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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Unfähigkeit der Selbstverteidigung, Betreuer

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Wuppertal, Beschl. v. 23.08.2023 - 26 Qs 232/23

Eigener Leitsatz:

Es macht nicht jede Bestellung eines Betreuers - auch nicht für den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden - die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich, sondern es ist jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Ist aber die Betreuung mit einem weiten Aufgabenkreis eingerichtet worden und besteht sogar ein Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen.


26 Qs 232/23

Landgericht Wuppertal

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren
betreffend pp.

Verteidiger:

hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal als Beschwerdekammer auf die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten vom 01.08.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 27.07.2023 - Az: 23 Cs 233/23 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht pp, den Richter am Landgericht pp. und die Richterin am Landgericht pp am 23.08.2023 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.
Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Angeschuldigten vom 01.08.2023 ist zulässig und begründet. Sie führt zur Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger.

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO liegen vor, weil davon auszugehen ist, dass sich der Angeschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Zwar macht nicht jede Bestellung eins Betreuers - auch nicht für den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden - die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich, sondern es ist jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Vorliegend ist die Betreuung aber mit einem weiten Aufgabenkreis eingerichtet worden und es besteht sogar ein Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten, was bedeutet, dass der Angeschuldigte praktisch geschäftsunfähig ist. Zudem wohnt der Angeschuldigte in einem Wohnheim für Menschen mit Suchterkrankungen. Insgesamt ist daher vorliegend davon auszugehen, dass sich der Angeschuldigte nicht ausreichend selbst verteidigen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.


Einsender: RA Dr. R. Bleicher, Dortmund

Anmerkung:


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