Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, Straferwartung, analoge Anwendung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dessau, Beschl. v. 11.05.2023 - 6 Qs 551 Js 11132/22 (69/23)

Eigener Leitsatz:

1. Nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung ist eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers. Diese Grenze für die Straferwartung gilt auch, wenn sie nur wegen einer Gesamtstrafenbildung erreicht wird.
2. Eine - auch entsprechende - Anwendung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO auf die Fälle des § 141 Abs. 1 StPO ist aufgrund der eindeutigen Systematik des § 141 StPO ausgeschlossen.


Landgericht Dessau-Roßlau

6 Qs 551 Js 11132/22 (69/23)

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Ladendiebstahls

hat die 6. Große Strafkammer (Beschwerdekammer) des Landgerichts Dessau-Roßlau durch die unterzeichnenden Richter am 11.05.2023 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.04.2023 - Az.: 11 Gs 923/22 -aufgehoben.
Dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt pp. als notwendiger Verteidiger bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe:

Dem Beschuldigten wird im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens ein Diebstahl vorgeworfen. Zugleich sind gegen ihn eine Vielzahl weiterer Ermittlungs- und Strafverfahren anhängig (Bd. V BI. 67 ff. der Akte).

Mit Schriftsatz vom 23.09.2022 beantragte Rechtsanwalt pp. seine Beiordnung als notwendigen Verteidiger für den Beschuldigten, da die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorlägen.

Auf die Anforderung des Amtsgerichts hin nahm die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau dahingehend Stellung, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vorliege und des Weiteren beabsichtigt sei, das Verfahren gegen den Beschuldigten im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen (Bd. V BI. 51 ff. der Akte) gemäß § 154 Abs. 1 StPO einzustellen.

Das Amtsgericht Dessau-Roßlau wies den Antrag mit Beschluss vom 13.04.2023 zurück. Der Zustellungsversuch an den Beschuldigten scheiterte. Dem Verteidiger wurde der Beschluss formlos übersandt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den vorgenannten Beschluss verwiesen (Bd. V BI. 70 ff. der Akte).

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.04.2023, eingegangen bei dem Amtsgericht am 20.04.2023, legte der Beschuldigte gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts sofortige Beschwerde ein. Auch insoweit wird hinsichtlich der Begründung auf das vorgenannte Schreiben verwiesen (Bd. V BI. 75 ff. der Akte).

Das Amtsgericht hat die Sache über die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau dem Landgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt. Diese beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zu verwerfen.

Die gemäß § 142 Abs. 7 S. 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht gemäß § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Da eine Zustellung an den Beschuldigten nicht möglich war und der angefochtene Beschluss dem Verteidiger nur formlos übersandt worden ist, hat die Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen.

Die sofortige Beschwerde ist darüber hinaus auch begründet.

Die Voraussetzungen für die beantragte Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 140 Abs. 2 Var. 2 StPO liegen vor. Die Mitwirkung eines Verteidigers erscheint hier aufgrund der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge als geboten.

Insoweit gibt nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers. Diese Grenze für die Straferwartung gilt auch, wenn sie nur wegen einer Gesamtstrafenbildung erreicht wird. In die Gesamtbetrachtung aller zu erwartenden Rechtsfolgen sind jedoch auch sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Beschuldigte infolge einer Verurteilung zu erwarten hat, zu berücksichtigen. Darunter fällt unter anderem ein drohender Bewährungswiderruf (Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 65. Auflage 2022, § 140 Rn. 23a ff. m.w.N.).
Unabhängig von der Frage, wie weit sich die zu erwartende Gesamtstrafe konkretisiert haben muss, droht dem Beschuldigten aufgrund des vorliegenden Verfahrens nicht nur angesichts seiner massiven einschlägigen Vorstrafen im Falle einer Verurteilung eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe. Hinzu kommt, dass im Falle einer Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Strafaussetzung einer gegen den Beschuldigten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten zur Bewährung widerrufen wird. Die Gesamtschau dieser zu erwartenden Rechtsfolgen für den Beschuldigten sind bereits ausreichend, um die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Var. 2 StPO als gegeben anzusehen. Diese Ansicht hat im Übrigen im Rahmen seiner Verfügung vom 12.12.2022 (Bd. V BI. 50 Rs der Akte) auch das Amtsgericht selbst gegenüber der Staatsanwaltschaft vertreten.

Auf eine mögliche Gesamtstrafenbildung aufgrund gesamtstrafenfähiger Parallelverfahren kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft zu dem jetzigen Zeitpunkt beabsichtigt, das Ermittlungsverfahren nach § 154 Abs. 1 StPO einzustellen, hat keinerlei Auswirkungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO. Insbesondere ist eine - auch entsprechende - Anwendung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO auf die Fälle des § 141 Abs. 1 StPO aufgrund der eindeutigen Systematik des § 141 StPO ausgeschlossen. Auch dieses hatte das Amtsgericht im Rahmen der oben genannten Verfügung noch selbst zu Recht konstatiert.

Nach, alledem war der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und dem Beschuldigten der beantragte Pflichtverteidiger zu bestellen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".