Gericht / Entscheidungsdatum: AG Langenhagen, Beschl. v. 21.04.2023 - 16 Ls 8/23
Eigener Leitsatz:
Zur Bemessung des Gegenstandswertes für die Einziehung , wenn BtM, Bargeld, Bitcoins und ein Mobiltelefon eingezogen werden.
Amtsgericht Langenfeld
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Vergehen nach § 29 BtMG
hat das Amtsgericht Langenfeld durch den Richter am Amtsgericht am 21. April 2023 beschlossen:
Der Gegenstandswert wird auf 35.598,57 € festgesetzt
Gründe
Der Gegenstandswert i.S.v. § 33 Abs. 1 RVG war wie tenoriert festzusetzen.
Die streitgegenständlichen Betäubungsmittel waren mit 0 € festzusetzen. Sie haben keinen Verkehrswert. Sie sind nicht verkehrsfähig. Die Herkunft ist unklar. Ein (legaler) Weiterverkauf wäre dem Verurteilten nichtmöglich gewesen. Der Verurteilte hat zudem sein Einverständnis mit einer außergerichtlichen Einziehung erklärt. Daraus ist abzuleiten, dass er den Betäubungsmitteln selbst keinen legalen Wert beimaß.
Das Bargeld war mit 1.700,00 € anzusetzen. Die 1,3 Bitcoins waren mit 33.798,57 € (Kurswert: 25.998,90 €) anzusetzen.
Die Mobiltelefone waren mit 100,00 € anzusetzen. Alter und Zustand führten dazu, dass diesen kein hoher Marktwert zu attestieren war. Der Verurteilte hat sein Einverständnis mit einer außergerichtlichen Einziehung erklärt. Daraus ist abzuleiten, dass er den Mobiltelefonen selbst keinen signifikanten Wert mehr beimaß.
Einsender: RA E. Görgülü, Hilden
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