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Entscheidungen

Haftfragen

Zulässigkeit von Organisationshaft, zulässige Dauer von Organisationshaft

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Wuppertal, Beschl. v. 17.07.2023 - 21 StVK 736/23 (10 Js 421/22)

Eigener Leitsatz:

Die Organisationshaft stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen die richterlich angeordnete Vollstreckungsreihenfolge dar und ist als regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung anzusehen. Indes ist aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen eine zeitliche Verzögerung bei der Vollstreckung einer durch Strafurteil angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB in der Regel unvermeidbar ist. Welche Zeitspanne für diesen verwaltungstechnischen Vollzug der Überstellung des Verurteilten in die Maßregeleinrichtung als (noch) zulässig anzusehen ist, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.


Landgericht Wuppertal

Beschluss

In der Strafvollstreckungssache
betreffend pp.

Verteidiger:

hat die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal durch den Richter am Landgericht am 17.07.2023 beschlossen:

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.03.2023, Az.: 22 KLS 20/22 (Az. 10 421/22 der Staatsanwaltschaft Wuppertal), ist derzeit unzulässig.
Die Unterbrechung der Vollstreckung der vorgenannten Gesamtfreiheitsstrafe wird angeordnet. Der Verurteilte ist daher in dem Verfahren zum vorgenannten Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Wuppertal sofort aus der Haft in einer Justizvollzugsanstalt zu entlassen.

Gründe:

Am 15.03.2023 wurde der Verurteilte durch die 2. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal (Az.: 22 KLS 20/22) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit versuchter Nötigung unter Einbeziehung einer Vorstrafe mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren belegt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Eine Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe oder eines Teils derselben vor der Maßregel wurde nicht getroffen.

Der Verurteilte hatte sich laut Urteil im Zeitpunkt dieses Urteils in anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Remscheid befunden. Hier ist er nach wie vor inhaftiert. Das vorgenannte Urteil ist seit dem 23.03.2023 rechtskräftig; seit diesem Zeitpunkt wird gegen den Verurteilten ausweislich einer Vollstreckungsübersicht der Justizvollzugsanstalt vom 27.03.2023 sog. Organisationshaft vollstreckt.

Unter dem 27.03.2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft den Landschaftsverband Rheinland als zuständige Maßregelvollzugsbehörde um die Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug und bat unter dem 31.03.2023 um Mitteilung, ob für den Verurteilten ein Unterbringungsplatz in Aussicht gestellt werden könne. Hierauf teilte der Landschaftsverband mit E-Mail vom 31.03.2023 mit, leider sei es ihm derzeit nicht möglich, einen Unterbringungsplatz für den Verurteilten zur Verfügung zu stellen, und erklärte weiter. Grund dafür sei „der Ihnen bekannte Aufnahme- und Belegungsdruck in den Kliniken im Rheinland. Ich bin jedoch bemüht, schnellstmöglich einen Unterbringungsplatz für Herrn Lehnert zur Verfügung zu stellen. Sobald ein solcher zur Verfügung steht, werde ich mich unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen." Gleichlautende Anfragen der Staatsanwaltschaft vom 21.04.2023 und 02.06.2023 wurden vom Landschaftsverband unter dem 03.05.2023 bzw. 02.06.2023 jeweils gleichlautend beantwortet. Unter dem 21.06.2023 bat die Staatsanwaltschaft den Landschaftsverband um schnellstmögliche Mitteilung, ob für den Verurteilten nunmehr ein Unterbringungsplatz in Aussicht gestellt werden könne, und wies darauf hin, dass beabsichtigt sei, den Verurteilten am 13.07.2023 aus der Organisationshaft zu entlassen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt ein Unterbringungsplatz nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Dies beantworte der Landschaftsverband mit E-Mail vom 21.06.2023 gleichlautend wie zuvor und teilte am 03.07.2023 auf telefonische Nachfrage der Staatsanwaltschaft, dass ein Platz im Maßregelvollzug „derzeit nicht benannt werden" könne.

Wie die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 07.07.2023 versichert hat, sollen parallel dazu folgende — im Vollstreckungsheft nicht unmittelbar aktenkundige — Bemühungen entfaltet worden sein: Mit Bericht vom 31 .03.2023 habe der Leitende Oberstaatsanwalt in Wuppertal dem Justizministerium in Düsseldorf durch den Generalstaatsanwalt ebendort Bericht erstattet und um Unterstützung bei der Bereitstellung eines Therapieplatzes gebeten. Der Generalstaatsanwalt habe den Bericht mit Schreiben vom 04.04.2023 weitergereicht und ebenfalls um Unterstützung gebeten. Das Justizministerium habe das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Erlass vom 05.04.2023 gebeten, mit besonderem Nachdruck auf eine rechtzeitige Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen oder eines anderen Bundeslandes hinzuwirken. Mit Bericht vom 21.06.2023 habe der Leitende Oberstaatsanwalt in Wuppertal dem Justizministerium erneut Bericht erstattet, um Unterstützung bei der Bereitstellung eines Therapieplatzes gebeten und angekündigt, den Verurteilten mit Ablauf des 13.07.2023 aus der Organisationhaft zu entlassen, falls bis zu diesem Zeitpunkt ein Platz im Maßregelvollzug nicht bereitgestellt werden könne. Schließlich habe der Leitende Oberstaatsanwalt dem Justizministerium am 03.07.2023 durch den Generalstaatsanwalt Bericht über einen Antrag des Verurteilten (dazu sogleich) berichtet und dringend um Unterstützung bei der Bereitstellung eines Therapieplatzes gebeten.

Am 1 1.07.2023 bat die Staatsanwaltschaft den Landschaftsverband um Mitteilung, ob der Verurteilte am 13.07.2023 in den Maßregelvollzug überführt werden könne; andernfalls — so die Staatsanwaltschaft weiter — wäre er an diesem Tag aus der Organisationshaft zu entlassen. Hierauf teilte der Landschaftsverband noch am selben Tag telefonisch mit, dass der Verurteilte am 18.07.2023 zum Vollzug der Maßregel in der LVR-Klinik Bedburg-Hau aufgenommen werden könne, und bestätigte dies mit E-Mail vom selben Tag.

Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29.06.2023 erklärt, die vertretbare Dauer der Organisationshaft sei nach den Umständen — inzwischen mehr als dreimonatige Rechtskraft des Urteils; bisher keine Überführung in den Maßregelvollzug; soweit ersichtlich bisher kein dort zur Verfügung stehender Platz — nunmehr überschritten.

Er hat daher beantragt:
1. die Aussetzung der Vollziehung der Freiheitsstrafe bis zum Antritt der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
2. den Verurteilten unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die weitere Strafvollstreckung und Organisationshaft seien zulässig. Sie als Vollstreckungsbehörde habe auf die Rechtskraft des Urteils unverzüglich reagiert und alles in ihrer Macht Stehende getan, um beschleunigt auf die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung hinzuwirken.

Die Anträge des Verurteilten vom 29.06.2023 sind, wovon zu Recht auch die Staatsanwaltschaft ausgegangen ist, nach nach ihrem aus der Antragsbegründung deutlich werdenden Rechtsschutzziel auf die Unzulässigerklärung der weiteren Strafvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.03.2023, Az.: 22 KLS 20/22 gerichtet.

Mit diesem Begehrten sind die Anträge sind zulässig und waren entsprechend des Vorgehens der Staatsanwaltschaft in dieser Angelegenheit gem. § 458 Abs. 1 StPO einer gerichtlichen Entscheidung zuzuführen, die in die Zuständigkeit der Kammer fällt.

Sie sind auch begründet.

Die weitere Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.03.2023, Az.: 22 KLS 20/22, ist derzeit unzulässig.

Diese Strafe ist, da die erkennende Strafkammer keine Anordnung eines Vorwegvollzuges getroffen hat, gem. § 67 Abs. 1 StGB erst nach der daneben angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen. Letztere hat jedoch noch nicht einmal begonnen. Die weitere Freiheitsentziehung des Verurteilten in einer Justizvollzugsanstalt ist im Verfahren zum Az. 10 Js 421/22 der Staatsanwaltschaft Wuppertal auch nicht im Rahmen sogenannter Organisationhaft zulässig.

Die Organisationshaft stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen die richterlich angeordnete Vollstreckungsreihenfolge dar und ist als regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung anzusehen; weil indes aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen eine zeitliche Verzögerung bei der Vollstreckung einer durch Strafurteil angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB in der Regel unvermeidbar ist, liegt dann noch keine — gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende — Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge vor, wenn eine verurteilte Person sich für diejenige kurze Zeitspanne in Organisationshaft befindet, welche die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft der erfolgten Anordnung unter Berücksichtigung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes benötigt, um einen vorhandenen Maßregelvollzugsplatz gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland — zu lokalisieren und den Verurteilten dorthin zu überführen (OLG Braunschweig, Beschl. v. 04.09.2020, 1 Ws 205/20, juris Rn. 21 f. m.w.N.). Welche Zeitspanne für diesen verwaltungstechnischen Vollzug der Überstellung des Verurteilten in die Maßregeleinrichtung als (noch) zulässig anzusehen ist, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (OLG Braunschweig a.a.O., juris Rn. 23 m.w.N.; für eine solche Einzelfallbetrachtung auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.2023, 1 Ws 97/22, juris Rn. 8 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen ist die Vollstreckung von Organisationshaft im Verfahren zum Az. 10 Js 3098/19 der Staatsanwaltschaft Wuppertal im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zulässig.

Die Organisationshaft in diesem Verfahren dauert seit Rechtskraft des zugrunde liegenden Urteils bereits über 16 Wochen. Zwar ist der Staatsanwaltschaft zuzugeben, dass sie sich nach Eintritt der Rechtskraft zeitnah durch wiederholte Anfragen bei der Maßregelvollzugsbehörde um die Bereitstellung eines Unterbringungsplatzes bemüht hat. Jedoch hängt die Zulässigkeit der Organisationshaft nicht allein davon ab, ob die Vollstreckungsbehörde alles in ihrer Macht Stehende getan hat, um auf eine zeitnahe Überführung in den Maßregelvollzug hinzuwirken.

So ist die Organisationshaft nach den vorerwähnten Maßstäben von dem Zeitpunkt an unzulässig, bis zu dem die Vollstreckungsbehörde bei dem gebotenen beschleunigten Vorgehen klären kann oder hätte klären können, ob für den Verurteilten ein Unterbringungsplatz zur Verfügung steht oder nicht (OLG Celle, Beschl. v. 19.08.2002, 1 Ws 203/02, NStZ-RR 2002, 349 [350]). Auch ist eine weitere Organisationshaft nicht mehr zulässig, sobald sich im Rahmen der entfalteten Bemühungen ergibt, dass ein solcher Platz nicht zur Verfügung steht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25.1 1.2003, 4Ws 537/03 u. 4Ws 569/03, NStZ-RR 2004, 381 [3821 m.w.N.). Die Zeit, während derer die Vollstreckungsbehörde lediglich noch in erzwungener Untätigkeit auf das Freiwerden eines — auch nur vage in Aussicht gestellten — Vollzugsplatzes wartet, fällt nicht unter die zur Organisation der Überstellung in die gerichtlich angeordnete Maßregelunterbringung unerlässliche Zeitspanne (OLG Braunschweig, Beschl. v. 04.09.2020, 1 Ws 205/20, juris Rn. 23 m.w.N., ähnlich OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2019, 111-1 Ws 209/19, juris Rn. 15). so lag es im vorliegenden Fall allerspätestens am 11.07.2023. Denn die Maßregelvollzugsbehörde hatte bereits am 31.03.2023 mitgeteilt, dass derzeit kein Unterbringungsplatz zur Verfügung stehe, ohne das Freiwerden eines Platzes in überschaubarem Zeitraum auch nur vage in Aussicht zu stellen. Hieran änderte sich bis zum 10.07.2023 nichts, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt — ob bereits früher und ggf. zu welchem konkreten Zeitpunkt, bedarf hier keiner Entscheidung — eine Situation vorlag, in der mit dem Freiwerden eines Platzes im Maßregelvollzug nicht konkret gerechnet werden konnte und die weitere Wartezeit völlig ungewiss war. Das gilt auch unter Berücksichtigung der laut Staatsanwaltschaft — möglicherweise gezwungenermaßen, freilich etwas umständlich — im Berichtswege über Ministerialebenen entfalteten Bemühungen um eine Unterbringung in anderen Bundesländern, zumal auf den Erlass vom 05.04.2023 bis zum 10.07.2023 keine Reaktionen der Stellen, die so letztlich wohl erreicht werden sollten, im Vollstreckungsheft aktenkundig oder sonst bekannt geworden sind.

Soweit der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Bedenken gegen die Bewertung „bloßen Zuwartens" auf einen freiwerdenden Therapieplatz als unzulässig vollzogene Untersuchungshaft geäußert hat, betrifft dies ausdrücklich Fälle einer noch „angemessene[n] Zeit des Zuwartens" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.03.2021, 2 Ws 37/21, juris Rn. 14). Hiernach soll es, soweit für die Kammer ersichtlich, nur nicht dazu kommen, dass ein Verurteilter, der sich erst seit wenigen Tagen in Organisationshaft befindet, aus dieser entlassen werden müsste, wenn sich unmittelbar herausstellt, dass ein Unterbringungsplatz derzeit nicht, wohl aber kurzfristig verfügbar ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es sind seit Rechtskraft des Urteils bereits mehrere Monate vergangen, ohne dass ein Platz im Maßregelvollzug verfügbar wurde oder konkret in Aussicht gestellt werden konnte. Selbst wenn es — insbesondere verfassungsrechtlich - nicht geboten sein sollte, Behandlungsplätze im Maßregelvollzug jederzeit und auch kurzfristig verfügbar zu halten, besteht im Grundsatz die seit Langem bekannte Rechtspflicht der Verwaltung und der Haushaltsgesetzgeber in den Bundesländern, die praktische Vollstreckbarkeit der Bundesrecht konkretisierenden Strafurteile sicherzustellen, und zwar, soweit dies vom Vorhandensein finanzieller Mittel abhängt, unter Hintansetzung anderer, politisch zwar erwünschter, aber nicht in diesem Sinne unerlässlicher Vorhaben (OLG Braunschweig a.a.O., juris Rn. 23; OLG Hamm, Beschl. v. 25.1 1.2003, 4 Ws 537/03 u. 4 569/03, NStZ-RR 2004, 381 [382]). Dass hier über mehr als 15 Wochen nach Rechtskrafteintritt nicht einmal ein voraussichtliches künftiges Freiwerden von Kapazitäten in Nordrhein-Westfalen oder einem anderen Bundesland terminlich konkretisiert werden konnte, erscheint als Folge einer unzureichenden Umsetzung dieser Rechtspflicht, die nicht zulasten des betroffenen Verurteilten gehen darf.

Nichts Anderes ergibt sich unter zusätzlicher Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Verurteilten und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit im Rahmen der Einzelfallabwägung. Eine hangbedingte Gefahr neuer Straftaten ist bei Verurteilten, deren Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet wurde, naturgemäß gegeben, da unter anderem dies Voraussetzung der Unterbringungsanordnung ist, und kann daher nicht schlechthin den (weiteren) Vollzug einer ansonsten unzulässigen oder unzulässig gewordenen Organisationshaft rechtfertigen. Umstände, die eine (weitere) Freiheitsentziehung hier erforderlich machen, sind nicht ersichtlich.

An der somit spätestens am 10.07.2023 eingetretenen Unzulässigkeit des weiteren Vollzugs der Organisationshaft änderte die am 11.07.2023 unerwartet entstandene Perspektive der Überführung des Verurteilten in den Maßregelvollzug am 18.07.2023 nichts.

Die Kammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gem. §§ 458 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO die Unterbrechung der Vollstreckung anzuordnen, da der weitere Vollzug der Organisationshaft nach alledem nicht mehr hingenommen werden kann.


Einsender: RA Dr. F. Nobis, Iserlohn,

Anmerkung:


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