, Sachverständigengutachten, Schadensminderungspflicht

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Urt. v. 13.09.2023 – 14 U 19/23

Leitsatz des Gerichts:

1. Mietwagenkosten sind unverhältnismäßig, wenn sie jeden Maßstab einer wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung sprengen.
2. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht obliegt es einem verständigen Geschädigten, der diese wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit erkennt, einen Gebrauchtwagen als Interimsfahrzeug anzuschaffen oder zunächst eine Notreparatur vorzunehmen.
3. Für den Eintritt einer Verjährungshemmung gem. § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG ist weder eine konkrete Bezifferung des Schadens noch eine lückenlose Aufzählung der einzelnen erlittenen Schäden erforderlich.


In pp.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Januar 2023 - 18 O 140/21 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.939,17 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2019 sowie weitere 527,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Juni 2021 zu zahlen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 5.724,17 €.

Gründe

(gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Anschlussberufung des Beklagten hat keinen Erfolg.


1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 5.939,17 € gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 6 AuslPflVG, § 398 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

a) Gem. § 249 Abs. 2 BGB sind grundsätzlich die Kosten zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzuges seines Fahrzeuges für erforderlich halten durfte (BGH, Urteil vom 2. März 1982 – VI ZR 35/80, Rn. 9, juris). Allerdings dürfen dem Schädiger keine unverhältnismäßigen Aufwendungen auferlegt werden. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht. Die Vorschrift des § 254 Abs. 2 BGB findet im Rahmen des § 249 BGB sinngemäß, d.h. mit ihrem letztlich auf § 242 BGB zurückzuführenden Grundgedanken Anwendung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Februar 2014 – 13 U 213/11, Rn. 22, juris).

Der Unfallgeschädigte hat nach diesem Grundsatz die Pflicht, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach allgemeiner Auffassung nach Treu und Glauben von einem ordentlichen Menschen getroffen werden müssen, um den Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern, wobei für einen schuldhaften Verstoß gegen diese Pflicht bzw. diese Obliegenheit der Schädiger beweispflichtig ist (OLG Koblenz, Urteil vom 6. März 2023 – 12 U 1409/22, Rn. 6, juris).

Einen Verstoß gegen die der Geschädigten obliegende Schadensminderungspflicht konnte der Beklagte nach den Feststellungen des Landgerichts nicht beweisen. Insoweit hätte festgestellt werden müssen, dass der Geschädigten bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten die grundsätzliche Möglichkeit einer Notreparatur und deren Wirtschaftlichkeit ggü. den anfallenden Mitwagenkosten bekannt waren und sie diese dennoch unterlassen haben. Eine derartige Behauptung hat bereits der Beklagte nicht erhoben und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.

Unstreitig lag der Geschädigten ein Gutachten ihres Privatsachverständigen M. vom 17. August 2017 vor (Anlage K15, Bl. 82 ff), der eine Reparatur vorschlug und dafür ca. 8.247,12 € (brutto) veranschlagte. Mit Schreiben vom 28.3.2018 (Anlage K11, Bl. 44) wies er darauf hin: „Eine Notreparatur für das in Rede stehende Fahrzeug hätte einen erheblichen Aufwand erfordert und wäre unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt gewesen.“ Mit einer weiteren Stellungnahme vom 30. April 2018 (Anlage K19, Bl. 112) erläuterte der Privatsachverständige seine Auffassung wie folgt: „Um das Fahrzeug mittels Notreparatur in einen verkehrssicheren sowie fahrfähigen Zustand zu versetzen, wäre ein erheblicher Eingriff in die Karosserie notwendig.“

Die Geschädigte durfte dieser plausiblen und nachvollziehbaren Einschätzung ihres Sachverständigen folgen. Darauf, welche Schadensbehebung objektiv erforderlich und möglich gewesen wäre, kommt es wegen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nicht an; das sog. Werkstattrisiko (hier: welche Art der Schadensbehebung, Lieferverzögerung des Ersatzteils) geht zu Lasten des Schädigers (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Februar 2023 – 2 U 226/21, Rn. 7, juris).

Es muss vielmehr auf die zum Zeitpunkt der Schadensbeseitigung gegebenenfalls beschränkten Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten abgestellt werden. Diese wirken im Rahmen der sog. subjektbezogenen Schadensbetrachtung allenfalls anspruchserweiternd, nicht jedoch anspruchsverkürzend (BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – VI ZR 393/18, Rn. 25; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, Rn. 19; BGH, Urteil vom 7. Februar 2023 – VI ZR 137/22, Rn. 53, alle juris).

Es sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich oder von dem Beklagten behauptet, nach denen die Geschädigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder an der Qualifikation des von ihr ausgewählten Sachverständigen hätte haben müssen.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die o.g. Feststellungen des Sachverständigen in letzter Konsequenz tragen. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige hat insoweit - entgegen den privatgutachterlichen Feststellungen - dargelegt, dass er eine Notreparatur für möglich und wirtschaftlich erachtet hätte. Er hat in seiner persönlichen Anhörung aber auch bekundet, dass der Privatgutachter die Wirtschaftlichkeit bzw. Möglichkeit einer Notreparatur nicht hätte erkennen können, weil dieser - unterstellt - keinen Zugriff auf das VW-Bestellsystem gehabt habe. Ebenso hätte die Geschädigte als Laiin nicht die Möglichkeit einer Notreparatur erkennen können (Protokoll vom 7.11.2022, Seite 3, Bl. 273).

Soweit das Landgericht der Rechtsprechung des OLG Oldenburg gefolgt ist, nach der der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzt, wenn er das verunfallte Fahrzeug nach einer zumutbaren Notreparatur und Bestellung eines Ersatzwagens nicht weiterbenutzt, sondern einen Mietwagen anmietet (OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 8. September 1989 – 6 U 106/89, juris, bzw. mit Entscheidungsgründen bei beck-online: OLG Oldenburg Urt. v. 8.9.1989 – 6 U 106/89, BeckRS 2008, 18830, beck-online), hält der Senat diesen Sachverhalt nicht für uneingeschränkt übertragbar.

Im dortigen Fall handelte es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden, es war aber unstreitig eine Notreparatur möglich, die der Geschädigte nicht hat vornehmen lassen. Der dortige Kläger stand demnach vor der Frage, ob er sein Fahrzeug notdürftig instandsetzen und bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeuges weiterbenutzen oder ob er ein anderes Fahrzeug mieten sollte. Bei verständiger Betrachtung hätte der dortige Kläger zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Mietwagenkosten gänzlich außer Verhältnis zu den Kosten einer Notreparatur stehen würden (OLG Oldenburg Urt. v. 8.9.1989 – 6 U 106/89, BeckRS 2008, 18830, beck-online).

Im hiesigen Fall war der Privatsachverständige der Geschädigten der Ansicht, eine Notreparatur sei gemessen an den anschließenden (erforderlichen) Reparaturkosten nicht wirtschaftlich. Dieser Ansicht durfte die Geschädigte folgen (s.o.). Überdies war auch unklar, wann das für die Reparatur erforderliche Seitenteil eintreffen würde (vgl. Anlage K12, Bl. 45; Anlage K8, Bl. 50). Der Prozessbevollmächtigte gibt an, der Geschädigten sei bei telefonischen Erkundigungen bei der Werkstatt mitgeteilt worden, es sei in „allernächster Zeit“ mit der Lieferung der Ersatzteile zu rechnen (Anlage K20, Bl. 114).

Eine durchgeführte Notreparatur und ein kurz darauf eintreffendes Seitenteil hätten ebenso zum Vorwurf der Schadensminderungspflichtverletzung für die Geschädigten werden können.

b) Es liegt auch kein Fall von unverhältnismäßig hohen Mietwagenkosten vor, die jeden Maßstab einer wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung sprengen und den Geschädigten veranlassen müssten, einen Gebrauchtwagen als Interimsfahrzeug anzuschaffen oder sich zunächst einmal mit einer Notreparatur zufrieden zu geben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. März 1982 – VI ZR 35/80; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, beide juris).

So lag der Sachverhalt in einem vom OLG Karlsruhe zu entscheidendem Fall: Mietwagenkosten bei der Anschaffung eines Neufahrzeugs von über 100.000,00 € bei einem Wiederbeschaffungswert von 9.500,-€ brutto und Reparaturkosten von 9.802,57 €. Das dortige Fahrzeug wäre mit einem geringen Kosten- und Zeitaufwand in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen gewesen, aufgrund dessen es in dem zu überbrückenden Zeitraum bis zur Auslieferung des Neufahrzeugs ohne Bedenken als Rettungswagen von der Klägerin hätte eingesetzt werden können (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Februar 2014 – 13 U 213/11, juris).

Auch diese Rechtsprechung ist nicht vergleichbar. Zwar kann ein Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Mietwagenkosten bei der Reparatur in krassem Missverhältnis zu denjenigen bei einer Ersatzbeschaffung stehen (siehe BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, juris).

Der Gesamtbetrag von Nettoreparaturkosten und Nettomietwagenkosten von insgesamt ca. 14.000,00 € liegt hier jedoch deutlich unter dem Betrag, der für eine Ersatzbeschaffung des beschädigten Fahrzeugs hätte aufgewendet werden müssen. Dieser Betrag dürfte nach einer überschlägigen Schätzung bei mindestens 30.000,00 € liegen, wobei sich die 3,5t Zuglastanforderung preiserhöhend auswirkt, wie der Senat aufgrund seiner Spezialisierung im Verkehrsunfallrecht einzuschätzen vermag.

Überdies war der Geschädigten die Möglichkeit einer Notreparatur als nicht möglich bzw. wirtschaftlich dargelegt worden (s.o.).

2. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Gem. § 194 ff. BGB begann die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist mit dem 1. Januar 2018 zu laufen und hätte mit dem 31. Dezember 2020 geendet. Die Verjährungsfrist wurde aber gehemmt.

Gem. § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG gilt: Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

So liegt der Fall hier. Mit Schreiben vom 21. August 2017 (Anlage K17) hat der Prozessbevollmächtigte der Geschädigten Ansprüche beim Versicherer des Schädigers angemeldet. Diese Anmeldung löst den Hemmungstatbestand auch für die Klägerin aus. Wer den Direktanspruch anmeldet, ist unerheblich (Prölss/Martin/Klimke, 31. Aufl. 2021, VVG § 115 Rn. 30, vgl. Wortlaut der Norm: „ist der Anspruch (..) bei dem Versicherer angemeldet worden“; Langheid/Wandt/W.-T. Schneider, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 115 Rn. 33).

Eine konkrete Bezifferung ist dabei für den Eintritt der Hemmung ebenso wenig erforderlich wie die Einhaltung einer bestimmten Form wie auch die lückenlose Aufzählung der einzelnen erlittenen Schäden. Es genügte vielmehr, dass der Haftpflichtversicherer eine Vorstellung vom ungefähren Umfang der durch den Unfall bewirkten Schäden und damit seiner Leistungspflicht vermittelt bekam (st. Rspr. BGH, Urteil vom 2. März 1982 – VI ZR 245/79, Rn. 18 mwN, juris). Dies war vorliegend der Fall (vgl. Anlage K17).

Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 (Anlage K7, Bl. 49) hat der Versicherer des Schädigers eindeutig zu erkennen gegeben, dass er den Anspruch ablehnt. Der zwischen beiden Schreiben liegende Zeitraum ist nicht in den Verlauf der Verjährungsfrist (ab dem 1.1.2018) einzubeziehen, so dass die Klagerhebung am 20. Mai 2021 (Eingang bei Gericht) in unverjährter Zeit erfolgt ist. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Klägerin nach ihrer Vorstandsbeschwerde vom 27. August 2018 (Anlage K21) ein weiteres Schreiben des Versicherers vom 6. September 2018 (Anlage K22) erhielt.

Der Senat folgt insoweit auch nicht der Ansicht des Beklagten, er habe bereits mit Schreiben vom 21. Februar 2018 (Anlage B3, Bl. 59) den Anspruch der Klägerin abgelehnt.

Erforderlich ist insoweit eine eindeutige und abschließende Entscheidung des Versicherers (vgl. Langheid/Wandt/W.-T. Schneider, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 115 Rn. 35 mwN). Eine solche Erklärung stellt das o.g. Schreiben nicht dar, in dem ausgeführt wird, eine „unfallbedingte Notwendigkeit weiterer Mietwagenkosten ist nicht belegt“. Diese Erklärung impliziert, dass bei weiteren Nachweisen (Belegen) über Mietwagenkosten der Anspruch überprüft werde. Eine gleiche Formulierung findet sich auch im Schreiben vom 5.4.2018 (Anlage B4, Bl. 60, „nicht belegt“).

3. Die Höhe des Schadens ist zwischen den Parteien nicht im Streit und entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Senats. Die Klägerin hat die Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittel berechnet. Ein Abzug aufgrund einer Eigenersparnis ist nicht vorzunehmen, weil der Mietwagen eine Klasse niedriger als das beschädigte Fahrzeug angemietet wurde. Insgesamt macht die Klägerin aufgrund einer Vorsteuerabzugsberechtigung netto Mietwagenkosten in Höhe von 7.063,37 € geltend, von denen der Beklagte bereits 1.124,20 € bezahlt hat. Es verblieben 5.939,17 €, die die Klägerin mit ihrer ursprünglichen Klage geltend gemacht hat und von denen das Landgericht (für die Notreparatur) 215,00 € zugesprochen hat.

4. Aus den oben genannten Anspruchsgrundlagen hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB.

5. Nach dem vollständigen Erfolg der Berufung hat die Anschlussberufung des Beklagten gem. § 524 ZPO aus den o.g. Gründen keinen Erfolg.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

III.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

IV.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.


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