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Entscheidungen

Zivilrecht

Verkehrsunfall, Auffahrunfall, Stauende, Warnblinkanlange, Mithaftung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hagen, Urt. v. 31.05.2023 – 1 O 44/22

Eigener Leitsatz:

1. Ob ein Fahrzeugführer gemäß § 1 Abs. 2 StVO in Verbindung mit § 16 StVO verpflichtet ist, an einem Stauende eine Warnblickanlage einzuschalten und ihn deswegen bei einem Verkehrsunfall einer Mithaftung treffen kann hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist nicht bei jedem Stauende zu fordern.
2. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, wenn ein möglicher Rückstau nur auf der rechten Fahrspur aufgetreten ist, gute Sichtverhältnisse geherrscht haben und wegen eines zähfließenden Verkehrs immer wieder ein Rückstau auf der rechten Fahrspur zu verzeichnen war.
3. Dagegen haftet der auffahrende Verkehrsteilnehmer für die Unfallfolgen wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S.1 StVO alleine, wobei gegen ihn schon der Beweis der erste Anschein spricht.


Landgericht Hagen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit pp.

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen

auf die mündliche Verhandlung vom 31.05.2023

durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall aus abgetretenen Recht.

Am 02.10.2019 gegen 11:26 Uhr befuhr der Beklagte zu 3) mit dem auf die Beklagte zu 2) zugelassenen und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug LKW Mercedes-Benz, amtl. Kennzeichen pp. den rechten Fahrsteifen der BAB 1 in Fahrtrichtung Köln ca. 600 Meter vor der Autobahnabfahrt Hagen-Nord, Gemarkung Hagen bei km 343,620. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 100 km/h. Hinter ihm fuhr der Versicherungsnehmer der Klägerin, mit seinem Pkw Lada, amtl. Kennzeichen pp.. Wegen einer Staubildung auf dem rechten Fahrstreifen reduzierte der Beklagte zu 3) seine Geschwindigkeit innerhalb von 29 Sekunden von ca. 62 km/h auf ca. 11 km/h. Die Warnblinkanlage betätigte er nicht. Der hinter ihm fahrende pp. - kranken- und pflegeversichert bei der Klägerin — reagierte auf die Staubildung jedenfalls nicht rechtzeitig und fuhr mit 50 km/h auf den vor ihm fahrenden LKW der Beklagten zu 2) auf.

Die BAB 1 ist dort dreispurig ausgebaut, ein Seitenstreifen ist rechtsseitig vorhanden. Zum Unfallzeitpunkt war die Fahrbahn trocken. Es war hell und bewölkt.

Der Versicherungsnehmer der Klägerin wurde aufgrund des Unfalls erheblich verletzt, lag im Koma und konnte auch nach mehreren Operationen und Behandlungen nicht vollständig genesen. Der Versicherungsnehmer ist nunmehr pflegebedürftig.

Der Krankenversicherung ergaben sich Kosten in Höhe von 155.180,16 €; der Pflegeversicherung in Höhe von 13.925,00 €.

Die Klägerin behauptet, das Beklagtenfahrzeug sei aus Sicht ihres Versicherungs-nehmers das letzte Fahrzeug am Stauende gewesen. Schon aus dem Bedürfnis des Beklagten zu 3) mit seinem Bremsvorgang das Stauende zu signalisieren, zeige sich das Erfordernis der Betätigung des Warnblinklichts.

Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin pp. 38.795,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin pp. 3.481,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin (pp.) alle die über den Klageantrag zu 1. hinausgehenden materiellen Schäden, die ihr aus dem Unfallereignis vom 02.10.2019 auf der BAB 1, Gemarkung Hagen in Fahrtrichtung Köln bei km 343,620 vor der AS Hagen-Nord bis zur Klageerhebung entstanden sind, zu 25 % zu ersetzen;
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin (pp.) alle die über den Klageantrag zu 1. hinausgehenden materiellen Schäden, die ihr aus dem Unfallereignis vom 02.10.2019 auf der BAB 1, Gemarkung Hagen in Fahrtrichtung Köln bei km 343,620 vor der AS Hagen-Nord bis zur Klageerhebung entstanden sind, zu 25 % zu ersetzen;
5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin (pp) sämtliche zukünftigen materiellen Schäden, die ihr aus dem Unfallereignis vom 02.10.2019 auf der BAB 1, Gemarkung Hagen in Fahrtrichtung Köln bei km 343,620 vor der AS Hagen Nord, zu 25 % zu ersetzen;
6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin (pp.) sämtliche zukünftigen materiellen Schäden, die ihr aus dem Unfallereignis vom 02.10.2019 auf der BAB 1, Gemarkung Hagen in Fahrtrichtung Köln bei km 343,620 vor der AS Hagen-Nord, zu 25 % zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dem Versicherungsnehmer der Klägerin habe die Staubildung auch ohne betätigten Warnblinklicht durch den Beklagten zu 1) auffallen müssen. So habe der Beklagte zu 3) seine Geschwindigkeit durch mehrfaches aufeinanderfolgendes Abbremsen stetig verringert. Er habe über eine Dauer von 20 Sekunden seine Geschwindigkeit auf von ca. 60 km/h auf unter 20 km/h reduziert. Schon das regelmäßige Abbremsen habe dem Versicherungsnehmer nicht verborgen bleiben können. Der Beklagte zu 3) habe die Kollision nicht mehr vermeiden können. Dass der Versicherungsnehmer nicht auf das Stauende reagiert habe; finde darin seinen Grund, dass, er über sein Smartphone ein Video geschaut habe. Unmittelbar vor der Kollision habe der VN der Klägerin einen Spurwechsel vollzogen.

Das Gericht hat den Beklagten zu 3) zum Unfallhergang persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2023 (BI. 175 ff. d. eA.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 116 SGB.

1. Der Unfall war zwar für keinen der Beteiligten unabwendbar. Die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt jedoch hinter dem groben Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin zurück.

Ein Ereignis ist unabwendbar, welches bei Anwendung möglich äußerster Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Hierbei ist der Maßstab eines gedachten Idealfahrers anzulegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Beklagten darzulegen und zu beweisen.

Diesen Nachweis konnten die Beklagten nicht führen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Versicherungsnehmer bei Betätigen der Warnblinklichtanlage — welches unstreitig unterblieb — rechtzeitig auf das langsame Fahren des Beklagtenfahrzeugs reagiert hätte. Allein aus dem Umstand, dass nach dem Unfall dem Handy des klägerischen Versicherungsnehmers ein laufendes Video entnommen werden konnte, kann nicht sicher der Rückschluss gezogen werden, dass der Versicherungsnehmer dieses unmittelbar zum Zeitpunkt des Unfallereignisses angesehen habe und aus diesem Grunde abgelenkt gewesen sei. Weiteren Beweis haben die Beklagten für eine Unabwendbarkeit des Unfallereignisses nicht angetreten.

2. Die danach in die nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Haftungsabwägung einzubeziehende einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt jedoch hinter dem groben Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin zurück.

a) Umstände, welche zu einer erhöhten Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs geführt hätten, hat die Klägerin nicht dargelegt und nicht bewiesen.

Es liegt kein Verstoß des Beklagten zu 3) gegen § 1 Abs. 2 StVO vor.

Es bestand für den Beklagten, auch wenn er möglicherweise das letzte Glied eines sich bildenden Staus gewesen sein sollte — weshalb es hierauf im Ergebnis nicht ankommt —, keine Verpflichtung die Warnblinklichtanlage zu betätigen.

Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Abs. 2 StVO nämlich nicht bei jedem sich bildenden Stau, sondern nur dann, wenn sich aufgrund des Staus eine Gefährdungslage für den nachfolgenden Verkehr ergibt.

Aus der erweiterten Zulässigkeit der Verwendung des Warnblinklichts kann sich mittelbar eine Verpflichtung zu seiner Verwendung ergeben. Wie hinsichtlich der Warnzeichen nach § 16 Abs. 1 StVO ist Grundlage dafür § 1 Abs. 2 StVO. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Gefährlichkeit der Situation und deren Erkennbarkeit für den nachfolgenden Verkehr an. Für die Annäherung an einen Stau auf der Autobahn ist eine solche Verpflichtung vor der Änderung von § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO abgelehnt worden; nach der geltenden Rechtslage, nach der für diesen Fall die Verwendung der Warnblinkanlage ausdrücklich erlaubt ist, kommt dies im Einzelfall durchaus in Betracht (Feskorn in: FreymannfWellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 16 StVO (Stand: 18.11.2022), Rn. 12). Die Einschaltung des Warnblinklichts bleibt aber grundsätzlich unzulässig, wenn keine Gefährdung, sondern nur eine Behinderung des Verkehrs vorliegt (Feskorn in: FreymannANellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 16 StVO (Stand: 18.04.2023), Rn. 11).

Wegen des Sichtfahrgebots muss ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich auch auf Bundesautobahnen mit der Gefahr rechnen, seine Geschwindigkeit unter Umständen plötzlich bis hin zum Stillstand abbremsen zu müssen. Kommt es — wie auf vielbefahrenen Strecken häufig — regelmäßig aus dem stockenden bis zähfließenden Verkehr heraus zu Stau oder wie vorliegend zu einem Rückstau an einer Autobahnausfahrt, bedarf es in der Regel keiner besonderen Warnung. Eine Warnung kann allerdings dort angebracht sein, wo das Stauende nicht gut zu erkennen ist (z.B. hinter einer Kurve oder Kuppe) und wo mit hohen Geschwindigkeitsdifferenzen zu rechnen ist.

Dass eine solche konkrete Gefährdungslage vorgelegen habe, hat die für eine erhöhte Betriebsgefahr darlegungs- und beweisbelastete Klägerin schon nicht dargelegt und auch nicht bewiesen.

Vorliegend ereignete sich der Verkehrsunfall auf der rechten Spur einer dreispurigen Autobahn, wobei nur der rechte Fahrstreifen von dem sich bildenden oder bereits gebildeten Stau betroffen war. Gerade wegen des vermehrt aufkommenden LKW-Verkehrs auf der rechten Fahrspur und häufig auftretenden Rückstaus wegen Autobahnabfahrten muss auf der rechten Fahrspur schon dem Grunde nach vermehrt mit Staubildungen gerechnet werden. Hinzu treten vorliegend gute Sichtverhältnisse, da es hell und. die Straßenführung ausweislich des in Augenschein genommenen Google-Maps-Ausdrucks über eine längere Strecke geradlinig war.

Daneben kann bei einer Reduzierung der Geschwindigkeit von ohnehin schon nur 62 km/h bei erlaubten 100 km/h innerhalb von 29 Sekunden auf 11 km/h nicht die Rede von einer abrupten und nicht vorhersehbaren Staubildung sein, welche bei so guten Sichtverhälthisses möglicherweise noch eine Gefährdungslage begründen könnte. Vielmehr zeigt der Fahrtenschreiber des Beklagtenfahrzeugs eine kontinuierliche und gemächliche Reduzierung der Geschwindigkeit des LKW's auf.

Zudem hat die Klägerin keinerlei Beweis dafür angeboten, dass sich ein etwaiger Verstoß des Beklagten zu 3) gegen § 1 Abs. 2 StVO ursächlich auf den Unfall ausgewirkt habe. Dass der Versicherungsnehmer der Klägerin vorliegend ein betätigtes Warnblinklicht des bremsenden LKW wahrgenommen hätte, hat die für eine erhöhte Betriebsgefahr darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht unter Beweis gestellt.

b) Dagegen ist von einem groben Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin auszugehen. Fest steht nach unstreitigem Sachverhalt, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin, welcher mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren war, jedenfalls gegen § 4 StVO verstoßen hat. Da das Beklagtenfahrzeug schon 29 Sekunden vor dem Unfallereignis schon nur eine Geschwindigkeit von ca. 60 km/h aufgewiesen hatte, kann aus dem Auffahren des Versicherungsnehmers der Klägerin auf eine erhebliche Unachtsamkeit geschlossen werden. Insoweit streitet zugunsten der Beklagten die Vermutung eines Verstoßes gegen die Pflichten aus § 4 Abs. 1 StVO durch den Versicherungsnehmer der Klägerin. Andere Ursachen für das Auffahren ihres Versicherungsnehmers auf das vor ihm schon seit längerem deutlich langsamer fahrende Fahrzeug hat die Klägerin nicht dargelegt.
Hinter diesem groben Verschulden tritt die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurück.

Ob der Versicherungsnehmer zuvor einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Auch in diesem Falle läge ein besonders grober Verkehrsverstoß vor, hinter welchem die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurückträte.

II.

Mangels Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind auch die zu Ziffer 3 — 6 gestellten Feststellungsanträge nicht begründet, wobei die Zulässigkeit' nicht am Feststellungsinteresse scheiterte. Die Klägerin war nicht gehalten sämtliche Ansprüche in einem Leistungsantrag zu stellen. Es ist bei einem sich noch in der Entwicklung befindlichen Schadensverlauf zulässig einen Teil der Schäden zu beziffern und die weiteren in einem Feststellungsantrag geltend zu machen. Da sich durch die Einzelpositionen gut nachvollziehen lässt, welche Schäden jeweils geltend gemacht wurden, liegt auch keine unzulässige Teilklage vor.

III.

Mangels Hauptanspruches hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


Einsender: RA M. Nugel, Essen

Anmerkung:


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