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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Strafaussetzung zur Bewährung, Voraussetzungen des Widerrufs, Strafbefehl, Vertrauenstatbestand

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 23.11. 2022 – 2 Ws 161/22

Leitsatz des Gerichts:

1. Zum Bewährungswiderruf wegen einer durch Strafbefehl geahndeten Tat
2. Ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der zuständigen Justizstellen kann dazu beitragen, bei dem Verurteilten einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, ein Widerruf der Strafaussetzung werde nicht mehr erfolgen.


In der Strafsache
gegen pp.

wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 23. November 2022 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2022 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 23. Oktober 2017 wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen zu je 40,00 Euro. Die Vollstreckung der Strafe setzte es für die Dauer von vier Jahren und sechs Monaten zur Bewährung aus. Dem Verurteilten wurde zudem aufgegeben, gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten S innerhalb von sechs Monaten einen Betrag von 1.000.000 Euro an die Berufsgenossenschaft Bau zu zahlen. Diese Auflage hat er erfüllt.

In der Bewährungszeit beging der Verurteilte weitere Straftaten. Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 25. Januar 2022 – 330 Ds 22/21 – ist er deshalb wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in vier Fällen und Betruges in vier Fällen in der Zeit vom 26. Februar 2019 bis zum 29. Mai 2019 zu Freiheitsstrafen zwischen einem Monat und sieben Monaten sowie daneben zu Geldstrafen zwischen 20 und 80 Tagessätzen und einer daraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verurteilt worden.

Das Landgericht Berlin hat die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss vom 22. Juni 2022 widerrufen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Die formellen Voraussetzungen des Widerrufs nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sind gegeben. Der Beschwerdeführer ist innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden und hat dadurch gezeigt, dass sich die der Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung, er werde sich gesetzestreu verhalten, nicht erfüllt hat.

a) Die Begehung der Taten steht aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung vom 25. Januar 2022 zur Überzeugung des Senats fest, auch wenn diese nicht durch Urteil festgestellt, sondern durch Strafbefehl und damit aufgrund einer summarischen Prüfung nach Aktenlage geahndet wurden.

aa) Zwar vertritt das Kammergericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Verurteilung durch nicht mehr anfechtbaren Strafbefehl, der gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht, dem für den Widerruf zuständigen Gericht nur in der Regel einen hinreichend hohen Grad der Verlässlichkeit bietet, um sich eine Überzeugung von der Begehung der neuen Tat(en) zu verschaffen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 – 2 Ws 344-345/12 –, vom 7. Juni 2007 – 2 Ws 361/07 –, juris, und vom 1. März 2000 – 5 Ws 58/00 –, juris; KG, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 5 Ws 69-70/15 –, juris). Anlass zu Nachprüfung hinsichtlich der neuen Tat(en) besteht danach aber nur dann, wenn sich das dem Strafbefehlsverfahren typische Risiko für den Beschuldigten verwirklicht hat, welches darin besteht, dass ein aufgrund eines summarischen – dem Urteilsverfahren hinsichtlich der Wahrheitsermittlung deutlich unterlegenen – Verfahrens ergangenes Erkenntnis allein durch formelle Versäumnisse des Beschuldigten Rechtskraft erlangen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – 2 Ws 344-345/12 –). Dies hat der Senat insbesondere dann angenommen, wenn der Strafbefehl nur auf hinreichenden Tatverdacht gestützt, eine an Sicherheit grenzende Überzeugungsbildung nach Aktenlage also nicht möglich ist und die Rechtskraft ohne eine den Strafbefehl anerkennende Willensentschließung des Beschuldigten – der sich gegen den Strafbefehl zur Wehr gesetzt hat oder zur Wehr setzen wollte – allein aufgrund seines prozessuales Versäumnis eingetreten ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Juni 2007 – 2 Ws 361/07 –, juris, und 1. März 2000 – 5 Ws 58/00 –, juris).

bb) Ein prozessuales Versäumnis des anwaltlich beratenden Beschwerdeführers liegt nach diesen Grundsätzen nicht vor. Er hat vielmehr den in der Hauptverhandlung am 25. Januar 2022 erlassenen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin willentlich rechtskräftig werden lassen, indem er noch im Termin über seinen Verteidiger erklären ließ, dass er auf Einlegung eines Einspruchs verzichte. Allein dies ist entscheidend; auf die hierfür maßgebenden Motive kommt es insoweit nicht an (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – 2 Ws 344-345/12 –). Da der Eintritt der Rechtskraft somit nicht auf den besonderen Risiken des Strafbefehlsverfahrens beruht, bedarf es einer sachlichen Prüfung der Anlasstaten im hiesigen Widerrufsverfahren nicht.

b) Die neuerlichen Taten sind auch als Widerrufsgrund geeignet, weil dafür jede in der Bewährungszeit begangene Tat von einigem Gewicht genügt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. August 2015 – 2 Ws 175-176/15 – und 23. August 2013 – 2 Ws 405/13 –). Das erhebliche Gewicht der Taten ergibt sich bereits daraus, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und eine Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 100,00 Euro festgesetzt wurden.

2. Mildere Maßnahmen als der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, wie etwa eine Verlängerung der Bewährungszeit (§ 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB), genügen nicht. Sie stellen nur dann eine angemessene Reaktion auf den Bewährungsbruch dar, wenn die Prognose aufgrund neu hinzugetretener Tatsachen nunmehr günstig wäre und trotz des Bewährungsversagens objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestände, dass der Verurteilte nunmehr von Straftaten Abstand nehmen und Tatanreizen widerstehen werde. Eine günstige Prognose setzt dabei mehr voraus als den Willen, sich straffrei zu führen. Es muss die Fähigkeit belegt sein, diesen Willen in die Tat umzusetzen. Diese Befähigung hat sich auf Tatsachen zu stützen; sie darf nicht unterstellt werden. Dabei ist von Bedeutung, dass der Widerruf nicht der Ahndung des Bewährungsbruchs dient, sondern dass auf der Grundlage der aktuellen Lebenssituation prognostisch beurteilt werden muss, ob der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung geändert hat oder mit einer solchen Änderung aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen höchstwahrscheinlich zu rechnen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 Ws 358/14 –).

a) Diesen gesteigerten Anforderungen an eine günstige Legalprognose wird der Verurteilte nicht gerecht. Weder dem Beschwerdevorbringen noch der Gegenerklärung lassen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür entnehmen, die trotz des Bewährungsversagens eine tragfähige Grundlage für eine günstige Kriminalprognose bilden könnten, zumal die Strafkammer – worauf in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen wird – in ihrem Urteil vom 23. Oktober 2017 ausdrücklich ausgeführt hat, dass die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe letztmalig zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dass der Verurteilte seit den Anlasstaten im Jahr 2019 nicht mehr straffällig geworden ist, sollte selbstverständlich sein und rechtfertigt noch nicht die Annahme, er werde in Zukunft keine Straftaten mehr begehen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 Ws 57/20 –). Auch der von der Verteidigung vorgetragene – insbesondere familiär bedingte – vorgebliche Sinneswandel des Beschwerdeführers bildet keine verlässliche Grundlage für die Annahme, dass er seine Taten aufgearbeitet und sich mit seinen tatursächlichen Charakterschwächen auseinandergesetzt hat, was aber unabdingbare Voraussetzung für eine positive Vorausschau ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2015 – 2 Ws 177-179/15 –). Vielmehr hat der Verurteilte mit den einschlägigen Anlasstaten die Grundlage der damaligen Bewährungsentscheidung erschüttert und gezeigt, dass er sich mit der Verurteilung vom 23. Oktober 2017 nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Vor diesem Hintergrund sind auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Angestellter, seine langjährige Beziehung sowie seine Kinder keine tragfähigen Gründe für eine Strafaussetzung zur Bewährung, die beiden letztgenannten Umstände insbesondere auch deshalb nicht, weil der Verurteilte bereits bewiesen hat, dass ihn diese nicht von Straftaten abhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 2016 – 2 Ws 250/16 –).

b) Auch der Umstand, dass das Amtsgericht in seiner Entscheidung vom 25. Januar 2022 die Vollstreckung der darin festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat, hindert den Widerruf nicht. Zwar ist anerkannt, dass sich das für den Widerruf einer Strafaussetzung zuständige Gericht der zeitnahen Prognose eines Tatrichters anschließen soll, weil diesem aufgrund der Hauptverhandlung in der Regel bessere Erkenntnismöglichkeiten für eine sachgerechte Beurteilung der Zukunftsprognose des Verurteilten zur Verfügung stehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 – 2 Ws 11/18 –, 30. November 2016 – 2 Ws 250/16 – und 2. Mai 2013 – 2 Ws 186-187/13 –). Dies gilt aber nur dann, wenn die Prognose durch neue Tatsachen nachvollziehbar belegt ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 – 2 Ws 60-61/14 – und 5. November 2010 – 2 Ws 575/10 –). In dem amtsgerichtlichen Verfahren wurde die Strafe jedoch im Wege eines Hauptverhandlungsstrafbefehls gemäß § 408a StPO verhängt und die Strafaussetzung zur Bewährung nicht begründet. Der Tatrichter hat den Verurteilten mithin in der Hauptverhandlung überhaupt nicht gesehen, so dass er sich keinen persönlichen Eindruck von der Person des Beschwerdeführers verschaffen konnte. Die Erkenntnisse des Tatrichters hinsichtlich einer Legalprognose gingen daher nicht über die hinaus, die der Senat hat. Einem solchen Strafbefehl kann daher keinerlei präjudizielle Wirkung zukommen (vgl. KG, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 5 Ws 69 – 70/15 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2014 – III-1 Ws 36/14 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 8. Januar 2014 – III-2 Ws 671/13 –, juris).

3. Dem danach angezeigten Widerruf stehen entgegen der Rechtsauffassung der Verteidigung auch nicht Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Kammergerichts kann einem Widerruf entgegenstehen, dass bei dem Verurteilten ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, ein Widerruf der Strafaussetzung wegen der Anlasstat werde nicht mehr erfolgen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. März 2013 – 2 BvR 2595/12 –, juris; Senat, Beschluss vom 22. Januar – 2 Ws 17/14 –, juris; KG, Beschluss vom 24. März 2015 – 5 Ws 30/15 –). Der Schutz dieses Vertrauens folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, a. a. O.). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. Dabei kann ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der zuständigen Justizstellen dazu beitragen, aus der maßgeblichen Sicht des Verurteilten ein Vertrauen zu schaffen, zu einem Widerruf werde es nicht mehr kommen (vgl. Senat, a. a. O.; KG, a. a. O.).

b) Gemessen daran durfte der Verurteilte nicht darauf vertrauen, dass ein Widerruf im hiesigen Verfahren nicht mehr ergehen werde.

aa) Soweit die Verteidigung insoweit auf im Vorfeld und in der Hauptverhandlung am 25. Januar 2022 vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin geführte Gespräche zwischen dem zuständigen Amtsrichter, dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger hinweist, sind diese für die hiesige Entscheidung nicht maßgeblich. Zwar sind das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren 330 Ds 22/21 übereinstimmend von einer positiven Prognose ausgegangen. Eine Zusage der für den Widerruf der Bewährung in dem hiesigen Verfahren allein zuständigen und an den geführten Gesprächen nicht beteiligten Strafkammer des Landgerichts Berlin stellt dies aus Sicht des anwaltlich beratenden Verurteilten jedoch ersichtlich nicht dar. Das Widerrufsgericht entscheidet vielmehr allein über den Widerruf ohne Bindung an die rechtskräftige Erkenntnis eines anderen Gerichts (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 5. Juni 2002 – I Ws 211/01 –, juris). Vor diesem Hintergrund waren etwaige in dem Verfahren 330 Ds 22/21 abgegebene Erklärungen des Amtsrichters und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft – insbesondere auch angesichts der vom Verurteilten innerhalb der Bewährungszeit begangenen einschlägigen Straftaten und des ausdrücklichen Hinweises im landgerichtlichen Urteil vom 23. Oktober 2017, wonach die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe letztmalig zur Bewährung ausgesetzt werden könne – ersichtlich nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdeführers auf eine für ihn günstige Entscheidung des Landgerichts zu begründen.

bb) Es ist entgegen der Rechtsauffassung der Verteidigung auch rechtlich unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft Berlin in dem Verfahren 330 Ds 22/21 eine Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung beantragt und sodann die diesem Verfahren zugrundeliegenden Taten zum Anlass genommen hat, den Widerruf der Bewährung in der hiesigen Sache zu beantragen. Dabei kann dahinstehen, ob die Staatsanwaltschaft mit einem solchen Verhalten im Einzelfall gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des auch im Strafverfahren geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt (so LG Berlin, Beschluss vom 4. Mai 2006 – 541 StVK 868/01 –, juris). Denn das bewährungsführende Gericht muss in jeder Lage des Bewährungsverfahrens von Amts wegen prüfen, ob zu widerrufen ist, wobei das Widerrufsverfahren zwar regelmäßig, aber nicht notwendig einen Antrag der Staatsanwaltschaft – an den das Gericht dann auch nicht gebunden ist – voraussetzt (vgl. BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 54. Ed. 1.8.2022, StGB § 56f Rn. 37 f.; MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Auflage 2020, StGB § 56f Rn. 37). Vor diesem Hintergrund berührt weder die Rechtmäßigkeit eines Widerrufsantrags der Staatsanwaltschaft die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Widerrufsgerichts noch sind Anträge der Staatsanwaltschaft im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren, denen eine positive Prognose zugrunde liegt, geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten darauf zu begründen, dass sich das Gericht dieser Einschätzung der Staatsanwaltschaft auch anschließt.

cc) Auch der Ablauf der Bewährungszeit hindert den Widerruf der Strafaussetzung schließlich nicht. Der Widerruf ist nicht an bestimmte Fristen gebunden. Die Regelung des § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der Widerruf nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig ist, findet keine entsprechende Anwendung. Maßgeblich ist, wie lange der Verurteilte nach den Umständen des Einzelfalls mit dem Widerruf rechnen musste; unzulässig ist er erst, wenn Gründe der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entgegenstehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Juni 2013 – 2 Ws 276/13 – und 12. Februar 2007 – 2 Ws 98/07 –, juris). Vorliegend ist der Widerruf der Strafaussetzung knapp zwei Monate nach Ablauf der Bewährungszeit erfolgt. Ein Vertrauenstatbestand, dass es nicht mehr zu einem Widerruf der Bewährung im hiesigen Verfahren kommen würde, konnte daher auch insoweit nicht entstehen.

4. Die Strafkammer hat schließlich zu Recht von einer Anrechnung der von dem Verurteilten im Rahmen der Bewährungsauflage zur Schadenswiedergutmachung geleisteten Zahlungen abgesehen. Denn eine Anrechnung kommt bei Leistungen, die der Schadenswiedergutmachung dienen, nicht in Betracht, weil § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB nicht auf § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB verweist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2008 – 2 Ws 494/08 –, juris).


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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