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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Eintritt der Verjährung, Mitwirkung des Verteidigers, Versäumnis der Verwaltungsbehörde

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Freiburg, Beschl. v. 10.05.2023 - 76 OWi 48/23

Eigener Leitsatz:

Wartet der Verteidiger mit einer Tätigkeit, auf die das Verfahrensfortgang zwingend angewiesen ist, bis die Verfolgungsverjährung eingetreten war, führt er somit absichtlich die Verfolgungsverjährung herbei und kann deshalb nicht die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG geltend machen.


6 OWi 48/23

Amtsgericht Freiburg im Breisgau

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Antrag gern. § 62 OWiG

hat das Amtsgericht Freiburg im Breisgau durch den Richter am 10. Mai 2023 beschlossen:

1. Der Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vorn 05.04.2023 wird zurückgewiesen.
2. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.

Gründe:

Gegen die Betroffene wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Stadt Freiburg geführt. Die Behörde erließ wegen einer Geschwindigkeitsübertretung am 12.03.2022 am 08.07.2022 einen Bußgeldbescheid, der der Betroffenen am 13.07.2022 zugestellt wurde. Die Betroffene legte am 20.07.2022 durch ihren Verteidiger Einspruch ein, der bei der Behörde einging, aber nicht bearbeitet wurde. Die Behörde sandte am 06.09.2022 eine Mahnung an die Betroffene, auf die der Verteidiger am 13.09.2022 monierte, dass er Einspruch eingelegt habe. Die Behörde informierte den Verteidiger, am 15.09.2022, dass kein Einspruch eingegangen sei. Der Verteidiger übersandte am 15.02.2023 den BeA-Ausdruck, der den Zugang des Einspruchs nachwies, mit dem Hinweis, die Sache sei verjährt. Hierauf hob die Behörde den Bußgeldbescheid auf.

Der Verteidiger begehrte in der Kostenfestsetzung mit Schreiben vom 17.03.2023 unter anderem eine Gebühr nach Nr. 5115, 5101 VV RVG in Höhe von 176,00 €. Dies versagte die Behörde mit Auslagenfestsetzungsbeschluss vom 24.03.2023. Hiergegen richtet sich der Antrag der Betroffenen.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen der Gebührenentstehung liegen vor, der Verteidiger hat auf die Verjährung hingewiesen und damit zur Verhinderung der Hauptverhandlung beigetragen.

In der vorliegenden Sache ist es jedoch rechtsmissbräuchlich, vom Verteidiger die Befriedungsgebühr zu verlangen.

Die von der Verteidigung verlangte Gebühr nach Nr. 5115, 5101 VV RVG dient der Beschleunigung des Verfahrens. Sinn und Zweck der Befriedungsgebühr ist es, intensive und zeitaufwendige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr geführt haben, gebührenrechtlich zu honorieren. Die Gebühr ist demnach ein Anreiz, sich trotz der Gebühreneinbuße dennoch um eine möglichst frühzeitige Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung zu bemühen. Das Vorgehen der Verteidigung im vorliegenden Fall richtete sich nicht nach diesen Grundsätzen. Der Verteidiger wartete mit seiner Tätigkeit, auf die das Verfahren vorliegend zwingend angewiesen war, bis die Verfolgungsverjährung eingetreten war. Er führte somit absichtlich die Verfolgungsverjährung herbei. Dies führt die Intention der Befriedungsgebühr ad absurdum (ähnlich LG Bayreuth 3 Qs 84/20).

Unschädlich ist, dass der Eintritt der Verfolgungsverjährung auch darin begründet liegt, dass die Behörde den Einspruch ursprünglich nicht zur Kenntnis genommen hatte. Dies ist zwar ein ursächlicher, aber nur ein mitursächlicher Faktor. Die Verfahrensverzögerung durch die Verteidigung war letztlich ausschlaggebend.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 62 Abs. 2 OWiG iVm § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA H. Kabus, Bad Saulgau

Anmerkung: Aufgehoben durch LG Freiburg, Beschl. v. 21.08.2023 - 16 Qs 30/23


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