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Entscheidungen

OWi

Standardisiertes Messverfahren, Messdaten, nachträgliche Überprüfbarkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Altötting, Urt. v. 30.01.2023 - 3 OWi 380 Js 19791/22

Eigener Leitsatz:

Die grundsätzliche Verwertbarkeit der Ergebnisse einer Geschwindigkeitsmessung unter Verwendung eines standardisierten Messverfahrens, wie z.B. mit dem Gerät ES 8.0, hängt - entgegen der Auffassung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs (NJW 2019, 2456; dagegen auch Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz NZV 2022, 427) - nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit der Daten ab, die der Messung zugrunde liegen.


Amtsgericht Altötting

3 OWi 380 Js 19791/22

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

des Amtsgerichts Altötting

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen OWi StVO

aufgrund der Hauptverhandlung vom 30.01.2023, an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht pp. als Richterin

Von der Zuziehung eines Urkundsbeamten wurde gemäß § 226 Abs. 2 StPO abgesehen.

1. Der Betroffene ist schuldig einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h.
2. Er wird daher zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt.
3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:

§ 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, §§ 41 Abs.1, 49 StVO, 11.3.5 BKat

Gründe:

I.

Die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen sind nach dessen Bekundungen durch seinen Verteidiger geordnet.

Verkehrsrechtlich ist er ausweislich der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 04.08.2022 wie folgt in Erscheinung getreten: Am 13.06.2017 unterschritt er den erforderlichen Abstand von 55,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 111 km/h. Der Abstand betrug lediglich 12,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowerts. Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 160,00 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt (Datum der Rechtskraft: 25.05.2018).

II.

Aufgrund der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest: Am 18.11.2021 um 14:54 Uhr überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h auf der B 21 auf Höhe Einmündung Schneizlreuth, 83458 Schneizlreuth, als Führer des Pkw mit dem Kennzeichen pp. um 27 km/h (nach Toleranzabzug).

Der zuständige Messtechniker führte an diesem Tag im Zeitraum von 14:22 Uhr bis 19:22 Uhr auf Höhe besagter Einmündung an der B21 eine Geschwindigkeitskontrolle mit dem geeichten Mess-gerät ESO, Typ ES 8.0 der Firma ESO GmbH durch. In Fahrtrichtung des Betroffenen (Richtung Unterjettenberg) war die Beschränkung deutlich sichtbar mehr als 200 Meter vor der Messstelle aufgebaut. Für das von dem Betroffenen geführte Fahrzeug wurde eine Geschwindigkeit von 80 km/h ermittelt. Nach Abzug einer Toleranz von 3 km/h ergab dies eine gefahrene Geschwindigkeit von 77 km/h, außerhalb geschlossener Ortschaften.

Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen müssen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem von ihm befahrenen Streckenabschnitt 50 km/h betrug, da er das geschwindigkeitsanordnende Verkehrszeichen 274 hätte wahrnehmen müssen. Er hätte daher die von ihm tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit erkennen und entsprechend der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anpassen können.

III.

a) Der Betroffene hat über seinen Verteidiger eingeräumt, Fahrer des Tatfahrzeuges zum Tatzeit-punkt gewesen zu sein. Im Übrigen hat er jedoch über seinen Verteidiger die Richtigkeit der Mes-sung im Wesentlichen bestritten. Diese Feststellungen insoweit beruhen auf dem Messprotokoll und dem Messfoto nebst Datenzeile vom Tattag, dem Eichschein vom 12.10.2021, dem Schulungsnachweis vom 19.06.2017, sowie der uneidlichen Aussage des Zeugen pp. im Hauptverhandlungstermin vom 30.01.2023.

Da die Verlesung des Messprotokolls nach den §§ 256 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OwiG nicht der Zustimmung des Betroffenen bedarf, war der gegen die Verlesung gerichtete Widerspruch unbeachtlich.

Konkrete und belastbare Anhaltspunkte, die geeignet wären, Zweifel an der Funktionstüchtigkeit oder sachgerechten Handhabung des eingesetzten Messgerätes und deshalb an der Richtigkeit des Messergebnisses im gerade hier zu beurteilenden Einzelfall zu begründen, sind in der Haupt-verhandlung nicht vorgetreten und wurden auch im Vorfeld der Hauptverhandlung nicht vorgetra-gen. Soweit sich aus dem vorgelegten Schriftsatz der Verteidigung Einwendungen gegen die Messung entnehmen lassen, betreffen diese die grundsätzliche Eignung des eingesetzten Mess-systems, nicht die Messung im Einzelfall. Das Gericht musste diesen Einwendungen nicht nach-gehen, weil es aufgrund des Umstandes, dass es sich hier um ein standardisiertes Messverfahren handelte und aufgrund der Angaben des Zeugen bereits von der Richtigkeit der Messung überzeugt war.

b) Ergänzend zunächst das Folgende ausgeführt:

Verletzungen der Grundsätze auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und auf effektive Verteidigung liegen durch die Verwertung des Messergebnisses nicht vor. Soweit der Betroffene im inhaltlichen Kern seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Aussetzung des Verfah-rens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 bean-standet, das Amtsgericht dürfe das Messergebnis wegen der erfolgten Löschung der Rohmess-daten nicht verwerten und als in einem standardisierten Verfahren gewonnen zugrunde legen, dringt er damit nicht durch.

aa) In entsprechender Anwendung von § 262 StPO (der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auch im Buß-geldverfahren Anwendung findet) kann zwar eine Aussetzung des Verfahrens erfolgen, wenn in einem anderen anhängigen Verfahren die abschließende Klärung einer für die Entscheidung des Falls bedeutsamen Rechtsfrage zu erwarten ist, eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht von einer Aussetzung abgesehen: Die grundsätzliche Verwertbarkeit der Ergebnisse einer Geschwindigkeitsmessung unter Verwendung eines standardisierten Messverfahrens, hier mit dem Gerät ES 8.0, hängt - entgegen der Auffassung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs (NJW 2019, 2456; dagegen auch Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz NZV 2022, 427) - nach Überzeugung des Gerichts nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit der Daten ab, die der Messung zugrunde liegen. Dieser Ansatz würde dem Sinn und Zweck eines standardisierten Messverfahrens zuwiderlaufen. Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen Toleranzabzug gerade den anerkannten Zweck, Verwaltungsbehörden, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Einzelfalles im Lichte massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten freizustellen. Technische Messsysteme, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur innerstaatlichen Eichung zu-gelassen sind, werden daher grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anerkannt, wie auch das Messgerät ES 8.0. Darauf, ob Rohmessdaten gespeichert werden, kommt es nicht an. Dies entspricht auch der gefestigten und durchgängig ablehnenden Rechtsprechung der oberlandesgerichtlichen Rechtsbeschwerdesenate (vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 9.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19, BeckRS 2019, 31165 Tz. 5; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.1.2020 - 53 Ss-OWi 13/20, BeckRS 2020, 1076 Tz. 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.1.2019 - 2 RBs 1/19, BeckRS 2019, 26808 Tz. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 13.1.2020 - III-1 RBs 255/19, BeckRS 2020, 550 Tz. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8.1.2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19, BeckRS 2020, 29 Tz. 7; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9.9.2019 - 2 Ss(OWi) 233/19, BeckRS 2019, 20646 Tz. 20 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.9.2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19, BeckRS 2019, 25824 Tz. 4; OLG Bremen, Beschluss vom 6.4.2020 - 1 SsRs 10/20, BeckRS 2020, 5935 Tz. 12 f.).

Es bedarf dabei keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Rohmessdaten überhaupt geeignet sind, die Überprüfung der Messung im Nachhinein zu ermöglichen. Das Bußgeldverfahren dient nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der bloß „verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung“ (BGH, Beschluss vom 19.8.1993 - 4 StR 627/92, NJW 1993, 3081, 3083). Aus diesem Grund ist der gesamte Verfahrensgang durch Vereinfachungen gegenüber dem strafprozessualen Verfahren geprägt. Dies wird schon durch die gesetzgeberischen Einschränkungen des Beweisrechts oder der Rechtsmittelmöglichkeit im Ordnungswidrigkeitenverfahren deutlich. Aus diesem Grund ist es ausreichend, diejenigen Informationen zur Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes vorzuhalten, welche nach den Grundsätzen zum standardisierten Messverfahren entscheidungserheblich sind. Gleichfalls bietet die Zulassung durch die Physika-lisch-Technische Bundesanstalt (PTB) bei Verwendung des Messgeräts im Rahmen der Zulassungsvorgaben grundsätzlich ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18, NJW 2021, 455, 457, OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 14.6.2022 – 3 Ss-OWi 476/22, BeckRS 2022, 15242).

bb) Zwar steht es der Verteidigung trotzdem frei, nach Entlastungsmomenten zu suchen (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18, NJW 2021, 455, 458). Wegen der Nichtspeicherung von Rohmessdaten bei der amtlichen Verwendung von standardisierten Messverfahren ein grundsätzliches Verwertungsverbot annehmen zu wollen, ist aber auch vor diesem Hintergrund rechtsstaatlich nicht geboten (überzeugend OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 14.6.2022 – 3 Ss-OWi 476/22, BeckRS 2022, 15242 Rn. 9-24): Es entspricht der Rechtsprechung - auch derjenigen des Bundesverfassungsgerichts -, dass es in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers ist, als Ausdruck des fair trial-Grundsatzes Beweisverwertungsverbote zu kodifizieren. Dieser grundsätzlichen Verpflichtung hat er sich im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ohne Weiteres erkennbar nicht in einer Weise entzogen, die rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgäbe. Grundsätzlich nur äußerst zurückhaltende richterrechtliche Korrekturen auf der Grundlage des Prinzips eines fairen Verfahrens in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen verhindern, dass der Grundsatz seiner individualrechtlichen Verwurzelung im Menschenwürdeprinzip zur kleinen Münze im justiziellen Alltagsbetrieb verkommt (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 14.6.2022 – 3 Ss-OWi 476/22, BeckRS 2022, 15242 Rn. 9-24 mwN).

cc) Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020, die der Betroffene ins Feld führt, vermag seine gegenteilige Rechtsauffassung nicht zu begründen. Die Vorgehensweise der Fachgerichte im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist durch das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren, welches insbesondere durch das Verlangen des Betroffenen nach verfahrensrechtlicher „Waffengleichheit“ und einer Parität des Wissens geprägt ist, folgt nur, dass ein Anspruch auf Informationszugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen besteht (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18, NJW 2021, 455, 458 f.).

dd) Eine Überprüfbarkeit der Zuverlässigkeit des Messergebnisses ist darüber hinaus nur bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18, NJW 2021, 455, 459). Dabei ist der Betroffene wegen der Löschung von Rohmessdaten auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Er kann solche Anhaltspunkte auch ohne deren Überprüfung nachträglich begründen. Mit einer Befundprüfung bei der Behörde auf Antrag nach § 39 Abs. 1 MessEG kann festgestellt werden, ob ein geeichtes bzw. eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält und den sonstigen Anforderungen der Zulassung entspricht. Hierbei ist weiterhin vorgesehen, dass die konkrete Verwendungssituation ausdrücklich zu berücksichtigen ist. Somit kann ausgehend von der Überprüfung der korrekten Funktionsweise des Messgerätes, ggf. unter Hinzunahme von Messprotokollen bzw. Aussagen des jeweiligen Mess- und Auswertepersonals, unmittelbar eine „Plausibilitätskontrolle“ für die betreffende Einzelmessung erfolgen (vgl. AG St. Ingbert Beschl. v. 8.8.2019, BeckRS 2019, 20221 Rn. 10-12). Neben der Option einer Befundprüfung stehen dem Betroffenen im Bußgeldverfahren umfassende autonome prozessuale Rechte wie das Akteneinsichts- oder Beweisantragsrecht zu Gebote, die es in dem von der Ver-fassung gebotenen Umfang möglich machen, das Gericht auf konkrete Anhaltspunkte für etwaige Messfehler hinzuweisen (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 14.6.2022 – 3 Ss-OWi 476/22, BeckRS 2022, 15242 Rn. 9-24).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Messgerät ES 8.0 die Möglichkeit einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle - „Plausibilitätskontrolle“ - besteht. Diese beruht jedoch auf dem vom Gesetzgeber hierfür vorgesehenen Konzept einer Befundprüfung und nicht auf der Verwendung von Rohmessdaten, die nach Darlegung der PTB zur Kontrolle weitgehend ungeeignet sind.

c) Dem Antrag des Betroffenen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war der Erfolg nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zu versagen. Die konkret vorgetragenen Bedenken an der Messung greifen nicht durch:

aa) Soweit der Verteidiger in der Sitzung einen Schulungsnachweis des Auswertepersonals gefordert hat, wurde er auf die Entscheidung des OLG Celle, 3 Ss OWi 13/19 hingewiesen: Das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung, die durch einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durchgeführt worden ist, ist unabhängig von der Frage der Person und Schulung der Auswertekraft verwertbar. Nicht deren Aussage ist hier das maßgebliche Beweismittel, sondern das Messfoto, dem sich die gemessene Geschwindigkeit des Betroffenen vor Toleranzabzug ohne weiteres und unmittelbar entnehmen lässt. Daher waren auch insoweit keine Beweiserhebungen mehr angezeigt.

bb) Der Zeuge pp. hat insbesondere ausgeführt, dass er das Lichtschrankengerät nach Herstellerangaben aufgebaut und vorschriftsmäßig bedient habe. Die Parallelität des Sensorkopfes zur Fahrbahn sei unter Zuhilfenahme der Neigungswasserwaage vor Beginn der Messung und am Ende derselben überprüft und für in Ordnung befunden worden. Die Fahrbahnneigung sei auf den Sensor übertragen worden. Soweit der Verteidiger bemängelte, dass die Waage bei der Übertragung auf den Sensor um 180 Grad gedreht worden sei, verneinte dies der Zeuge pp. glaubhaft.

IV.

Der Betroffene hat sich wegen der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu verantworten, §§ 24 StVG, 41, 49 StVO.

Da außer der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung an sich keinerlei Umstände dafür sprechen, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit bewusst und gewollt über-schritten hat, kann sich das Gericht das Fehlverhalten des Betroffenen nur damit erklären, dass er das die Geschwindigkeit beschränkende Schild übersehen und dadurch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Da mit einer Beschränkung auf 50 km/h außerorts nicht zu rechnen ist, war auch die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung kein taugliches Indiz, Vorsatz anzunehmen.

V.

Durch den genannten Verstoß hat der Betroffene eine Geldbuße zu tragen. Diese ergibt sich als Regelsatz in Höhe von 150 EUR gemäß Ziffer 11.3.5 des Anhangs zur BKatV, die für das Gericht in Regelfällen einen Orientierungsrahmen bildet. Von diesem kann das Gericht bei Vorliegen von Besonderheiten nach oben oder unten abweichen. Vorliegend bestehen keine Umstände, die ein Abweichen vom Regelsatz nach unten oder oben bedingen würden. Der Betroffene ist zwar, wie unter I. festgestellt, bereits verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Wegen des erheblichen zeitlichen Abstands und mangels engerem inhaltlichen Zusammenhangs der Verstöße wurde von einer Erhöhung der Regelgeldbuße abgesehen, zumal die Eintragungen im Mai 2023 getilgt werden.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46, 71, 465 StPO.


Einsender: RA J. Beyrle, Nürnberg

Anmerkung:


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