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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Beihilfe eines Notars, berufstypische Handlung Insolvenzverschleppung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Lübeck, Beschl. v. 27.03.2023 – 6 Qs 33/22 720 Js 4897/20

Eigener Leitsatz:

Im Fall einer „neutralen“ bzw. „berufstypischen“ Handlung, also einer Handlung, die äußerlich betrachtet keinen oder zumindest nicht ausschließlich einen deliktischen Bezug hat, liegt im konkreten Einzelfall nur dann eine Beihilfehandlung vor, wenn der Handelnde weiß, dass das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer Straftat abzielt oder wenn das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch war, dass er sich „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ. Diese Grundsätze gelten auch für Notare.


In pp.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lübeck vom 29.11.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 22.11.2022 (Az. 75 Ds 720 Js 4897/20) aufgehoben.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Lübeck vom 21.2.2022 (Az. 720 Js 4897/20) wird zur Hauptverhandlung zugelassen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lübeck wird gegen den Angeklagten pp. das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Lübeck – Strafrichter – eröffnet (§§ 203, 207 Abs. 1 StPO).

Gründe

I.

Unter dem 21.2.2022 (Az. 720 Js 4897/20) erhob die Staatsanwaltschaft Lübeck Anklage gegen den Rechtsanwalt und Notar pp. Darin legte sie dem Angeklagten zur Last, vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat – einer Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Nr. 1 InsO – Hilfe geleistet zu haben.

Nach den Ausführungen in der Anklage habe der Angeklagte in seiner Funktion als Notar am 20.9.2017 den Geschäftsanteilskaufvertrag mit der Urkundennummer 367/2017 über den Verkauf und die Abtretung von Gesellschaftsanteilen, die Geschäftsführerabberufung und -neubestellung sowie die Sitzverlegung der pp. beurkundet. Dabei habe er gewusst, dass die bei diesen Beurkundungen beteiligten Personen (u.a. pp. und pp.) mit der Übernahme der Gesellschaftsanteile und der Geschäftsführung der pp. den Zweck verfolgten, diese einer ordnungsgemäßen insolvenzrechtlichen Abwicklung zu entziehen. Trotz Zahlungsunfähigkeit der pp, am 31.10.2017 hätten pp und innerhalb von drei Wochen keinen Insolvenzantrag gestellt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen seien.

Das Amtsgericht Lübeck hatte am 19.3.2021 einen Strafbefehl gegen pp. (766 Gs 720 Js 26089/19) erlassen u.a. wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in Bezug auf die pp. Darin ging das Amtsgericht Lübeck davon aus, dass die pp. spätestens am 31.10.2017 zahlungsunfähig gewesen sei.

Mit – der Staatsanwaltschaft Lübeck am 25.11.2022 zugegangenen – Beschluss vom 22.11.2022 (Az. 75 Ds 720 Js 4897/20) lehnte das Amtsgericht Lübeck die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen ab, da keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts in Bezug auf die Begehung einer Straftat gemäß § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Nr. 1 InsO, § 27 StGB vorlägen. Die ermittelten Umstände begründeten keine Beihilfehandlung des Angeklagten. So liege weder eine berufsuntypische Handlung des Angeklagten vor noch sei er in die Planungen von pp. und pp. einbezogen gewesen. Bei den Beurkundungen am 20.9.2017 habe der Angeklagte nicht erkannt, dass das Handeln von pp. und pp. auf die Begehung einer Insolvenzverschleppung gerichtet gewesen sei.

Am 30.11.2022 legte die Staatsanwaltschaft Lübeck gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Lübeck sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der Angeklagte aufgrund diverser Umstände den von pp. und pp. verfolgten Zweck der Beurkundungen erkannt habe. So habe er in der Zeit vor dem 20.9.2017 mit jeweils den gleichen beteiligten Personen (u.a. pp. und pp.) diverse Geschäftsanteilsübertragungen, Geschäftsführerwechsel und Sitzverlegungen – regelmäßig – an die gleichen zwei Anschriften in Ahrensburg in Bezug auf mehrere Unternehmen beurkundet. Dabei seien die beteiligten Personen – insbesondere die jeweiligen neuen Geschäftsführer – nach der jeweiligen Beurkundung postalisch nicht mehr erreichbar gewesen. Ansprechpartner im Rahmen der bis zum 20.9.2017 vorgenommenen Beurkundungen sei pp. gewesen, auch wenn dieser in keinem Zusammenhang zu der jeweiligen Gesellschaft gestanden habe. Schließlich habe die Verkäuferin der Geschäftsanteile der pp. im pp. GmbH, in deren Auftrag der Angeklagte im Jahr 2016 Beurkundungen vorgenommen habe, den Angeklagten am 30.12.2016 darüber informiert, dass die auf der Käuferseite beteiligten Personen, u.a. pp. und pp., noch vor dem Abschluss des Beurkundungsverfahrens im Namen der pp. GmbH Warenbestellungen in Höhe von ca. 83.000 € getätigt, jedoch nicht bezahlt hätten.
II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Lübeck vom 21.2.2022 ist gemäß § 203 StPO zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Lübeck – Strafrichter – zu eröffnen (§ 207 Abs. 1 StPO).

1. Nach den §§ 203, 207 Abs. 1 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens und lässt die Anklage zur Hauptverhandlung vor einem im Beschluss näher zu bezeichnenden Gericht zu, wenn nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens der Angeklagte der Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht besteht, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGH vom 19.1.2010 – StB 27/09; OLG Stuttgart vom 6.8.2019 – 4 Ws 151/19). Hierbei wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht der Fall ist. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung in der Hauptverhandlung muss aber in der Regel höher sein als diejenige eines Freispruchs.

2. Nach diesen Grundsätzen ist der Angeklagte der Beihilfe zu einer von pp. und pp. begangenen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Nr. 1 InsO, § 27 StGB hinreichend verdächtig.

a) Es besteht der hinreichende Verdacht, dass pp. und Milton pp. eingetragener bzw. faktischer Geschäftsführer der pp. waren. Dies ergibt sich aus dem die CNL International GmbH betreffenden Handelsregisterauszug bzw. aus der gemeinsam mit pp. bis zum 18.5.2018 bestehenden Verfügungsbefugnis des pp. über das einzige Geschäftskonto der pp. Auch ein faktischer Geschäftsführer ist nach § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Nr. 1 InsO strafrechtlich verantwortlich (vgl. dazu BGH vom 18.12.2014 – 4 StR 323/14, 4 StR 324/14).

Weiterhin besteht der hinreichende Verdacht, dass die pp. zahlungsunfähig war. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zahlungsunfähigkeit bereits am 31.10.2017 (als das Geschäftskonto ein Guthaben von nur 67,35 € aufwies), am 6.1.2018 mit Ankündigung der Löschung der pp. wegen Vermögenslosigkeit durch das Amtsgericht Stuttgart oder spätestens am 18.5.2018 mit Löschung des einzigen Geschäftskontos der pp. (Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO, so auch OLG Hamburg vom 27.5.2016 – 1 U 281/15) eintrat. Spätestens mit den im Namen der pp. ab Dezember 2017 geschlossenen und nicht erfüllten Kaufverträgen über Elektronikartikel bestanden auch fällige Verbindlichkeiten der CNL International GmbH (s. Beiakte 720 Js 26089/19 HB I, Bl. 5 ff.).

In Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der pp. und ihrer jeweiligen Insolvenzantragspflicht stellten pp. und pp. innerhalb von drei Wochen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit keinen Insolvenzantrag.

b) Weiterhin besteht der hinreichende Verdacht einer vom Angeklagten begangenen strafbaren Beihilfehandlung.

aa) Beihilfehandlung ist das Fördern einer vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Straftat. Die Beihilfe muss nicht zur unmittelbaren Tatausführung geleistet werden. Ausreichend ist das Hilfeleisten zu einer vorbereitenden Handlung. Der Haupttäter muss in diesem Zeitpunkt noch nicht zur Tat entschlossen sein (BGH vom 8.11.2011 – 3 StR 310/11).


Im Fall einer „neutralen“ bzw. „berufstypischen“ Handlung, also einer Handlung, die äußerlich betrachtet keinen oder zumindest nicht ausschließlich einen deliktischen Bezug hat, liegt im konkreten Einzelfall nur dann eine Beihilfehandlung vor, wenn der Handelnde weiß, dass das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer Straftat abzielt oder wenn das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch war, dass er sich „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ (BGH vom 19.12.2017 − 1 StR 56/17). Es handelt sich um ein Problem des subjektiven Tatbestands: Die Einordnung der die Haupttat fördernden Handlung als sog. „berufstypische Handlung“ steht ihrer Qualifizierung als objektive Beihilfehandlung nicht entgegen. Ob diese Handlung strafbar ist, hängt jedoch von der im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Kenntnis des handelnden Berufsträgers ab.

Diese Grundsätze gelten auch für Notare (so auch BGH vom 14.7.2000 – 3 StR 454/99). Denn Handlungen von Notaren sind in der Regel objektiv „neutral“, können jedoch Straftaten im Sinne des § 27 StGB fördern. Daher sind auch sie anhand der für diese Fallgruppe geltenden Grundsätze zu bewerten.

Die im jeweiligen Einzelfall bestehende Kenntnis des Notars kann durch Feststellung von Indizien belegt werden. Hierbei kommen insbesondere in Betracht (vgl. dazu auch BGH vom 8.4.2019 – NotSt (Brfg) 5/18; BGH vom 23.11.2015 – NotSt (Brfg) 4/15):

- Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an einen Dritten,
- Änderung der Firmierung,
- wiederholter Wechsel in der Person des Geschäftsführers,
- (mehrere) Sitzverlegung(en) der Gesellschaft an einen entfernt gelegenen Ort oder ins Ausland,
- wiederholte Vereinbarung von Beurkundungsterminen durch eine nicht unmittelbar an der jeweiligen Beurkundung beteiligte Person, bei der erkennbar unerfahrene oder ungeeignete Personen zum Geschäftsführer bestellt werden,
- Einstellung der werbenden Tätigkeit im Zusammenhang mit der Übertragung der Anteile und/oder Sitzverlegung,
- Unerreichbarkeit des neuen Geschäftsführers und/oder Verweis auf eine „Wirtschaftsberatungsgesellschaft“,
- mangelnde Kooperation des neuen Geschäftsführers,
- Geschäftsführerstellung der als Geschäftsführer zu bestellenden Person bei einer Vielzahl weiterer Gesellschaften,
- Fehlen von Geschäftsunterlagen und Aktiva.

bb) Der Angeklagte ist hinreichend verdächtig, mit der am 20.9.2017 vorgenommenen Beurkundung des Geschäftsanteilskaufvertrags mit der Urkundennummer 367/2017 über u.a. die Abtretung von Gesellschaftsanteilen der pp. eine von pp. und pp. zu begehende Insolvenzverschleppung gefördert zu haben, obwohl er wusste, dass deren Handeln auf die Begehung einer solchen Straftat abzielte.

(1) Die vom Angeklagten am 20.9.2017 vorgenommene Beurkundung trug zum Gelingen der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von pp. und pp. begangenen Insolvenzverschleppung bei. Denn ohne die Beurkundung des Vertrags über die Abtretung der Gesellschaftsanteile der pp. an pp. wäre der diesem bekannte pp. nicht zum Geschäftsführer bestellt worden und der diesem bekannte pp. hätte nicht die Stellung eines faktischen Geschäftsführers erlangen können. Es ist unerheblich, dass der Angeklagte die Beurkundung am 20.9.2017 vor der Begehung der Insolvenzverschleppung vornahm. Denn das Hilfeleisten zu einer vorbereitenden Handlung ist ausreichend.

(2) Der Angeklagte ist hinreichend verdächtig, im Zeitpunkt der Beurkundung am 20.9.2017 Kenntnis davon gehabt zu haben, dass diese der Vorbereitung einer Insolvenzverschleppung diente.

Dieser hinreichende Verdacht ergibt sich insbesondere aus den folgenden auf die Vorbereitung einer „Firmenbestattung“ hindeutenden Indizien:

Der Angeklagte beurkundete in der Zeit von Februar 2013 bis September 2017 Gesellschaftsanteilsübertragungen, Geschäftsführerwechsel und Sitzverlegungen für sechs unterschiedliche Unternehmen (Fallakten III, IV, VI, VII, VIII, IX). Hierbei war jeweils die gleiche Personengruppe wie bei der Beurkundung am 20.9.2017 beteiligt (u.app. , pp. undpp. ). Im Rahmen dieser Beurkundungen war pp. Ansprechpartner für den Angeklagten und in der Regel auch bei der jeweiligen Beurkundung anwesend. Dies war auch dann der Fall, wenn pp. an der jeweiligen Beurkundung nicht unmittelbar beteiligt war – weder als Erwerber von Geschäftsanteilen, (einzutragender) Geschäftsführer oder als Vertreter solcher Personen. In den Notarakten befinden sich auch keine Fotokopien der Personalausweise vonpp. , pp. , pp. undpp. , obwohl diese Personen an diversen Beurkundungen beteiligt waren.

Bei vier vor dem 20.9.2017 in Bezug auf unterschiedliche Unternehmen vorgenommenen Beurkundungen (Fallakten II, III, VII, VIII) traten die in Südamerika lebenden pp. und pp. als neue Gesellschafter in Erscheinung. pp. wurde dabei u.a. von pp. (Vollmachtschreiben vom 31.3.2017, Asservat 2/3) und pp. bzw. Dr. pp. (Vollmachtschreiben vom 4.6.2017, Fallakte VII, Bl. 18) vertreten. Die sich auf diesen Vollmachtschreiben befindlichen Unterschriften des pp. weichen in ihrem Schriftbild nicht unerheblich voneinander ab.

Der Angeklagte beurkundete in der Zeit von Februar 2013 bis zum 20.9.2017 sechs Sitzverlegungen unterschiedlicher Unternehmen an die Anschriften pp. 17, A. und pp. 9b, A.. Hierbei handelte es sich um die Wohnanschriften von pp. bzw. pp. Aus dem Vorblatt der Notarakte in Bezug auf die pp. ergibt sich, dass dem Angeklagten die Anschrift pp., pp. als Wohnanschrift des pp. bekannt war. Weiterhin ergibt sich aus der beurkundeten Sitzverlegung der pp. a die Anschrift pp., pp. am 19.4.2017, dass dem Angeklagten diese Anschrift als Wohnanschrift des neubestellten Geschäftsführers der pp. , bekannt war.

Dem Angeklagten war im Zeitpunkt der Beurkundung am 20.9.2017 bekannt, dass die bei den vorangegangenen Beurkundungen im Zusammenhang mit der Personengruppe um pp. beteiligten Personen nach den Beurkundungen nur schwer oder nicht mehr erreichbar gewesen waren. Dies ergibt sich u.a. aus den diversen Versuchen des Angeklagten, bei den beteiligten Personen seine Zahlungsforderungen einzutreiben (vgl. etwa Beweismittel 2/1), sowie aus der Mitteilung des Amtsgerichts Lübeck vom 25.8.2016, nach der das Amtsgericht dem neu eingetragenen Geschäftsführer der pp. die Vorschussrechnung nicht habe übermitteln können und Anzeichen für eine wirtschaftliche Neugründung der Gesellschaft bestünden (Beweismittel 2/1).

Schließlich informierte die Verkäuferin der Geschäftsanteile der pp., in deren Auftrag der Angeklagte im Jahr 2016 Beurkundungen vorgenommen hatte, den Angeklagten am 30.12.2016 darüber, dass die auf der Käuferseite beteiligten Personen, u.a. pp. und pp., noch vor dem Abschluss des Beurkundungsverfahrens im Namen der pp. Warenbestellungen in Höhe von ca. 83.000 € getätigt, jedoch nicht bezahlt hätten (Beweismittel 2/1).

Der Umstand einer am 20.9.2017 fehlenden oder für den Angeklagten nicht erkennbaren Insolvenzreife der pp. steht aufgrund der vorstehenden Indizien einem hinreichenden Tatverdacht nicht entgegen. Dasselbe gilt für die Vorgänge um die „Kaufpreiszahlung“ für den Erwerb der Gesellschaftsanteile der pp.

Indes können Indizien, die sich aus nach dem 20.9.2017 vom Angeklagten vorgenommenen Beurkundungen ergäben (vgl. Anklageschrift, S. 19 f., Fallakten I, V), keine Kenntnis des Angeklagten am Tattag des 20.9.2017 begründen. Denn gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB muss der Tatvorsatz im Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung, hier der Beurkundung am 20.9.2017, vorliegen (BGH vom 7.9.2017 − 2 StR 18/17).

Die aufgrund der vorstehenden Indizien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehende Kenntnis des Angeklagten von einer bevorstehenden Straftat bezog sich auf eine von pp. und pp. zu begehende Insolvenzverschleppung in Bezug auf die pp. Denn diese Indizien begründen den hinreichenden Verdacht einer Kenntnis des Angeklagten von der Vorbereitung einer „Bestattung“ der pp.. Im Rahmen einer „Firmenbestattung“ ist die Begehung von Straftaten gemäß § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Nr. 1 InsO vorhersehbar. Der Angeklagte musste am 20.9.2017 keine bestimmte Vorstellung von den Einzelheiten der zu begehenden Insolvenzverschleppung haben.

3. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst. Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren folgt vielmehr jener in der Hauptsache. Dies ergibt sich aus den §§ 473, 465 StPO (BGH vom 28.1.1964 – 3 StR 55/63).


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