Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 21.06.2023 - 1 Ws 154/23 (MVollz)
Leitsatz des Gerichts:
1. Die Ablehnung von Akteneinsicht in die gerichtliche Maßregelvollzugsakte ist mit der einfachen Beschwerde anfechtbar.
2. Im Strafvollzugsverfahren ist der nicht durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertretene Antragsteller in aller Regel nicht auf Akteneinsicht in die gerichtliche Akte angewiesen. Es obliegt daher diesem darzulegen, worauf sein Akteneinsichtsgesuch zielt.
Oberlandesgericht Celle
Beschluss
1 Ws 154/23 (MVollz)
In der Maßregelvollzugssache
des pp.
wegen Akteneinsicht
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Antragstellers vom 12. Mai 2023 gegen den Beschluss der 52. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 8. Mai 2023 nach Beteiligung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 21. Juni 2023 beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller befindet sich im Maßregelvollzug. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen hat mit Beschluss vom 23. März 2023 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. März 2023 als unbegründet zurückgewiesen. Gegenstand seines Antragsbegehrens war eine Erhöhung des monatlich nach § 11 Nds. MVollzG i.V.m. § 27 SGB XII monatlich gewährten Taschengeldes.
Zu einem nach § 118 Abs. 3 StVollzG am 21. April 2023 anberaumten Termin zur Protokollierung seiner Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss der Strafvollstreckungskammer erschien der Antragsteller nicht. Er beantragte vielmehr schriftlich, ihm Akteneinsicht in die gerichtlichen Strafvollzugsakten zu gewähren.
Mit Beschluss vom 8. Mai 2023 versagte die Strafvollstreckungskammer die begehrte Akteneinsicht und führte zur Begründung aus, dass die Akte im Wesentlichen nur aus Schreiben des Antragstellers sowie gerichtlichen Verfügungen bestehe und ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme durch den Antragsteller daher nicht erkennbar sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 12. Mai 2023. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Gegen die Ablehnung der Akteneinsicht ist die einfache Beschwerde nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, 138 Abs. 3, § 304 Abs. 1 StPO statthaft (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 23. Ed. 1.2.2023, StVollzG § 120 Rn. 4).
Sie hat indessen in der Sache keinen Erfolg.
Zwar steht dem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller im Maßregelvollzugsverfahren grundsätzlich gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2, § 138 Abs. 3 StVollzG, § 147 Abs. 4 StPO ein Recht auf Einsicht in die Gerichtsakten zu. Anders als im Strafverfahren besteht im Strafvollzugsverfahren die gerichtliche Akte hingegen für gewöhnlich ausschließlich aus den Eingaben des Antragstellers, den ihm zur Kenntnisnahme übersandten Schriftsätzen des Antragsgegners und den dem Antragsteller bekanntgemachten gerichtlichen Entscheidungen. Der Antragsteller ist zur Ausübung seiner Verfahrensrechte in Strafvollzugsverfahren mithin in aller Regel nicht auf Akteneinsicht angewiesen. Denn durch die Akteneinsicht würden ihm lediglich die Schriftstücke, deren Inhalt er bereits kennt, zur Einsicht vorgelegt oder in Kopie übermittelt werden.
Aufgrund dieser Erwägungen obliegt es einem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller im Strafvollzugsverfahren darzulegen, worauf sein Akteneinsichtsgesuch zielt, damit ihm die Akteneinsicht in einer dem Zweck entsprechenden Weise gewährt werden kann. (vgl. OLG Stuttgart Beschl. v. 7.2.2022 – V 4 Ws 241/20, BeckRS 2022, 20086 Rn. 3, beck-online).
Im zugrundeliegenden Fall lässt sich indessen weder dem Antragsvorbringen noch der Beschwerdeschrift entnehmen, weshalb der Antragsteller Akteneinsicht begehrt. Bei dieser Sachlage kann das mit der Sache befasste Gericht nicht beurteilen, welche Schriftstücke dem Antragsteller möglicherweise fehlen und ob und in welchem Umfang ihm gemäß § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2, § 138 Abs. 3 StVollzG Kopien bereitgestellt werden müssen oder ob es erforderlich ist, ihm die Akte im Original ‒ unter Aufsicht ‒ vorzulegen, was bei untergebrachten Antragstellern mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Einsender: 2. Strafsenat des OLG Celle
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