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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Strafaussetzung zur Bewährung, Voraussetzungen des Widerrufs, leichte Kriminalität

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 16.02.2023 – 2 Ws 1/23

Leitsatz des Gerichts:

Zum Bewährungswiderruf bei wiederholter Begehung von Delikten der leichteren Kriminalität.


In der Strafsache
gegen pp.

wegen Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 16. Februar 2023 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 30. November 2022 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

1. Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2018 (rechtskräftig seit dem 31. Januar 2018) wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aussetzte. Zudem machte es ihr zur Auflage, binnen drei Monaten eine eingereichte Bewerbung für das betreute Wohnen bei Gericht vorzulegen, die ihrerseits erforderlichen Mitwirkungshandlungen zur Aufnahme einer ambulanten Verhaltenstherapie binnen drei Monaten zu dokumentieren und die Weisungen der ihr bestellten Bewährungshelferin zu befolgen. Durch Beschluss vom 29. August 2019 (rechtskräftig seit dem 12. September 2019) führte das Amtsgericht Düsseldorf Strafen aus drei Verurteilungen, darunter die Einzelfreiheitsstrafen aus der Verurteilung vom 31. Januar 2018, nachträglich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten zurück, die es zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Die weiteren Anordnungen im Bewährungsbeschluss vom 31. Januar 2018 wurden aufrechterhalten.

2. Auch im Laufe der Bewährungszeit ist die Beschwerdeführerin erneut straffällig geworden.

a) Am 8. Februar 2019 (rechtskräftig seit dem 16. Februar 2019) verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf sie wegen eines am 13. Juli 2018 begangenen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

b) Am 26. Februar 2019 (rechtskräftig seit dem 6. März 2019) verurteilte das Amtsgericht Mülheim sie wegen eines am 7. Mai 2018 begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

c) Am 3. Dezember 2020 (rechtskräftig seit dem 20. Januar 2021) verurteilte sie das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Die Tat hatte sie am 20. Oktober 2020 begangen.

d) Am 28. September 2020 (rechtskräftig seit dem 23. Oktober 2021) verurteilte sie das Amtsgericht Velbert wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Die Beschwerdeführerin hatte am 24. Oktober 2019 gegen 8.39 Uhr aus den Auslagen der Firma R vier Packungen Lebensmittel im Gesamtwert von 4,68 Euro entwendet, indem sie die Ware nahm und in ihre Handtasche steckte. Anschließend hatte sie den Kassenbereich passiert, ohne die Ware zu bezahlen.

3. Mit Beschluss vom 16. Juli 2019 (rechtskräftig seit dem 27. Juli 2019) bildete das Amtsgericht Mülheim aus den oben genannten Strafen zu 2. a) und b) eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung ist zwischenzeitlich widerrufen worden. Die Verurteilte verbüßt diese Strafe seit dem 8. Juli 2022, in Unterbrechung der seit dem 28. Januar 2022 vollstreckten achtmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Velbert. Anschlussnotiert ist – nach Bewährungswiderruf – eine Jugendstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 2016 wegen Diebstahls in sechs Fällen, falscher Verdächtigung, Urkundenfälschung in zwei Fällen, versuchten Betruges und Leistungserschleichung. Strafende insgesamt ist daher voraussichtlich der 28. Juni 2024.

Im Hinblick auf die Verurteilungen zu c) und d) hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 30. November 2022 die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Verurteilten.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 453 Abs. 2 Satz 3, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie hat jedoch aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB liegen vor. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Bewährungszeit mehrfach – darunter auch einschlägige – Straftaten begangen. Sie wurde deshalb in der Phase zwischen der Strafaussetzungsentscheidung aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2018 und dem Erlass der nachträglichen Gesamtstrafenentscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. August 2019 (§ 56f Abs. 1 Satz 2 StGB) zu zwei Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde sie nach Erlass des nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses in der Bewährungszeit schließlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Verurteilte hat dadurch gezeigt, dass sich die der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung zugrunde liegende Erwartung, sie werde sich gesetzestreu verhalten, nicht erfüllt hat.

Jede in der Bewährungszeit begangene Straftat von einigem Gewicht rechtfertigt, unabhängig davon, ob sie einschlägig oder nicht einschlägig ist, den Widerruf der Bewährungsentscheidung (std. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Januar 2023 – 2 Ws 192/22 –, vom 14. April 2014 – 2 Ws 116/14 – und vom 14. Oktober 2013 – 2 Ws 494-495/13 –, juris; alle m.w.N.). Auch Straftaten, die nur mit Geldstrafen geahndet wurden, sind grundsätzlich als Widerrufsgrund geeignet. Denn § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, dass die neue Tat der früheren nach Art und Schwere entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2019 – 2 Ws 79/19 – m.w.N.). Es kommt also nicht darauf an, ob die neue Tat und die frühere kriminologisch vergleichbar sind oder sonst in einem inneren Zusammenhang stehen. Die Erwartung künftiger Straffreiheit wird vielmehr durch jede Tat von nicht unerheblichem Gewicht in Frage gestellt, auch durch eine solche, die nicht mit Freiheitsstrafe geahndet wurde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Januar 2023 – 2 Ws 192/22 – und vom 17. Juni 2019 – 2 Ws 79/19 –). Allerdings stellt die „Erwartungsformel“ klar, dass bloße Gelegenheits- bzw. Fahrlässigkeitstaten und sonstige Verfehlungen von geringem Gewicht nicht in jedem Fall zu einem Widerruf führen, wenn sie zu der früheren Tat in keiner Beziehung stehen und nach der Gesamtschau weiterhin von einer günstigen Prognose ausgegangen werden kann. Ist daher der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit erstmals durch ein nicht einschlägiges Bagatelldelikt aufgefallen, das sich in Anbetracht seiner mittlerweile wieder soliden Lebensführung und unter Berücksichtigung der Tatumstände als einmalige Entgleisung darstellt, so scheidet ein Widerruf der Strafaussetzung schon aufgrund der Erwartungsklausel – und nicht erst in Anwendung von § 56f Abs. 2 StGB – aus (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2019 – 2 Ws 79/19 –). Für den Widerruf kann es andererseits jedoch ausreichen, wenn bei einer Mehrzahl neuer vorsätzlicher Taten jede einzelne zwar nur gering wiegt, alle zusammengenommen nach Unrecht und Schuld aber nicht als bedeutungslos bezeichnet werden können. Auch kann die wiederholte Begehung von Delikten der leichteren Kriminalität zur Widerlegung der der Strafaussetzung zugrundeliegenden Prognose führen (vgl. Senat a.a.O. m.w.N. und Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 2 Ws 520/08 –, juris).

Gemessen an diesen Maßstäben erfordert die Gesamtschau aller Umstände den Widerruf der Bewährung. Widerrufsanlass bieten die Taten vom 7. Mai 2018 (gewerbsmäßiger Diebstahl), vom 13. Juli 2018 (Diebstahl geringwertiger Sachen), vom 24. Oktober 2019 (Diebstahl geringwertiger Sachen) und vom 20. Oktober 2020 (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis). Diese sind als Widerrufsgründe geeignet. Das erforderliche Gewicht der Tat vom 7. Mai 2018 ergibt sich bereits aus der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten. Bei den Taten vom 13. Juli 2018, vom 24. Oktober 2019 und vom 20. Oktober 2020 handelt es sich einzeln betrachtet zwar grundsätzlich um Delikte der leichteren Kriminalität. Zusammengenommen sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die Verurteilte die Taten trotz zahlreicher Vorverurteilungen begangen hat, können die neuen Verurteilungen jedoch nicht als bedeutungslos bezeichnet werden. Die Taten stellen sich auch nicht als solche mit unerheblichem Gewicht dar.

Bei den Straftaten, insbesondere bei dem jüngsten Diebstahl vom 24. Oktober 2019, handelt es sich nicht um bloße Gelegenheitstaten, die mit den früheren Taten keinen Zusammenhang aufweisen. Zum Zeitpunkt der Verurteilung durch das Amtsgericht Düsseldorf vom 31. Januar 2018 war die Beschwerdeführerin bereits mehrfach wegen Diebstählen, aber auch wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich auffällig geworden. Auch der von dem Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 31. Januar 2018 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe lagen zwei Diebstahlstaten zugrunde. Wegen Diebstahls stand die Beschwerdeführerin daher bereits unter Bewährung, als sie durch das Amtsgericht Düsseldorf und das Amtsgericht Mülheim im Februar 2019 jeweils erneut wegen Diebstahls zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei der durch das Amtsgericht Velbert abgeurteilten Tat vom 24. Oktober 2019 handelte es sich wiederum um eine einschlägige Tat. Das nicht nur mindere Gewicht dieser Tat kommt in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten deutlich zum Ausdruck. Bei der gebotenen Gesamtschau aller Umstände hat die Verurteilte mit ihrem Verhalten gezeigt, dass sie von den bisher verhängten Geld- und Freiheitsstrafen vollkommen unbeeindruckt ist.

2. Mildere Maßnahmen als der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56f Abs. 2 StGB) wie etwa eine Verlängerung der Bewährungszeit oder die Erteilung von Auflagen oder Weisungen reichen nicht aus. Sie wären nur dann eine ausreichende Reaktion auf das neuerliche Fehlverhalten, wenn neue Tatsachen vorlägen, die trotz des Bewährungsversagens die Erwartung rechtfertigten, die Verurteilte werde zukünftig keine Straftaten mehr begehen und Tatanreizen widerstehen (std. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2016 – 2 Ws 254/16 –, vom 14. April 2014 – 2 Ws 116/14 – und vom 23. August 2013 – 2 Ws 405/13 – jeweils m.w.N.). Die günstige Prognose setzt dabei mehr voraus als den Willen, sich künftig straffrei zu führen. Der Verurteilte muss auch befähigt sein, diesen Willen in die Tat umzusetzen. Die Befähigung hat sich auf Tatsachen zu stützen, sie kann nicht unterstellt werden. Dabei ist von Bedeutung, dass der Widerruf nicht der Ahndung des Bewährungsbruchs dient, sondern dass auf der Grundlage der aktuellen Lebenssituation prognostisch bewertet werden muss, ob der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung geändert hat oder mit einer solchen Änderung aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen höchstwahrscheinlich zu rechnen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2016 – 2 Ws 254/16 – m.w.N.).

An solchen Tatsachen fehlt es hier und auch die Beschwerdebegründung trägt derartige Umstände nicht vor. Zwar beruft sich die Verurteilte darauf, dass die Haft eine „große belehrende Wirkung“ auf sie habe und damit auf den Einfluss einer erstmals verbüßten Freiheitsstrafe. Bei ihr als Erstverbüßerin kann im Allgemeinen erwartet werden, dass die Erfahrung des Freiheitsentzugs ihre Wirkung nicht verfehlt und sie zu einem Leben ohne Straftaten befähigt. Diese Vermutung ist auch im Rahmen einer Entscheidung nach § 56f StGB zu beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2010 – 2 Ws 74/10 –). Die bisherige Verbüßungsdauer von etwas mehr als zwölf Monaten Freiheitsstrafe erlaubt hier aber nicht den Schluss, die Verurteilte habe die ihrer andauernden Delinquenz zugrunde liegenden Persönlichkeitsdefizite behoben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. März 2016 – 2 Ws 92/16 –, vom 30. März 2010 a.a.O. und vom 25. August 2008 – 2 Ws 368/08 –). Denn der Erstverbüßer-Grundsatz gilt dann nicht uneingeschränkt, wenn die Verurteilte – wie hier mehrfach – bewährungsbrüchig geworden ist. Sie hat damit gezeigt, dass der von ihr vermittelte Eindruck falsch war. An eine günstige Legalprognose sind deswegen gesteigerte Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. März 2016 a.a.O. und vom 30. März 2010 a.a.O.).

Die von der Verurteilten erklärte Bereitschaft, in einer betreuten Wohnsituation zu wohnen und sich an den Sozialpsychiatrischen Dienst anzubinden, kann die Annahme nicht rechtfertigen, sie werde zukünftig keine Straftaten mehr begehen. Denn hinsichtlich Wohnsituation und therapeutischer Betreuung sind ihr bereits mit dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2018 inhaltlich ähnliche Weisungen erteilt worden. Mit diesen verfolgte das Amtsgericht das Ziel, die Verurteilte zu stabilisieren und neuen Straftaten entgegenzuwirken. Trotz der Unterstützung durch die Bewährungshelferin hat die Verurteilte die sich aus dem Bewährungsbeschluss ergebenden Pflichten aber immer nur zeitweise erfüllt. Sie hat einen Klinikaufenthalt nach weniger als einem Monat abgebrochen und auch verschiedene ambulante Gesprächskontakte nicht langfristig aufrechterhalten. Ihre Wohnsituation blieb durchgängig unbeständig. Inwiefern die Erklärung, sich an den Sozialpsychiatrischen Dienst anzubinden, nunmehr eine ernsthafte Therapiebereitschaft erkennen lässt, kann offenbleiben. Denn eine Therapie kann nur dann Grundlage einer günstigen Prognose sein, wenn ihr Erfolg erreicht ist, unmittelbar bevorsteht oder zumindest absehbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 – 2 Ws 52/20 – und vom 10. Oktober 2008 – 2 Ws 494/08 –, juris; jeweils m.w.N.). Nichts davon ist hier der Fall.

Der Umstand, dass die Verurteilte erneut Mutter geworden ist, ist als tragfähige Grundlage für eine positive Prognose ebensowenig geeignet. Denn die Sorge um ihre beiden älteren Kinder, die zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Verurteilung vom 31. Januar 2018 zwei und vier Jahre alt waren und nicht bei ihr lebten, hat die Verurteilte zum einen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Zum anderen hat diese Sorge sie auch nicht zur dauerhaften Aufnahme einer ambulanten Verhaltenstherapie motiviert, um die sie sich nach dem Bewährungsbeschluss zu bemühen hatte.

3. Eine mündliche Anhörung der Verurteilten war nach § 453 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 StPO nicht erforderlich. Die Strafvollstreckungskammer hat der Verurteilten den Antrag der Staatsanwaltschaft, die zu widerrufende Gesamtstrafe (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2015 – III 1 Ws 646-647/14; juris) sowie den Widerrufsgrund mitgeteilt. Die Anhörung ist durch den Senat im Beschwerdeverfahren ergänzt worden.

4. Die Ausgangsverurteilung kann im Vollstreckungsverfahren vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO nicht in Frage gestellt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 2 Ws 477-478/13 –, juris). Der Vortrag des Verteidigers, der sich gegen die dem Gesamtstrafenbeschluss zugrunde liegenden Verfahren richtet, kann daher keine Berücksichtigung finden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Einsender: 2. Strafsenat des KG

Anmerkung:


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