Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 19.07.2022 - 203 StObWs 249/22
Leitsatz des Gerichts:
1. Die Frage nach der Menschenwürdigkeit der Unterbringung von Strafgefangenen hängt stets von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände ab. Eine maßgebliche Bedeutung kommt der Größe und Belegung des Raumes, der Lage und Größe des Fensters, der Ausstattung und Belüftung des Haftraums, den hygienischen und klimatischen Verhältnissen, der Heizung, der Luftmenge und der Beleuchtung, dem Zugang zum Freistundenhof oder zu Frischluft und Tageslicht zu. Längere Aufschlusszeiten sind geeignet, mögliche Defizite zu kompensieren.
2. Auch wenn die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze neben dem Erfordernis einer Sichtverbindung nach außen auch vorsehen, dass die Fenster zulassen, dass die Gefangenen unter normalen Bedingungen bei Tageslicht lesen und arbeiten können, führt eine Feinvergitterung nicht ohne weiteres dazu, eine Unterbringung als menschenunwürdig zu qualifizieren. Auch insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Bayerisches Oberstes Landesgericht
203 StObWs 249/22
In dem Strafvollzugsverfahren
pp.
wegen Antrags auf Feststellung der menschenunwürdigen Unterbringung -
erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht - 3. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 19. Juli 2022 folgenden
Beschluss
1. Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen vom 27. März 2022 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1000.- € festgesetzt. Der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens wird von Amts wegen abgeändert und auf 2500.- Euro festgesetzt.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat im gegenständlichen Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer mit Schreiben vom 1. November 2020 zunächst die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung im Haftraum C II der Justizvollzugsanstalt (JVA) Kaisheim, die Feststellung eines Anspruchs auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100.- Euro täglich fortlaufend ab dem 21. September 2020 und eine Verlegung in eine andere Zelle beantragt. Zudem hat er einen Amtshaftungsanspruch geltend gemacht. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 hat er beantragt, die Rechtswidrigkeit der Unterbringung im Haftraum C II sowie der Lochbleche vor dem Fenster im Haftraum DK 15 festzustellen, die Justizvollzugsanstalt zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 860.- Euro und 1290.- Euro sowie von 15.- Euro täglich ab dem 3. November 2020 zu verpflichten, und den Antrag auf Verlegung für erledigt erklärt.
Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe. Vom 21. September bis zum 2. November 2020 befand er sich als alleiniger Insasse im Haftraum C II 26 in der Justizvollzugsanstalt Kaisheim (im Folgenden: Antragsgegnerin). Bei der Zelle handelt es sich um einen Einzelhaftraum im zweiten Stock des Zellenneubaus der Einrichtung. Ihre Grundfläche beträgt nach dem Vortrag des Antragstellers mindestens 7,58 qm, nach der Berechnung der Antragsgegnerin 8,04 qm. Das im Raum integrierte WC ist baulich nicht abgetrennt und verfügt nicht über eine gesonderte Abluftvorrichtung. Der Haftraum weist in einer Brüstungshöhe von etwa 180 cm ein Oberlichtfenster mit einer Gesamtfläche von etwa 1,30 qm auf. Ein Fensterflügel, der nach den Angaben des Antragstellers in einer seinem Schreiben vom 22. Oktober 2021 beigefügten Skizze mit mindestens 40 x 80 cm etwa ein Drittel der Fensterfront bildet, kann zur Belüftung geöffnet werden. Die übrigen zwei Drittel des Fensters sind nicht zu öffnen und bestehen aus einer Glasscheibe. Zum Schutz vor Überwürfen ist vor dem Fenster ein Vorsatzgitter angebracht. Im verfahrensrelevanten Zeitraum war der Antragsteller bis zum 19. Oktober 2020 ohne Beschäftigung und befand sich ab dem 20. Oktober 2020 regelmäßig wöchentlich 36 Stunden und 45 Minuten im Arbeitsbetrieb. Die Aufschlusszeiten einschließlich der Aufenthaltsmöglichkeit im Freien betrugen außerhalb der Arbeitswochen von Montag bis Freitag insgesamt 5 Stunden 30 Minuten und am Wochenende 6 Stunden 30 Minuten. Die Reinigung mittels ihm zur Verfügung gestellten Reinigungsmitteln und die Belüftung des Haftraumes oblagen dem Gefangenen. Nachdem der Antragsteller am 30. Oktober 2020 der Antragsgegnerin seine Bedenken gegen die Bedingungen seiner Unterbringung in einem Gespräch mitgeteilt hatte, wurde er am 2. November 2020 in einen anderen Haftraum verlegt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, sein Aufenthalt im Raum C II 26 sei aufgrund der Größe des Raumes und der Installation des WCs ohne Abluftvorrichtung und ohne bauliche Abtrennung mit der Menschenwürde nicht vereinbar gewesen und müsse mit einer Geldzahlung ausgeglichen werden. Er hält zudem ein Oberlichtfenster generell für unzulässig. Der Einbau hätte auch nicht den DIN-Vorgaben entsprochen. Das Fensterglas wäre nur mit einfachem Kitt befestigt gewesen. Das Fenster hätte zudem keine ausreichende Belichtung und Beleuchtung des Raumes zugelassen. Selbst bei Tag wären das Lesen und Schreiben nicht ohne künstliche Beleuchtung möglich gewesen. Die Aufschlusszeiten stellten sich ebenfalls als menschenunwürdig dar.
Die Antragsgegnerin ist dem Vorwurf einer menschenunwürdigen Unterbringung in ihrer Anstalt entgegengetreten. Die von ihr vorgetragene und mit einem Grundriß unterlegte Raumgröße von 8,04 qm, die von ihr dargestellte Ausstattung des Haftraumes und die von ihr detailliert aufgeführten Aufschlusszeiten entsprächen den Anforderungen an einen menschenwürdigen Strafvollzug. Die Gesamtfläche des Fensters würde 1,30 qm betragen. Die Vorsatzgitter seien erforderlich geworden, nachdem Betäubungsmittel und Kommunikationsmittel in die Fenster der Anstalt hineingeworfen worden wären. Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter hätte die Gitter als gerechtfertigt beurteilt.
Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 2. März 2021 auf der Grundlage von Stellungnahmen der Antragsgegnerin und des Antragstellers die Amtshaftungsklage auf Antrag des Antragstellers abgetrennt und an eine Zivilkammer des Landgerichts Augsburg verwiesen, hinsichtlich des Verlegungsantrags die Erledigung festgestellt und im übrigen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Nachdem ihre Entscheidung vom 2. März 2021 auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hin mit Beschluss des Senats vom 8. Juni 2021 vollumfänglich aufgehoben und die Sache an sie zurückverwiesen worden ist, hat sie eine weitere Stellungnahme der JVA eingeholt, dem Antragsteller dazu rechtliches Gehör gewährt und anschließend mit Beschluss vom 27. März 2022 erneut die Erledigung des Verlegungsantrags festgestellt und bezüglich des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung im Haftraum C II den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen sowie festgestellt, dass bezüglich des Amtshaftungsverfahrens das Verfahren abgetrennt und abgegeben worden sei. In den Gründen hat der Tatrichter dargelegt, dass sich die Entscheidung ausschließlich mit dem Haftraum C II befasse.
Mit seiner am 29. April 2022 zu Protokoll des Rechtspflegers erklärten Rechtsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die am 6. April 2022 zugestellte Zurückweisung seines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung im Raum C II und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Feststellung der Erledigung greift er nicht an.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
1. Den Verfahrensrügen ist der Erfolg versagt.
a) Die Verfahrensrüge, mit der der Antragsteller die Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, ist unzulässig. Denn die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ist entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht hinreichend ausgeführt.
aa) Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung – ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen – prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13. März 2009 – 1 Ws 118/09 – , juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 4 Ws 103/12 – , juris Rn. 107; OLG Jena, Beschluss vom 18. März 2004 – 1 Ss 40/04 -, juris Rn. 9; KG, Beschluss vom 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 Vollz – , juris Rn. 11). Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt danach voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. KG, Beschluss vom 27. Mai 2019 – 5 Ws 186/18 Vollz –, juris Rn. 10).
bb) Daran fehlt es hier. Der pauschale Hinweis des Antragstellers in seiner Rechtsbeschwerde, dass wegen seines Bestreitens der Quadratmeterangaben der Antragsgegnerin und wegen der von ihm gefertigten Skizze des Fensters weitere Beweiserhebungen zum Haftraum erforderlich gewesen wären, die die Argumentation des Antragstellers gestützt hätten, reicht insoweit nicht aus, zumal es der Antragsteller in der Rechtsbeschwerde vom 29. April 2022 versäumt hat, mitzuteilen, dass dem Tatrichter eine Videoaufzeichnung von den örtlichen Verhältnissen zur Verfügung stand.
cc) Die Aufklärungsrüge wäre auch unbegründet. Eine Beweiserhebung zu den genauen Innenmaßen der Zelle war nicht geboten. Denn die Raumgröße wäre auch bei der vom Antragsteller behaupteten Grundfläche von 7,58 qm für den Fall einer Einzelunterbringung ausreichend bemessen, einer möglichen Abweichung von 0,46 qm käme keine Entscheidungsrelevanz zu (vgl. grundlegend zur Haftraumgröße BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Juli 2016 – 1 BvR 1695/15 –, juris Rn. 22 ff.). Die vom Beschwerdeführer vermisste Beweiserhebung zu den exakten Fenstermaßen war ebenfalls nicht geboten. Unstreitig ist, dass das Fenster einen zu öffnenden Fensterflügel und zusätzlich eine nicht zu öffnende Glasfläche aufweist. Die Größe des Fensterflügels hat der Antragsteller ursprünglich mit 50 x 80 cm angegeben. Sollte der Fensterflügel, wie vom Antragsteller in der seinem Schreiben vom 22. Oktober 2021 beigefügten Skizze behauptet, lediglich 40 x 80 cm betragen, wäre dieser Umstand nicht geeignet, eine Unterbringung als menschenunwürdig zu qualifizieren. Denn auch bei dieser Größe wäre eine Luftzufuhr von außen grundsätzlich möglich. Dass die Glasfläche des Fensters deutlich größer als der zu öffnende Flügel ist, der Fensterflügel demnach nur etwa ein Drittel der gesamten Glasfront des Fensters ausmacht, ist auch seiner Skizze zu entnehmen. Die Strafvollstreckungskammer durfte daher von der Glasfläche von 1,30 qm ausgehen, da diese Fläche mit der Zeichnung des Antragstellers und seinen Größenangaben zum Fensterflügel in Einklang zu bringen ist. Das Vorbringen der Antragsgegnerin zu der Gestaltung der Vorsatzgitter hat der Antragsteller in seinen Stellungnahmen nicht substantiiert bestritten. Eine weitergehende Aufklärung war daher ebenfalls nicht geboten, zumal dem Tatrichter eine Videoaufzeichnung zur örtlichen Situation und zum Lichteinfall zur Verfügung stand.
b) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls unbegründet.
aa) Mit der Formalrüge macht der Antragsteller geltend, die Strafvollstreckungskammer habe sich mit seinem Bestreiten der von der Antragsgegnerin genannten Maße der Zelle nicht auseinandergesetzt. In seiner Stellungnahme habe er eine Fensterskizze beigefügt. Der Senat versteht das Vorbringen der Rechtsbeschwerde dahin gehend, dass der Antragsteller rügt, die Strafvollstreckungskammer habe ihrer Entscheidung nicht die Angaben der Antragsgegnerin zur Fenster- und Raumgröße zugrunde legen dürfen.
bb) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (st. Rspr., vgl. BVerfGE 1, 418, 429; 84, 188, 190) und schützt, dass die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden (vgl. exemplarisch BVerfGE 86, 133, 145). Art. 103 Abs. 1 GG legt den Gerichten nicht die Pflicht auf, sich mit jedem Vorbringen in der Entscheidungsbegründung ausdrücklich zu befassen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 86, 133, 146). Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2020 – 1 BvR 117/16 –, juris Rn. 12). Lediglich wenn im Einzelfall aus besonderen Umständen heraus das Gegenteil deutlich wird, kann eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör festgestellt werden (st. Rspr., vgl. BVerfGE 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 86, 133, 146). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (vgl. BVerfGE 22, 267, 273 f.), einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen (vgl. BVerfGE 28, 378, 384) oder nicht Beweis erhoben hat (vgl. BVerfGE 27, 248, 251). Das Übergehen eines erheblichen Beweisangebots oder Beweisantrags verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn dies aus Gründen erfolgt, die im einschlägigen Verfahrensrecht keine Stütze finden (vgl. BVerfGE 50, 32, 35 f.; 69, 141, 143 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18 -, juris Rn. 11). Auch müssen die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182, 189).
cc) Gemessen daran zeigt der Antragsteller in seiner Rechtsbeschwerde keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör auf. Dass der Antragsteller im Verfahren eine eigene Berechnung der Grundfläche und des Volumens des Haftraumes vorgetragen hat, hat die Strafvollstreckungskammer gesehen (Beschluss S. 3). Einer eingehenden Erörterung der vom Antragsteller genannten Grundfläche von 7,58 qm bedurfte es nicht, da die Abweichung zur Berechnung der Antragsgegnerin und zu ihrer Flächenangabe von 8,04 qm mit Blick auf die von der Strafvollstreckungskammer zu berücksichtigende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der erst bei einer anteilig einem Gefangenen zustehenden Fläche von unter 4 qm den jeweiligen Sachverhalt im Hinblick auf das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung in Art. 3 EMRK einer besonders intensiven Prüfung ("careful scrutiny") unterzieht (vgl. EGMR [GK], Muršić v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 113) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Mindestgröße des Haftraumes (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Juli 2016 – 1 BvR 1695/15 –, juris) keine Auswirkung gezeitigt hätte. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers zur Beschaffenheit des Fensters war ebenfalls nicht geboten. Die von der Antragsgegnerin angegebene Glasfläche von 1,30 qm hat der Antragsteller in seinen Stellungnahmen nicht substantiiert bestritten. Sie ist zudem mit seiner Skizze vom 22. Oktober 2021 und den dort von ihm genannten Maßangaben des zu öffnenden Fensterflügels (40 x 80 cm) in Einklang zu bringen. Nach der Zeichnung des Antragstellers ist die Glasfläche des Fensters deutlich größer als der zu öffnende Flügel, der Fensterflügel macht danach etwa ein Drittel der gesamten Glasfront des Fensters aus. Die Strafvollstreckungskammer durfte daher auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers von einer Glasfläche von 1,30 qm ausgehen. Darüber hinausgehender Ausführungen bedurfte es auch nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Denn auch falls der zu öffnende Fensterflügel, wie vom Antragsteller in seiner Skizze behauptet, lediglich 40 x 80 cm betragen würde, erschließt sich dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht, weshalb dieser Umstand für sich genommen geeignet sein sollte, seine Unterbringung als menschenunwürdig zu qualifizieren.
2. Die Sachrüge erweist sich ebenfalls als unbegründet.
a) Gegen die Zulässigkeit der Antragserweiterung, der Antragsänderung und der teilweisen Erledigterklärung in der ersten Instanz bestehen keine rechtlichen Bedenken.
b) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer stellt sich die Unterbringung des Antragstellers in der Zelle CII nicht als menschenunwürdig dar.
aa) Auf eine den grundrechtlichen Anforderungen nicht genügende Ausgestaltung des Vollzuges kann es hindeuten, wenn die internationalen Standards mit Menschenrechtsbezug, wie sie in den im Rahmen der Vereinten Nationen oder von Organen des Europarates beschlossenen einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen enthalten sind, nicht beachtet oder unterschritten werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 – 2 BvR 939/07 –, juris Rn. 15 ff. und Kammerbeschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13-, juris Rn. 31). Hierzu gehören nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze vom 11. Januar 2006 in der überarbeiteten Version vom 1. Juli 2020), die im Rahmen der Vereinten Nationen erarbeiteten Mindestregeln für die Behandlung der Gefangenen und die vom Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) entwickelten Standards (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris Rn. 12).
bb) Nach gefestigter Rechtsprechung hängt die Frage nach der Menschenwürdigkeit der Unterbringung von Strafgefangenen stets von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände ab (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2020 – 1 BvR 149/16 –, juris Rn. 17 ff.). Als maßgebliche Faktoren sind dabei in räumlicher Hinsicht in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, zu beachten; als die Haftsituation mildernde oder verschärfende Merkmale müssen der Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, Rn. 30; Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, Rn. 12, 18; Kammerbeschluss vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, Rn. 27; Kammerbeschluss vom 13. Juli 2016 - 1 BvR 826/13 -, Rn. 14, jeweils zitiert nach juris). Die Frage, wie diese Faktoren je für sich und im Zusammenspiel zu bewerten sind und welche Anforderungen die Menschenwürdegarantie an die Gewährung von Auf- und Umschlusszeiten unabhängig von der Belegung einer Zelle mit mehreren Gefangenen stellt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht abschließend geklärt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2020 – 1 BvR 149/16 –, juris a.a.O.).
aaa) Entschieden ist bereits, dass eine räumliche Abtrennung der Toilette und eine gesonderte Entlüftung des Sanitärbereichs im Falle der Einzelunterbringung zur Wahrung der Menschenwürde nicht zwingend geboten sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007, a.a.O., juris Rn. 19 ff.; stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris Rn. 12).
bbb) Steht einem Gefangenen eine Grundfläche von über 5 qm zu seiner alleinigen Verfügung, lässt sich alleine aus der Raumgröße keine Menschenrechtsverletzung herleiten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2011 - I-18 W 31/11-, juris Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 – 11 U 88/08-, juris Rn. 23; vgl. auch EGMR, Testa v. Croatia, Urteil vom 12. Juli 2007, Nr. 20877/04, § 57, EuGRZ 2008, S. 21, der von einem Richtwert von 4 qm Grundfläche pro Gefangenem ausgegangen ist, und EGMR, Ananyev u.a. v. Russia [Piloturteil], Urteil vom 10. Januar 2012, Nr. 42525/07 u. 60800/08, NVwZ-RR 2013, S. 284, 288; EGMR [GK], Muršić v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 124).
ccc) Die Aufschlusszeiten können räumlich beengte Haftverhältnisse kompensieren, wobei es auch hier keine festen Vorgaben gibt, ab welcher Stundenzahl die Verkürzung der täglichen Einschlusszeit in der Zelle die räumlichen Haftbedingungen derart abmildert, dass nicht mehr von einer Menschenwürdeverletzung auszugehen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, juris Rn. 34 a.E.). Bedenklich erscheint ein täglich 23-stündiger Einschluss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, juris Rn. 14; vgl. für den Strafvollzug auch KG, Urteil vom 17. Februar 2015 - 9 U 129/13 -, juris Rn. 27; für einen Fall der Untersuchungshaft KG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 9 U 182/13 -, juris Rn. 26; vgl. auch Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze vom 11. Januar 2006 in der überarbeiteten Version vom 1. Juli 2020, dort Nr. 25.2). Für Fälle kleinerer Einzelhafträume mit einer Größe von weniger als 5,5 qm können sich tägliche Einschlusszeiten zwischen circa zehn und 21 Stunden als menschenunwürdig darstellen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 – VerfGH 184/07 -, juris Rn. 31; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Februar 2020 – 1 BvR 3182/15 –, juris).
ddd) Obergerichtlich entschieden ist ferner, dass eine Verletzung der Menschenwürde nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden kann, dass aus sachlich nachvollziehbaren Gründen eine Feinvergitterung an einem Zellenfenster angebracht ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 1 Vollz [Ws] 83/05 -, juris; zur Sichtblende BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 – 2 BvR 939/07 –, juris Rn. 19 und 24 ff.).
eee) Darüber hinaus kann die Dauer der Unterbringung maßgeblich sein, sofern die Unterbringung für eine Übergangszeit zumutbar erscheint.
fff) Im Einzelfall können weitere Umstände von Bedeutung sein, etwa die Lage und Größe des Fensters, die Ausstattung und Belüftung des Haftraums, die hygienischen und die klimatischen Verhältnisse, die Heizung, die Luftmenge und die Beleuchtung, ein fehlender Zugang zum Freistundenhof oder zu Frischluft und Tageslicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, juris Rn. 49 ff. m.w.N.).
cc) Nach diesen Vorgaben zeigt das Vorbringen der Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler des angefochtenen Beschlusses auf.
aaa) Gegen die Größe des Haftraumes bestehen nach der oben dargestellten Rechtsprechung keine Bedenken. Etwas anderes lässt sich auch den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen nicht entnehmen. Bei der Übertragung dieser Rechtsprechung auf seinen Fall hat der Beschwerdeführer nämlich übersehen, dass ihm der gesamte Raum von 7,58 qm alleine zur Verfügung stand.
bbb) Einer baulichen Abgrenzung der Toilette bedurfte es bei einer Einzelunterbringung mit Blick auf die Aufschlusszeiten nicht. Die hygienischen Verhältnisse im WC und in der Zelle konnte der Antragsteller selbst bestimmen.
ccc) Auch die Größe der gesamten Fensterfläche - den diesbezüglichen Maßangaben der Antragsgegnerin ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten, die Skizze des Antragstellers lässt sich ohne weiteres mit der Dokumentation der Justizvollzugsanstalt in Einklang bringen - bietet keinen Anlass für eine Beanstandung der Haftsituation. Mit einer Größe von 1,30 qm und einer Raumgrundfläche von 7,58 qm genügt die Fensterfläche den Anforderungen an einen Aufenthaltsraum nach der Bayerischen Bauordnung nach Art. 45 Abs. 2 S. 2 BayBO. Ob die Art und Weise des Einbaus des Fensters, wie vom Antragsteller pauschal behauptet, gegen DIN-Normen verstieß, musste die Strafvollstreckungskammer nicht klären. Bei einer DIN-Norm handelt es sich um einen unter der Leitung des Deutschen Instituts für Normung (DIN) erarbeiteten Standard, dessen Befolgung in der Regel freiwillig ist. Die Nichtbeachtung einer DIN-Norm kann somit nicht ohne weiteres dafür herangezogen werden, eine menschenunwürdige Unterbringung zu begründen.
ddd) Dass die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss keine Feststellungen zu den konkreten Licht- und Luftverhältnissen in der Zelle getroffen hat, gefährdet den Bestand ihrer Entscheidung nicht. Denn mit Blick auf die rechtsfehlerfrei festgestellten Maße der Fensterfläche war es nicht geboten, weitere Erkenntnisse zum Lichteinfall und zur Luftzirkulation in den Monaten September bis November 2020 zu gewinnen.
Zwar sieht die Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze unter der Nummer 18.2 Buchstabe a vor, dass in allen Gebäuden, in denen Gefangene leben, arbeiten oder sich aufhalten, die Fenster groß genug sein müssen, damit die Gefangenen unter normalen Bedingungen bei Tageslicht lesen und arbeiten können und, soweit keine Klimaanlage vorhanden ist, Frischluft einströmen kann. Das Ausmaß des erforderlichen Frischluftzustroms, die Fenstergröße und die Parameter der „normalen Bedingungen“ sind jedoch nicht vorgegeben.
Im vorliegenden Fall war die Luftzirkulation auch nach dem Vorbringen des Antragstellers durch das von ihm eigenverantwortlich zu öffnende, mindestens 40 x 80 cm große Fenster regelbar (vgl. insoweit auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 – 2 BvR 939/07 –, juris Rn. 19 zur Lüftung trotz Sichtblende). Wollte er dessen ungeachtet dennoch Defizite im Luftaustausch geltend machen, etwa bei entsprechenden Wetterlagen oder bei Windstille, wäre es ihm zumutbar gewesen, sich in der konkreten, im Nachhinein nicht mehr exakt rekonstruierbaren Situation zunächst bei der Anstaltsleitung um einen Ventilator zu bemühen. Dazu hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht.
Auch mit seinem Vortrag zu den Lichtverhältnissen zeigt er keinen durchgreifenden Rechtsfehler des Tatrichters auf. Ein Oberlicht in einer Brüstungshöhe von 180 cm und einer Fensterhöhe von 80 cm lässt grundsätzlich eine Sichtverbindung nach außen zu. Beschränkt sich die Aussicht auf den Himmel, wird dieser Mangel an Panorama durch die über mehrere Stunden dauernden Arbeits- und Aufschlusszeiten nebst Hofgang kompensiert. Zwar sehen die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze über das Erfordernis einer Sichtverbindung nach außen hinausgehend vor, dass die Fenster zulassen, dass die Gefangenen unter normalen Bedingungen bei Tageslicht lesen und arbeiten können. Allerdings ändert das Tageslicht permanent seine Helligkeit, seine Richtung und seine Farbe. Die Lichtverhältnisse in einem Innenraum werden von verschiedenen variablen Faktoren wie der Tageszeit, der Jahreszeit, den Wetterverhältnissen, der Bewölkung und des Bewuchses des Außenbereichs bestimmt. Auch die Ausrichtung des Raumes und die geografische Lage des Gebäudes spielen eine maßgebliche Rolle. In den Herbst- und Wintermonaten, bei einer nördlichen Ausrichtung der Fensteröffnung, bei einer trüben Witterung oder bei einem in ein Fenster ragenden Astwerk kann der Forderung des Ministerkomitees von vorneherein nicht Genüge getan werden. Die Licht- und Luftverhältnisse in einem Raum werden zudem individuell unterschiedlich empfunden.
Daher genügt die Behauptung des Gefangenen, dass er - bei ausreichend langen Aufschlusszeiten - in der Zeit vom 21. September bis zum 2. November 2020 in einem im übrigen nicht zu beanstandenden Haftraum zum Lesen und Schreiben künstliches Licht benötigte, nicht, um seine Unterbringung bereits als menschenunwürdig zu qualifizieren. Der Vortrag könnte allenfalls einen – hier nicht geltend gemachten - Anspruch auf eine zusätzliche Lichtquelle rechtfertigen.
Hieran ändert auch die Vergitterung des Zellenfensters nichts. Nach der Beschreibung der Antragsgegnerin handelt es sich um Vorsatzgitter aus Metall in Form eines gitterförmig gestanzten Bleches mit dicht aneinander gereihten quadratischen Öffnungen der Größe 10 x 10 mm. Dieser Beschreibung ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Aufklärungsrüge hat er diesbezüglich ebenfalls nicht zulässig erhoben. Die Art und Weise des Gitters ist zudem auch allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen (www.augsburger-allgemeine.de/donauwoerth/Kaisheim-JVA-Kaisheim-Das-Handy-wird-per-Drohne-in-den-Knast-geschmuggelt-id58093871.html). Das Vorsatzgitter dient ausweislich der nachvollziehbaren und vom Antragsteller auch insoweit nicht in Frage gestellten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt dazu, Überwürfe zu unterbinden und wurde von der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter nicht beanstandet. Weiterer Feststellungen bedurfte es dazu daher nicht. Dass der Antragsteller bei der Antragsgegnerin erfolglos wegen einer Tageslichtleuchte nachgefragt hätte, hat er nicht behauptet. Dass er zeitnah zu seiner Beanstandung in einen anderen Zellentrakt verlegt wurde, hat der Antragsteller zugestanden.
Nach den festgestellten Umständen der Haftsituation des Antragstellers in der Zelle C II sieht der Senat unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine menschenunwürdige Unterbringung.
III.
Bezüglich des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Lochblechgitter im Raum DK 15 ist das Verfahren bei der Strafvollstreckungskammer anhängig geblieben. Der Tatrichter hat diesbezüglich von einer Entscheidung abgesehen und in dem angefochtenen Beschluss vom 27. März 2022 ausdrücklich nur über die Frage der menschenwürdigen Unterbringung des Antragstellers im Haftraum C II entschieden (Beschluss S. 9). Insoweit besteht für das Rechtsbeschwerdegericht keine weitergehende Entscheidungsbefugnis.
Der Tatrichter wird in dem anhängigen Verfahren zudem, soweit noch nicht geschehen, über die Abtrennung und Verweisung der Amtshaftungsklage zu entscheiden haben. Der Senat weist daraufhin, dass der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 2. März 2021, in dem die Strafvollstreckungskammer auch die Abtrennung und die Verweisung ausgesprochen hat, vom Senat mit Beschluss vom 8. Juni 2021 vollumfänglich aufgehoben worden ist.
IV.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückzuweisen (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 208 BayStVollzG).
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1 und Abs. 2 StVollzG i.V.m. Art. 208 BayStVollzG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 60, 65, 52, 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die erste Instanz war zu ändern. Die Strafvollstreckungskammer hat übersehen, dass der Antragsteller zunächst die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung im Haftraum C II der Justizvollzugsanstalt (JVA) Kaisheim, die Feststellung eines Anspruchs auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100.- Euro täglich fortlaufend ab dem 21. September 2020 und eine Verlegung in eine andere Zelle beantragt hat.
Einsender: 3. Strafsenat des BayObLG
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