Gericht / Entscheidungsdatum: AG Borna, Beschl. v. 23.05.2023 - 3 OWi 43/23
Eigener Leitsatz:
Allein die Tatsache, dass sich ein Betroffener vor Erlass des Bußgeldbescheides nicht geäußert hat, begründet keine schuldhafte Säumnis im Sinne des § 467 Abs. 2 StPO.
Amtsgericht Borna
3 OWi 43/23
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Philipp Lange, Fichtestraße 7, 04275 Leipzig
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
ergeht am 23.05.2023
durch das Amtsgericht Borna - Bußgeldrichter -
nachfolgende Entscheidung:
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Landkreis Leipzig (Bußgeldstelle).
Gründe
Am 20.03.2023 erließ das Landratsamt Landkreis Leipzig gegen die Betroffene einen Bußgeld-bescheid, in dem ihr vorgeworfen wurde, am 06.01.2023 in Markranstädt es unterlassen zu haben, die Ladeeinrichtung des Kraftfahrzeugs bzw. des Anhängers verkehrssicher zu verstauen oder gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder Herabfallen besonders zu sichern. Es wurde ein Bußgeld in Höhe von 75,00 EUR verhängt.
Auf begründeten Einspruch der Betroffenen gemäß anwaltlichem Schreiben vom 06.04.2023 wurde mit Verfügung vom 19.04.2023 das Verfahren nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Bußgeldstelle auferlegt. Es wurde festgesetzt, dass die notwendigen Auslagen die Betroffene selbst zu tragen hat.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens führten vor Erlass des Bußgeldbescheides nicht vorgetragen worden seien.
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.
Entsprechend war auszusprechen, dass der Landkreis Leipzig (Bußgeldstelle) die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen hat.
Dies ergibt sich aus § 105 OWiG, § 467a StPO.
Ein Fall, der eine abweichende Kostenentscheidung entsprechend der Vorschriften §§ 467a, 467 Abs. 2 bis 5 StPO, der eine abweichende Entscheidung rechtfertigt hätte liegt nicht vor.
Insbesondere ist der Betroffenen keine schuldhafte Säumnis im Sinne des § 467 Abs. 2 StPO vorzuwerfen. Schon allein die Tatsache, dass sich die Betroffene vor Erlass des Bußgeldbescheides nicht geäußert hat, begründet diesen Fall nicht. Auch hat die Betroffene im Einspruch gegen den Bußgeldbescheid keine Angaben zu Tatsachen gemacht, die die Bußgeldstelle nicht schon hätte vorher feststellen können. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit schon nicht erfüllt sei.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Einsender: RA P. Lange, Leipzig
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