Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Beschl. v. 24.08.2023 - I ORbs 132/23
Eigener Leitsatz:
Vor einer Entscheidung über einen Rechtsbeschwerdezulassungsantrag muss dem Betroffenen nicht rechtliches Gehör in der Form der Möglichkeit einer Stellung zur Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft gewährt werden.
OLG Schleswig
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
Gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
Auf den Antrag des Betroffenen, das Verfahren in den Stand zurückzuversetzen, der vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 8. August 2023 bestand, hat der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig unter Verzicht auf eine erneute Anhöung der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein am 24. August 2023 in der Besetzung mit einem Richter beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht Ahrensburg hat durch Urteil vom 12. August 2022 gegen den Betroffenen wegen eines außerhalb geschlossener Ortschaften begangenen Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße von 160,00 € verhängt. Dabei hat es das ursprünglich gegen den Betroffenen zusätzlich durch Bußgeldbescheid des Kreises Stormarn vom 31. Mai 2021 verhängte Fahrverbot von einem Monat zu Gunsten des Betroffenen unter Berücksichtigung des von ihm nicht zu vertretenden eingetretenen Zeitablaufes entfallen lassen.
I ORbs 132/23 Seite 2
Durch Beschluss vom 8. August 2023 hat der Senat den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil zuzulassen, als unbegründet verworfen.
Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht erkennen lässt, dass der Senat bei letzterer Entscheidung den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte.
Vor seiner Entscheidung hat der Senat dem Betroffenen die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein zukommen lassen. Dies hat der Senat getan, um dem Betroffenen möglichst umfassend rechtliches Gehör zu gewähren, obwohl die Übersendung der Zuschrift nach Lage des Gesetzes nicht erforderlich gewesen wäre. Die hier vorliegende Situation einer Zulassungsrechtsbeschwerde ist grundsätzlich verschieden von einer Rechtsbeschwerde, bei der - revisionsrechtlich ausgestaltet - die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft die Grundlage dafür bildet, ein Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet verwerfen zu können. Wegen dieser Rechtsfolgen sieht das Gesetz in § 349 Abs. 3 StPO in dieser Konstellation ausdrücklich ein Recht des Betroffenen auf eine Gegenerklärung vor und legt eine Mindestfrist fest, die dem Betroffenen vor einer Entscheidung zur Stellungnahme einzuräumen ist.
Nichts davon gilt in Bagatellfällen wie dem Vorliegenden. Dennoch hat der Senat dem Betroffenen vorab die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnis gegeben. Diese lag ihm auch rechtzeitig - das ergibt sich aus der Anhörungsrüge - vor. Eine Frist zur Stellungnahme, die der Senat vor einer Entscheidung hätte einhalten müssen, hat der Senat nicht gesetzt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Bagatellfällen nicht üblich. Der Senat pflegt in solchen Fällen auch nicht übermäßig lange darauf zu warten, ob von Seiten des Betroffenen - der insoweit keinen weitergehenden Anspruch auf Gehör hat - noch etwas vorgebracht werden soll. Es hätte dem Verteidiger innerhalb der zehntägigen Frist, die der Senat mit der Entscheidung abgewartet hat, frei gestanden, jederzeit gegenüber dem Senat anzukündigen, dass eine ergänzende Stellungnahme beabsichtigt sei und hierfür um eine angemessene Frist zu bitten. Der Senat hätte einer solchen Bitte im Einzelfall dann stattgegeben. Derartiges ist jedoch hier nicht erfolgt.
Die Verwerfung der Anhörungsrüge löst eine Gerichtsgebühr aus (Nr. 3920 KV GKG), die der Betroffene zu tragen hat.
Einsender: RA A. Gratz, Bous
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