Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Klimaaktivisten

Klimaaktivist, erkennungsdienstliche Behandlung, Wiederholungsgefahr, Straßenblockade, Verwerflichkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Trier, Urt. v. 07.08.2023 - 8 K 1253/23.TR

Eigener Leitsatz:

Zur Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung einer Klimaaktivistin nach einer Blockadeaktion.


8 K 1253/23.TR

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit

pp.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:

gegen

das Land Rheinland-Pfalz, pp.
- Beklagter -
wegen erkennungsdienstlicher Maßnahmen

hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2023, an der teilgenommen haben

pp.

für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger – im Folgenden auf eigenen Wunsch als Klägerin bezeichnet – wendet sich gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung.

Gegen die am ***. Februar 2004 geborene Klägerin sind in der Vergangenheit anlässlich der Teilnahme an Versammlungen mehrfach Ermittlungsverfahren geführt worden. Im Einzelnen waren folgende Verfahren gegen sie anhängig:

In dem Ermittlungsverfahren *** wurde gegen die Klägerin in Bezug auf zwei Vorfälle wegen des Verdachts der Nötigung, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und des Abhaltens einer Versammlung ohne Anmeldung ermittelt. Am ***. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Trier Anklage beim Amtsgerichts Trier – Jugendrichter –. Darin wurde der Klägerin und zwei Mitangeklagten vorgeworfen, sich am ***. Oktober 2019 im Rahmen einer Aktionswoche der Umweltschutzbewegung „***“ in Berlin vor der Parteizentrale der *** eingefunden zu haben. Dort hätten sie die automatischen Glasschiebetüren des Haupteingangs mit Panzertape zusammengeklebt und ein Transparent mit der Aufschrift „Wir wollen echte Demokratie, notmyklimapaket“ an den Türen befestigt. Zudem hätten die Klägerin und weitere Personen, am Boden sitzend, jeweils eine Handfläche mit Sekundenkleber an die Glasschiebetür geklebt und so deren Öffnungsmechnismus blockiert, mit der Absicht, Personen an dem Betreten und Verlassen des Gebäudes zu hindern. Auf Ansprache durch die hinzugerufenen Polizeibeamten hätten die Protestierenden mit Schweigen reagiert. Zur Beendigung der Blockade sei der Sekundenkleber mit Lösungsmittel von der Polizei gelöst worden. Beim Entfernen hätten sich die Protestierenden kooperativ verhalten. In der Anklage wurde der Klägerin weiter vorgeworfen, am ***. Juli 2020 eine bewusst nicht angemeldete Versammlung bei der Filiale des Schnellrestaurants „***“ in Trier durchgeführt zu haben. Die Klägerin und zwei Mitangeklagte hätten ein ca. 6 m langes Banner mit der Aufschrift „Dies ist kein Notfall – Klimakrise ernst nehmen“ zwischen zwei Masten des Bürgersteigs vor dem Gebäude befestigt. Vor eine der Eingangstüren hätten die Klägerin und ihre Mitstreiter eine größere Menge Verpackungsmüll aufgeschüttet. Vor die anderen beiden automatisch öffnenden Glastüren hätten sie sich, auf dem Boden sitzend, mit den Handinnenflächen mit Sekundenkleber an der Glasfläche festgeklebt, mit dem Ziel, dass niemand die Filiale betreten oder verlassen könne, ohne den Abfallberg passieren zu müssen. Nach Erscheinen der Polizei sei der Abfallberg geräumt worden und die Filiale habe durch diese Tür wieder betreten und verlassen werden können. Auch der Bürgersteig habe nach Abnehmen des Banners wieder uneingeschränkt genutzt werden können. Im Übrigen sei die Aktion geduldet worden. Später hätten die Protierenden den Sekundenkleber selbständig von ihren Händen gelöst. Während der Dauer der Aktion habe die Filiale nur eingeschränkt betreten werden können und die Inhaberin habe einen Umsatzverlust erlitten. Mit Urteil des Amtsgerichts Trier vom ***. Juli 2021 wurden die Klägerin und ihre zwei Mitangeklagten in Bezug auf beide Vorfälle freigesprochen.

Das Ermittlungsverfahren *** wurde wegen des Verdachts der Nötigung und des Verstoßes gegen § 26 Nr. 2 Versammlungsgesetz (Durchführung einer Versammlung als Versammlungsleiter ohne Anmeldung) eingeleitet. Am ***. August 2020 habe die Klägerin im Rahmen einer mehrstündigen Aktion der Gruppierung „***“ die Zufahrt eines in Trier gelegenen Parkhauses blockiert, indem sie und die übrigen Teilnehmer der Demonstration unter anderem ein Sofa aufgestellt sowie zwei Hängematten an dem Gelände oberhalb der Zufahrt befestigt hätten. Auch hätten sie ein Plakat mit der Aufschrift „Dieses Parkhaus ist besetzt“ bei sich geführt. Die Klägerin selbst habe sich zeitweise in einer über der Zufahrt aufgespannten Hängematte positioniert. Mit Verfügung vom ***. Juni 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Trier das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung ein und führte begründend im Wesentlichen aus, dass eine spätere Verurteilung nicht wahrscheinlich sei. Für eine Strafbarkeit nach § 26 Nr. 2 Versammlungsgesetz fehle es an einem Versammlungsleiter. Ein solcher habe nicht eindeutig festgestellt werden können. Zudem sei der mit der Gewaltanwendung angestrebte Zweck nicht als verwerflich anzusehen, sodass auch eine Strafbarkeit wegen Nötigung ausscheide.

In dem Ermittlungsverfahren *** wurde wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 21 Versammlungsgesetz (Störung einer Versammlung) ermittelt. Die Ermittlungen beruhten laut der im Auszug befindlichen Strafanzeige auf einem Vorfall, der sich am ***. Januar 2021 auf dem Hauptmarkt in Trier ereignet habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten mehrere Versammlungen anlässlich der aktuellen Corona-Maßnahmen stattgefunden. An der Veranstaltung der Partei „***“ habe auch die Klägerin teilgenommen. Ihr wurde im Wesentlichen vorgeworfen, die Stromversorgung einer der Gegenveranstaltungen, die über eine Außensteckdose eines Kiosks erfolgte, kurzzeitig unterbrochen zu haben, indem sie das Kabel vom Stromkreislauf getrennt habe. Das Kabel sei nach wenigen Sekunden von Einsatzkräften erneut befestigt worden. Zu einer Störung des Versammlungsablaufs sei es nicht gekommen. Am ***. April 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Trier das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung ein und führte begründend aus, in dem Verhalten der Klägerin sei (noch) keine grobe Störung zu erblicken.

Das Ermittlungsverfahren *** wurde wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 25 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (Verstoß eines Versammlungsleiters gegen Auflagen) gegen die Klägerin geführt. Der Klägerin, die am ***. März 2021 als Versammlungsleiterin einer auf dem Domfreihof in Trier durchgeführten Versammlung auftrat, wurde im Wesentlichen vorgeworfen, gegen die mündlich erteilte Auflage, die im Laufe der Versammlung nachträglich zugelassene Kreide rückstandslos zu entfernen, verstoßen zu haben. Am ***. Juli 2022 wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt mit der Begründung, dass eine Strafbarkeit nur bei Verstößen gegen vor Beginn der Versammlung erlassenen Auflagen vorliege.

In dem Ermittlungsverfahren *** bestand ebenfalls der Verdacht des Verstoßes gegen § 25 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (Verstoß eines Versammlungsleiters gegen Auflagen). Im Wesentlichen wurde der Klägerin, die am ***. Mai 2021 als Versammlungsleiterin an einer Fahrrad-Demonstration teilnahm, vorgeworfen, gegen die ihr im Vorfeld von der Stadt Trier erteilte Auflage, bei der Versammlung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, verstoßen zu haben. Die Ermittlungen wurden eingeleitet, nachdem die Zeitung „***“ in seiner Online-Ausgabe ein Bild der Klägerin veröffentlicht hatte, auf dem sie keine Mund-Nasen-Bedeckung trug. Die Staatsanwaltschaft Trier stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung mit der Begründung ein, dass formal zwar ein Verstoß gegen eine Auflage vorliege, aber fraglich sei, ob die erteilte Auflage im hier vorliegenden Fall rechtmäßig gewesen sei. Zudem zeige die übrige Bilderstrecke, dass die Klägerin auf weiteren Lichtbildern ordnungsgemäß eine FFP2-Maske trage. Das kurzzeitige Abnehmen der Maske für ein Pressefoto genüge nicht um eine Strafbarkeit zu begründen; zumal sie auf dem Foto den erforderlichen Sicherheitsabstand zu anderen Personen wahre.

In dem Anlassermittlungsverfahren *** wurde gegen die Klägerin wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ermittelt. Am ***. Dezember 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Trier gegen die Klägerin sowie weitere Personen Anklage beim Amtsgericht Trier – Jugendrichter –. Dem lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Für den ***. Juni 2021 habe die Bewegung „***“ zu einer Aktion am Moselufer in Trier aufgerufen. Gegen 12.00 Uhr seien die Klägerin und weitere Personen mitsamt Bannern und Plakaten auf Höhe der Einmündung zum Irminenfreihof auf die Fahrbahnen des in beiden Richtungen befahrbaren Krahnenufers in unmittelbarer Nähe des Klinikums *** getreten, mit der Folge, dass sämtliche Fahrzeuge an der Weiterfahrt gehindert worden und ein Stau im Trierer Stadtgebiet entstand sei. Ein von den Demonstrierenden mitgeführtes Dreibeingerüst sei auf der Fahrbahn in Fahrtrichtung Konz positioniert worden, was zu einer weiteren Verengung geführt habe. Nach 15 Minuten seien die beiden Fahrbahnen in Richtung des Irminenfreihofs wieder freigegeben worden, dennoch sei der Verkehr auf allen Hauptverkehrswegen im Trierer Stadtgebiet für insgesamt 20 bis 25 Minuten zum Erliegen gekommen. Einen ersten Rettungswagen, der sich kurz nach Beginn der Aktion näherte, hätten die Aktivisten noch mit leichter Verzögerung passieren lassen. Ein weiterer im Einsatz befindlicher Rettungswagen, der in Richtung Klinikum *** fuhr, habe aufgrund der errichteten Blockade und der auf der Fahrbahn befindlichen Personen die Stelle nicht passieren können und sei vor der Blockade zum Stehen gekommen. Auch die Gegenfahrbahn sei infolge der Blockadeaktion nicht befahrbar gewesen. Die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt mit zwei weiteren Personen mit einem quer über die Straße gespannten Banner die Straße blockiert habe, sei daraufhin von einem Polizeibeamten darauf hingewiesen worden, dass sie und die übrigen Demonstrierenden durch ihr Verhalten im schlimmsten Falle ein Menschenleben gefährden könnten. Hierauf habe die Klägerin entgegnet, es sei Aufgabe der Polizei, für das Umfahren der blockierten Stelle geeignete Verkehrslenkungsmaßnahmen durchzuführen und habe vorgeschlagen, dass die Einsatzfahrzeuge eine andere Route fahren sollten und die Polizei der Feuerwehr diesbezüglich Bescheid geben solle. Die Polizei habe die Demonstrierenden daraufhin erneut erfolglos aufgefordert, die Fahrbahn zu räumen. Auch weitere Versuche die Demonstrierenden beiseite zu schieben bzw. sie zum Abbruch oder einer Einschränkung ihrer Aktion zu bewegen, seien erfolglos geblieben. Der Rettungswagen habe schließlich auf einem Grünstreifen über unebenes Gelände die Blockade umfahren und die Patientin so ins nahegelegene Klinikum verbringen können. Um 12.50 Uhr sei die Auflösung der Versammlung angeordnet worden. Da keiner der Demonstrierenden die Fahrbahn freiwillig verlassen habe, hätten diese durch Polizeibeamte begleitet oder von der Fahrbahn getragen werden müssen. Zu aktiven Widerstandshandlungen seitens der Klägerin sei es hierbei nicht gekommen. Erst um 14.09 Uhr hätten auch die beiden Fahrbahnen in Fahrtrichtung Konz wieder freigegeben werden können. Von dem durch die Blockade entstanden Stau seien neben den Rettungsfahrzeugen unter anderem auch die Eheleute ***, die sich anlässlich der unmittelbar bevorstehenden Geburt der Zeugin *** auf dem Weg zum Klinikum Mutterhaus befunden hätten, betroffen gewesen. Beide hätten in Sorge gestanden, das Krankenhaus nicht rechtzeitig vor der Geburt zu erreichen. Die Zeugin ***, die zu diesem Zeitpunkt in den Wehen gelegen habe, habe zudem unter der eingeengten Situation im Fahrzeug gelitten. Das Krankenhaus hätten sie schließlich noch vor der Geburt, aber mit erheblicher Verzögerung erreicht. Weder die im Rettungsfahrzeug befindliche Patientin noch die Zeugin *** oder ihr Kind hätten durch die Verzögerung gesundheitliche Folgeschäden erlitten. Das Amtsgericht Trier eröffnete das Hauptverfahren, welches derzeit noch anhängig ist.

In dem weiteren Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D*** *** wird gegen die Klägerin wegen Nötigung und der abweichenden Durchführung einer Versammlung gemäß § 27 Abs. 2 Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen ermittelt. Nach den dortigen Feststellungen hätten die Klägerin und weitere Personen, die der Gruppierung „***“ zuzuordnen seien, am ***. März 2022 vor dem Haupteingang der Firma „***“ in D*** eine nicht angemeldete Versammlung abgehalten. Die betreffenden Personen hätten unter anderem Fahnen und Banner mit sich geführt, vor dem Haupteingang mitgebrachte Kohle aufgeschüttet und ein Absperrband am Eingang befestigt. Später hätten sie dann auch bewusst die Fahrbahnen der vor dem Gebäude liegenden Straße blockiert, was zu einem zeitweisen Erliegen des Verkehrs geführt habe. Trotz wiederholter Aufforderungen seitens der Autofahrer sei die Straße nicht geräumt worden. Die Versammlung sei später selbständig beendet worden.

In einem neueren Ermittlungsverfahren *** der Staatsanwaltschaft Trier, welches an die Staatsanwaltschaft D*** abgegeben wurde, wird wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung und des Vortäuschens einer Straftat gegen die Klägerin ermittelt. Der Vorwurf resultiert aus einem im Internet verbreiteten Video des *** vom ***. Januar 2023, in dem die Klägerin schwere Vorwürfe gegen die polizeilichen Einsatzkräfte in Lützerath erhoben habe. Danach hätten die Einsatzkräfte einige Demonstrationsteilnehmer teils lebensgefährlich verletzt, indem sie ihnen Knochenbrüchen an allen Körperregionen und Kopfverletzungen zugefügt hätten.

Am ***. September 2021 hörte der Beklagte – Gemeinsames Sachgebiet Jugend Trier – die Klägerin hinsichtlich der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung anlässlich der Aktion am Moselufer (vgl. Ermittlungsverfahren ***) an. Hierzu nahm die Mutter der Klägerin mit Schreiben vom ***. September 2021 Stellung und führte im Wesentlichen aus, der Beklagte habe die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahmen nicht hinreichend dargelegt; zumal die bei Jugendlichen geltenden besonderen Maßstäben anzulegen seien. Zudem würde die Klägerin durch die Maßnahme stigmatisiert, obschon sie bisher nicht strafrechtlich verurteilt worden sei. Die beabsichtigte Maßnahme verstoße daher gegen die Unschuldsvermutung, den Jugendschutz, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Grundsatz des fairen Verfahrens.

Mit Bescheid vom ***. Oktober 2021 ordnete das Polizeipräsidium Trier, Gemeinsames Sachgebiet Jugend Trier, auf Grundlage von § 81b Alt. 2 Strafprozessordnung a.F. die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin, und zwar die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale sowie Messungen an (Ziff. 1), und traf weitere Anordnungen, die nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sind. Zur Begründung nahm der Beklagte auf das Anlassermittlungsverfahren sowie die weiteren zu diesem Zeitpunkt gegen die Klägerin geführten Ermittlungsverfahren Bezug und führte aus, dass die Klägerin trotz ihres jungen Alters bereits mehrfach anlässlich von Versammlungen wegen des Verdachts der Nötigung und des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Es sei davon auszugehen, dass die Taten politisch motiviert seien und sie politisch gesehen dem *** Spektrum angehöre. Mit Blick auf die wiederholten Blockadeaktionen, der Persönlichkeit der Klägerin und ihrer inneren Einstellung sei weiter davon auszugehen, dass sie auch künftig wegen gleichgelagerter Delikte strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei daher aus präventiven Gründen erforderlich. Die hierbei gewonnenen Daten würden benötigt, da es sich nach kriminalistischer Erfahrung für die Polizei oftmals als schwierig gestalte, politisch motivierte Straftäter bei Versammlungen zu identifizieren.

Die Klägerin legte am ***. Oktober 2021 Widerspruch hiergegen ein und machte im Wesentlichen geltend, dass die in Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz vorgesehene Teilnahme – auch an unangemeldeten – Versammlungen bereits kein potentiell strafbares Verhalten begründe. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 81b Alt. 2 Strafprozessordnung a.F. nicht vor. Weder im Rahmen der Prognoseentscheidung noch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit seien ihre Minderjährigkeit ausreichend berücksichtigt worden. Bereits verfestigte schädliche Neigungen lägen nicht vor. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei zudem geeignet, ihre Persönlichkeit nachhaltig zu beeinflussen, da sie in der Befürchtung, von der Polizei mit Straftaten in Verbindung gebracht zu werden, von der Teilnahme an Versammlungen gänzlich absehen könnte und dadurch in der Ausübung ihrer Grundrechte (Versammlungs- und Meinungsfreiheit) nachhaltig beeinträchtigt sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom ***. Februar 2023, zugestellt am 3. März 2023, wies das Polizeipräsidium Trier den Widerspruch der Klägerin, die während des laufenden Widerspruchsfahrens nach D*** verzog, zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angeordneten Maßnahmen seien für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin auch künftig als Tatverdächtige in Frage kommen werde. Die im Anlassermittlungsverfahren festgestellten Verhaltensweisen, die über die legale Ausübung des Versammlungsrechts hinausgingen und die Grenze zur Strafbarkeit überschritten, zeigten eine erhebliche kriminelle Energie. Bei der die Blockadeaktion veranstaltenden Gruppierung „***“ handele es sich um eine radikale Umweltschutzbewegung, die gerade damit werbe, Mittel des zivilen Ungehorsams zur Durchsetzung ihrer Interessen zu nutzen. Aufgrund der Bekennung zu dieser Gruppierung und der Teilnahme an Blockadeaktionen stehe daher zu erwarten, dass die Klägerin auch in Zukunft an ähnlichen Maßnahmen teilnehmen werde. Der Umstand, dass die Blockade selbst nach Ansprache und Bewusstwerden eines Notfalls nicht aufgelöst worden sei, zeige, dass die Klägerin zur Durchsetzung ihrer Interessen bewusst Schäden anderer und auch die Gefährdung von Menschenleben in Kauf nehme. Dies belege ihre niedrige Hemmschwelle zur Begehung krimineller Taten und ein offensichtlich fehlendes Unrechtsbewusstsein. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen seien auch geeignet, in Zukunft zu führende Ermittlungen zu fördern. Gerade in dem hier betroffenen Bereich sei es wegen der Schwierigkeit der Identifizierung und Überführung häufig vom Zufall abhängig, ob die Täter überführt werden könnten. Voraussetzung für die Aufklärung derartiger Delikte sei das Vorliegen entsprechender Lichtbilder. Diese könnten dann den die Aktion beobachtenden Personen vorgelegt und mit Filmmaterial, welches häufig von den Betroffenen selbst angefertigt und auf sozialen Medien geteilt würde, abgeglichen werden. Auch die Finger- und Handflächenabdrücke würden zur Überführung benötigt, da mögliche Spurenträger am Tatort wie an zu Blockaden genutzten Gegenständen auf daktyloskopische Spuren untersucht werden könnten. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme sei schließlich auch verhältnismäßig. Das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung müsse gegenüber den durch ihr Verhalten betroffenen hochwertigen Rechtsgütern zurückstehen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin bei der Tat noch minderjährig gewesen sei. Das gezeigte radikale Verhalten belege ein Persönlichkeitsdefizit.

Am 3. April 2023 hat die Klägerin Klage erhoben und macht geltend, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig sei. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, dass sämtliche bisher abgeschlossene Ermittlungsverfahren entweder eingestellt worden seien oder in einem Freispruch geendet hätten. Ein Restverdacht bestehe in keinem der Verfahren. Zudem fehle es in dem Ermittlungsverfahren *** bereits an einem strafbaren Verhalten.

Die Klägerin beantragt,
die Ziff. 1 des Bescheides vom ***. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ***. Februar 2023 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht er zunächst geltend, für die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin zuständig zu sein, da diese weiterhin Bezugspunkte zum Raum Trier habe. Im Übrigen nimmt er auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug und macht weiter geltend, dass es sich bei der Anlasstat nicht um ein einmaliges jugendtypisches Fehlverhalten gehandelt habe, sondern um eine verfestigte negative Einstellung gegenüber der rechtmäßig ausgeübten staatlichen Gewalt. Hinzu komme, dass zwischenzeitlich ein weiteres Ermittlungsverfahren *** gegen die mittlerweile volljährige Klägerin anhängig sei. Es sei damit zu rechnen, dass sie sich auch künftig im Zusammenhang mit Demonstrationen an verantwortlicher Stelle engagiere, bei denen der rechtliche Rahmen bewusst missachtet und die Begehung von Straftaten als legitimes Mittel der Meinungsäußerung akzeptiert werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet, da die unter Ziffer 1. des Bescheides vom ***. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ***. Februar 2023 getroffene Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst
vollumfänglich auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid verwiesen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

I. Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung der Klägerin ist § 81b Abs. 1 Alt. 2 Strafprozessordnung – StPO –. Hiernach dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

II. Die angegriffene Anordnung ist zunächst formell rechtmäßig.

Insbesondere war die rheinland-pfälzische Polizei und konkret auch das Polizeipräsidium Trier für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung der Klägerin zuständig. Die Strafprozessordnung bestimmt grundsätzlich die Zuständigkeit der Behörden und Beamten des Polizeidienstes lediglich für Maßnahmen der Strafverfolgung, nicht aber der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO, sodass sich die Zuständigkeit nach Landesrecht beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 –, juris). Nach § 1 Abs. 1 S. 3 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz – POG – ist die Polizei für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten zuständig. Gemäß § 96 Abs. 2 POG ist dabei, unabhängig von § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Rheinland-Pfalz – LVwVfG – i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes – VwVfG –, grundsätzlich das Polizeipräsidium örtlich zuständig, in dessen Dienstbezirk die polizeilich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden.

Danach war das Polizeipräsidium Trier hier trotz des Umzugs der Klägerin nach D*** weiterhin zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, einer präventiv-polizeiliche Maßnahme, die dazu dient, die Klägerin in zukünftigen Verdachtsfällen zu identifizieren bzw. aus dem Kreis der Tatverdächtigen auszuschließen, befugt. Die Klägerin ist in Rheinland-Pfalz und konkret auch im Dienstbezirk des Polizeipräsidiums Trier wiederholt mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Erscheinung getreten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung war die Klägerin zudem „Beschuldigte“ im Sinne von § 81b Abs. 1 Var. 2 StPO im hiesigen Anlassermittlungsverfahren, welches ebenfalls in Trier begangen wurde (grundlegend zum für die Beurteilung der Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1985 – 1 B 48.85 –, juris). Die „polizeilich zu schützenden Interessen“ waren daher im Dienstbezirk des Polizeipräsidiums Trier gefährdet, sodass die beklagte Behörde zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im Wege der Gefahrenabwehr tätig werden konnte. Hinzu kommt, dass die Klägerin sich nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Beklagten auch derzeit noch gelegentlich in Trier aufhält (vgl. Bl. *** GA), was weiter belegt, dass sie auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ihren denkbaren Aktionsradius nicht gänzlich verlagert hat, sondern weiterhin erkennbare Bezugspunkte zu ihrer Heimatregion aufweist und damit die Gefährdung polizeilich zu schützender Interessen im Dienstbezirk des Polizeipräsidiums Trier auch gegenwärtig noch fortbesteht.

Auch wurde die Klägerin mit Schreiben vom ***. September 2021 vor Erlass der streitgegenständlichen Anordnung ordnungsgemäß angehört (vgl. § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG).

III.

Die Anordnung ist auch materiell rechtmäßig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO erfüllt sind. Die Klägerin war Beschuldigte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welches nachfolgend in ein Strafverfahren übergegangen ist (1.), und die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig (2.). Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen erging zudem ermessensfehlerfrei und war insbesondere verhältnismäßig (3.).

1. Beschuldigter im Sinne des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO ist der Verdächtige, gegen den aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren betrieben wird. Nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ergehen, wobei der Betroffene nur bei Ergehen der Anordnung und nicht auch noch bei Erlass des Widerspruchsbescheides Beschuldigter gewesen sein muss (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. September 2018 – 7 A 10256.18.OVG –, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris Rn. 13). Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen grundsätzlich unberührt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018, a. a. O. und vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 –, juris m. w. N.).

Zum maßgeblichen Anordnungszeitpunkt am ***. Oktober 2021 war die Klägerin Beschuldigte im Sinne von § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO. Denn zu diesem Zeitpunkt war gegen sie ein Ermittlungsverfahren – Az.: *** – bei der Staatsanwaltschaft Trier wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte anhängig. Anlässlich dieses Verfahrens ordnete der Beklagte auch die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin an.

2. Die noch nicht vollzogene Anordnung in Bezug auf die Klägerin, die – wie vorstehend ausgeführt – trotz ihres Umzugs weiterhin erkennbare Bezugspunkte zum Raum Trier aufweist, ist zum hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018, a. a. O., Rn. 20) auch notwendig i. S. d. § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO.

Durch dieses in § 81b Abs. 1 StPO gesondert aufgenommene Tatbestandsmerkmal hat der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf einfachgesetzlicher Ebene seinen Niederschlag gefunden (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. September 2018 – 7 A 10084/18 –, juris Rn. 27; BVerfG, Beschluss vom 8. März 2011 – 1 BvR 47/05 –, juris Rn. 24). Somit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Anordnungen nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG – verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen.

Die Notwendigkeit von Maßnahmen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten. Dabei sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist, zu berücksichtigen. Hierfür bedarf es mindestens eines sogenannten Restverdachts. Daran fehlt es nur dann, wenn die Verdachtsmomente gegen den Betroffenen vollständig ausgeräumt sind oder der festgestellte Sachverhalt sich unter keinen Tatbestand einer Strafrechtsnorm subsumieren lässt – ein Tatnachweis oder eine strafgerichtliche Verurteilung ist indes nicht erforderlich (vgl. zu Vorstehendem: OVG RP, Urteil vom 24. September 2018, – 7 A 10256/18.OVG – , juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, juris Rn. 33).

An die Prognose der Wiederholungsgefahr sind bei einem noch in der Persönlichkeitsentwicklung befindlichen Jugendlichen bzw. Heranwachsendem – wie der Klägerin – andere Anforderungen zu stellen als bei einem erwachsenen Beschuldigten. Hierbei muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich der Beginn einer kriminellen Laufbahn gegeben ist oder doch eher ein typischerweise vorübergehendes jugendliches Fehlverhalten vorliegt. Insoweit bedarf es in diesen Fällen einer besonders intensiven Abwägung zwischen dem Bedürfnis der Allgemeinheit an einer vorbeugenden Verbrechensbekämpfung im Bereich der Jugendkriminalität und der Gefahr, dass durch die erkennungsdienstliche Behandlung jugendlicher Beschuldigter und die Aufbewahrung der Unterlagen eine störungsfreie Entwicklung der Persönlichkeit erheblich nachteilig beeinflusst werden kann, wenn der Jugendliche infolge der erkennungsdienstlichen Unterlagen deliktspezifisch „gleichsam automatisch“ immer wieder in das Blickfeld der Ermittlungsbehörden gerät (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – OVG 1 S 234.13 –, juris, Rn. 12). Ein Hinweis für vorübergehendes jugendliches Fehlverhalten kann dabei die Art des Delikts und die Qualifizierung als typische Jugendstraftat sowie die seitdem vergangene Zeit sein, in der der betroffene jugendliche Täter strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die angefochtene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig. Es bestehen in der Gesamtschau hinreichend nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Prognose des Beklagten, die Klägerin könne zukünftig erneut Verdächtige einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung werden und die erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten dann ermittlungsfördernd sein.

Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den im Anlassermittlungsverfahren *** getroffenen Feststellungen. Danach steht fest, dass die Klägerin am ***. Juni 2021 an der Blockadeaktion der „***“ am Krahnenufer in Trier teilnahm, bei der es über mehrere Stunden zu einem teilweisen Erliegen des Verkehrs im gesamten Trierer Stadtgebiet und der Behinderung mindestens eines Rettungswagens gekommen war. Weiter steht aufgrund der Dokumentationen des Polizeihauptkommissars *** – PHK – fest, dass die Klägerin – nachdem der Rettungswagen vor der errichteten Blockade zum Stehen gekommen war und der PHK darauf hingewiesen hatte, dass die Demonstrierenden durch ihr Verhalten im schlimmsten Falle Menschenleben gefährden könnten – sich dergestalt geäußert hat, dass es Aufgabe der Polizei sei, geeignete Verkehrslenkungsmaßnahmen für das Umfahren der blockierten Stelle durchzuführen und von einer freiwilligen Freigabe der Fahrbahn absah (vgl. Bl. *** f. des elektronischen Ermittlungsaktenauszugs ***). Letzteres wird auch durch die Aussage des Rettungswagenfahrers *** bestätigt, der bekundet hat, dass er mit dem im Einsatz befindlichen Rettungswagen unter Einschaltung der Sondersignale (Blaulicht und Martinshorn) 2 bis 3 Meter an die Blockadestelle herangefahren ist und die Versammlungsteilnehmer trotz dessen auf der Fahrbahn stehen geblieben sind. Auch auf Ansprache der Polizei reagierten die Versammlungsteilnehmer nicht und verblieben auf der Fahrbahn (vgl. Bl. *** ff. des elektronischen Ermittlungsaktenauszugs ***). Diesen Feststellungen ist die Klägerin auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht wegen der der Klägerin vorgeworfenen Nötigung, was auch durch die Anklageerhebung selbst bestätigt wird (vgl. § 170 Abs. 1 StPO). Das Verhalten der Klägerin ist auch als verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 Strafgesetzbuch – StGB – anzusehen. Denn bereits eine gewaltsame, gezielte Blockade von Verkehrsteilnehmern mit dem Zweck mediale Aufmerksamkeit zu erlangen, kann genügen, um ein Verhalten im Rahmen der Zweck-Mittel-Relation als verwerflich einzustufen – der Inhalt des politischen Ziels, wie etwa der in Art. 20a GG verankerte Klimaschutz, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle (vgl. LG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2023 – [518] 237 Js 518/22 Ns [31/22] –, juris). Im hier vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass das Verhalten der Klägerin jedenfalls deshalb in besonderem Maße als verwerflich zu bewerten ist, weil sie wissentlich ein im Einsatz befindliches Rettungsfahrzeug an der Weiterfahrt gehindert und damit bewusst die Gefährdung von Gesundheit und Leben unbeteiligter Dritter in Kauf genommen hat, um ihre eigenen (politischen) Interessen durchzusetzen.

Das Verhalten der Klägerin ist auch nicht durch die in Art. 8 Abs. 1 GG verankerte Versammlungsfreiheit gedeckt. Denn diese schützt zwar die Teilhabe an der Willensbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen. Die mit der Ausübung des Versammlungsrechts unvermeidbaren nötigenden Wirkungen in Gestalt von Behinderungen Dritter und Zwangswirkungen sind demnach nur dann durch Art. 8 GG gerechtfertigt, soweit sie als sozial-adäquate Nebenfolgen mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 –, juris, Rn. 44, 54). Dies war hier jedoch – wie dargestellt – offenkundig nicht der Fall.

Auch handelt es sich bei der Anlasstat nicht um eine einmalige Jugendverfehlung, die als Ausdruck jugendlichen Leichtsinns oder jugendlicher Unreife gewertet werden kann. Straßenblockaden zum Zwecke der Durchsetzung politischer Ziele sind im Allgemeinen nicht typischerweise nur auf Jugendliche beschränkt. Vielmehr werden sie generationsübergreifend von Menschen verschiedener Altersklassen begangen. Unbeschadet dessen hätte – selbst wenn man der Klägerin infolge eines jugendlichen Reiferückstand ein fehlendes Bewusstsein für die Folgen des eigenen Handelns unterstellte – jedenfalls nach Ansprache und Bewusstwerdens eines medizinischen Notfalls ein Umdenken stattfinden müssen, was hier jedoch unterblieb. Vielmehr hat sie sich bewusst dazu entschieden, die Blockadeaktion in Kenntnis dieser Tatsache ohne Rücksicht auf die Gesundheit und das Leben unbeteiligter Personen fortzusetzen.

Dass es sich hier auch nicht um bloß einmaliges Fehlverhalten handelt, wird im Übrigen auch durch die weiteren in der Vergangenheit gegen sie geführten Ermittlungsverfahren und die damit zutage getretene Persönlichkeitsstruktur der Klägerin bestätigt. Die Klägerin ist in Zusammenhang mit der Teilnahme an Versammlungen seit 2019 immer wieder in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aufgefallen, wobei jeweils Delikte wie etwa Nötigung (§ 240 StGB), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) und Verstöße gegen das Versammlungsgesetz (§ 21 Versammlungsgesetz – VersammlG –, § 25 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 VersammlG, § 26 VersammlG) im Raum standen. Auch wenn die Klägerin in Bezug auf das Verfahren *** freigesprochen und die übrigen Ermittlungsverfahren eingestellt wurden, zeigen diese eindrücklich, dass sich die Klägerin bereits in der Vergangenheit stets an der Grenze zur Strafbarkeit bewegte, die sie jedenfalls mit dem ihr im Anlassermittlungsverfahren zur Last gelegten Verhalten überschritt. Damit hat sie ihre Vorgehensweise in Bezug auf die von ihr verfolgten politischen Anliegen über die Jahre verfestigt und in den gewählten Mitteln zunehmend dergestalt radikalisiert, dass sie zu strafbewehrtem Verhalten übergegangen ist.

Die Prognose des Beklagten hinsichtlich der Wiederholungsgefahr erweist sich auch als sachgerecht und vertretbar. Trotz des zunehmenden zeitlichen Abstands – die Anlasstat liegt mittlerweile mehr als zwei Jahre zurück – bestehen im konkreten Fall der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin genügende Anhaltspunkte für die Annahme, sie werde künftig wieder Verdächtige noch aufzuklärender strafbarer Handlungen werden. Insbesondere die aus den Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften Trier und D*** *** und *** gewonnenen Erkenntnisse und die Persönlichkeitsstruktur der Klägerin lassen auf eine drohende Wiederholung schließen.

In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D*** *** wird gegen die Klägerin wegen Nötigung und Verstoß gegen das Versammlungsgesetz ermittelt. Dem lag erneut eine nicht angemeldete Blockadeaktion der Gruppierung „***“ am ***. März 2022 auf dem Gelände der Firma „***“ in D*** zugrunde, an der die Klägerin als Aktivistin teilnahm und, die abermals zeitweise zu einem vollständigen Erliegen des örtlichen Straßenverkehrs führte. Diesen Feststellungen ist die Klägerin auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit bestehen jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte für ein mögliches strafbares Verhalten nach § 240 Abs. 1, 2 StGB. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die gegen die Klägerin bestehenden Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt wären oder der festgestellte Sachverhalt sich unter keine Strafrechtsnorm subsumieren ließe. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

In dem weiteren, derzeit anhängigen Ermittlungsverfahren ***, welches an die Staatsanwaltschaft D*** abgegeben wurde und dessen Feststellungen die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten ist, wird gegen sie zudem wegen eines im Januar 2023 über das Internet verbreiteten Videos ermittelt, in dem sie den Einsatzkräften in Lützerath – wohl wahrheitswidrig – vorwarf, den dortigen Aktivisten teils lebensbedrohliche Verletzungen zugefügt zu haben. Demnach bestehen insoweit unter Berücksichtigung der aufgezeigten Maßstäbe jedenfalls Anhaltspunkte dafür, die Klägerin könnte sich durch ihr Verhalten der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB oder der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB strafbar gemacht haben.

In der Gesamtschau zeigt sich – auch unter Berücksichtigung der jüngsten Ermittlungsverfahren –, dass die Klägerin in der Vergangenheit immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten und zur Durchsetzung ihrer (politischen) Interessen erforderlichenfalls auch bereit ist, die Grenze zur Strafbarkeit zu überschreiten und Schäden anderer bewusst in Kauf zu nehmen. Dabei hat die heranwachsende Klägerin als langjähriges aktives Mitglied der Umweltschutzbewegung „***“, die nach ihrem Internetauftritt selbst damit werben, ihre Ziele in Bezug auf die Klimapolitik unter anderem mit Mitteln des „zivilen Ungehorsams“ durchzusetzen (vgl. ***, zuletzt abgerufen am 7. August 2023), trotz ihres noch jungen Alters über die Jahre bereits eine gefestigte politische Einstellung mit teils radikalen und strafbewehrten Elementen entwickelt, die auch gerade nicht mehr als Ausdruck jugendlicher Unreife gewertet werden kann. Im hier vorliegenden Fall steht daher zu erwarten, dass es auch in Zukunft zu ähnlich gelagerten Aktionen mit den damit verbundenen möglichen Folgeschäden kommen wird, die nicht mehr von der legalen Ausübung des Versammlungsrechts gedeckt sind; zumal auch konkret damit gerechnet werden muss, dass im Falle erneuter Blockadeaktionen bei medizinischen Notfällen tatsächlich Menschen zu Schaden kommen könnten.

Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Klägerin von ihren bisherigen Verhaltensmustern glaubhaft distanziert hätte und ihr Recht auf Versammlungs-und Meinungsfreiheit künftig nur noch im Einklang mit der Rechtsordnung ausüben wird. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem Ermittlungsverfahren ***. Zunächst ist bereits unschädlich, dass die dort in Rede stehenden Delikte einem anderen Deliktstypus zuzuordnen sind, als die in den übrigen Ermittlungsverfahren. Entscheidend ist nämlich nur, ob die Umstände des Einzelfalls nach kriminalistischer Erfahrung die Annahme rechtfertigen, der Betroffene werde sich erneut über strafbewehrte Vorschriften hinwegsetzen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 11 ME 100/16 –, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. März 2018 – 3 O 73/18 –, juris Rn. 13; so in der Tendenz wohl auch: OVG RP, Urteil vom 24. September 2018, a. a. O., Rn. 35). Unbeschadet dessen zeigt das Ermittlungsverfahren ***, dass die Klägerin ihre strafbewehrten Verhaltensweisen nur noch weiter ausgedehnt hat und es im Rahmen der Teilhabe an der politischen Meinungsbildung nunmehr sogar bewusst darauf anlegt, Organe der Staatsgewalt öffentlich herabzuwürdigen bzw. zu diffamieren.

Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind auch geeignet, zukünftige Ermittlungen zu fördern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten (S. *** f.) verwiesen. Insbesondere bei den hier in Rede stehenden Delikten sind die Ermittlungsbehörden oftmals auf die Aussagen von Zeugen angewiesen, denen die jeweiligen Täter regelmäßig nicht persönlich bekannt sind. Durch das Vorhalten aktueller Lichtbilder sowie durch Messungen und durch die Feststellung äußerer Merkmale können Zeugen die Klägerin in zukünftigen Fällen leichter als Täterin identifizieren oder ausschließen. Gleiches gilt für die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, da diese auf den möglichen Spurenträgern am Tatort sichergestellt und Tatbeiträge somit leichter aufgeklärt werden können. Dem steht auch nicht entgegen, dass Aktivisten, wie die Klägerin, die mediale Aufmerksamkeit zuweilen sogar bewusst suchen. Denn den Beschuldigten geht es dabei in erster Linie um die öffentliche Bekanntmachung der von ihnen verbreiteten Botschaften, nicht aber um die Identifizierung der eigenen Person, sodass in der Szene, in der sich die Klägerin bewegt – dies zeigen auch die im Anlassermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen –, nicht selten auf Vermummungen oder andere Mittel zur Erschwerung der Identitätsfeststellung zurückgegriffen wird.

3. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als verhältnismäßig. Da die Klägerin erst neunzehn Jahre alt ist, bedarf es auch insoweit einer besonders sorgfältigen Abwägung zwischen dem Bedürfnis der Allgemeinheit an einer vorbeugenden Verbrechensbekämpfung im Bereich der Jugendkriminalität und der möglichen negativen Wirkungen auf die weitere Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013, a. a. O.). Zwar stellt die erkennungsdienstliche Behandlung einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG der heranwachsenden Klägerin dar. Jedoch überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und der Förderung künftiger Ermittlungen. Für eine solche Bewertung ist die Gesamtschau der gegen den Betroffenen geführten Ermittlungsverfahren in den Blick zu nehmen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. März 2018 – 3 O 73/18 –, juris, Rn. 7).

Die Klägerin ist seit Oktober 2019 immer wieder anlässlich der Teilnahme an Versammlungen in das Blickfeld der polizeilichen Ermittlungsbehörden geraten und wurde unter anderem verdächtigt, Delikte, wie Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Verstöße gegen das Versammlungsgesetz, begangen zu haben. Dies zeigt auf, dass sie ihre Vorgehensweise über die Jahre zunehmend gesteigert hat und mittlerweile auch geneigt ist, zu radikaleren Mitteln zu greifen, um auf ihre politischen Anliegen aufmerksam zu machen und diese durchzusetzen. Insbesondere das Anlassermittlungsverfahren, das eine erhebliche kriminelle Energie zeigt, lässt erkennen, dass sie ihre eigenen Interessen offenkundig über Schutzgüter von höchstem Wert, wie die öffentliche Sicherheit, das staatliche Gewaltmonopol sowie die körperliche Unversehrtheit und das Leben Dritter, die sie durch ihr Verhalten sogar konkret und wissentlich gefährdet hat, stellt. Hierbei handelt es sich – wie vorstehend ausgeführt – auch gerade nicht um typische Jugendkriminalität. Auch handelt es sich nicht um eine abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Lebensphase der Klägerin. Bereits während des noch laufenden Anlassermittlungsverfahrens trat sie wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Sie hat die anzunehmende abschreckende Wirkung des Anlassermittlungsverfahrens somit auch nicht zum Anlass genommen, ihre bisherigen Verhaltensweisen zu überdenken und sich von straftatengeneigtem Verhalten zu distanzieren. In ihrem konkreten Fall ist somit davon auszugehen, dass sie sich weiterhin in einer entsprechenden Szene bewegt, sodass die Begehung weiterer strafrechtlich relevanter, nicht als jugendtypisch einzustufender Verstöße zu erwarten steht. Schließlich ist zu beachten, dass die angeordneten Maßnahmen lediglich mit verhältnismäßig geringen Eingriffen in die körperliche Integrität der Klägerin verbunden sind und die erkennungsdienstliche Behandlung auch dazu dient, sie gegebenenfalls als potentielle Täterin auszuschließen. Insoweit hat der Beklagte dem Interesse der Strafrechtsvorsorge zu Recht Vorrang eingeräumt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11 ZPO. Der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist entbehrlich, da bei dem Beklagten kein Ausfallrisiko besteht.

Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".