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Entscheidungen

Haftfragen

Haftprüfung, Anhörungsfrist, mündliche Abhörung, Vorführung, fehlende Verschubung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hamburg, Beschl. v. 14.02.2022 - 164 Gs 1489/21

Eigener Leitsatz:

Hat der Beschuldigte eine Haftprüfung beantragt hat, ist innerhalb der gesetzlichen Fristen von 14 Tagen eine Anhörung des Beschuldigten durchzuführen. Kann diese gesetzliche Frist nicht eingehalten werden, weil der Beschuldigte wegen unterbliebener Verschubung nicht dem zuständigen Gericht vorgeführt werden kann, ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft unverhältnismäßig.


Amtsgericht Hamburg

164 Gs 1489/21

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen des Verdachts der Verbreitung pornografischer Schriften

beschließt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 164 - durch die Richterin am Amtsgericht Christensen-am 14.01.2022:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 16.8.2021 wird aufgehoben. Der Beschuldigte ist sofort in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Gründe:

Der o.g. Haftbefehl war aufzuheben, da ein weiteres Aufrechterhalten jedenfalls nicht mehr verhältnismäßig wäre.

Wie das hiesige Gericht heute zufällig auf Nachfrage bei der JVA pp. erfahren hat, wurde der Beschuldigte nicht - wie angekündigt - von der JVA pp. nach Hamburg verschubt, sondern ist in der JVA pp. verblieben.

U.a. durch E-Mail vom 3.1.2022 war dem hiesigen Gericht zuvor von der JVA pp., Herrn pp. mitgeteilt worden, dass der Beschuldigte am 6.1.2022 verschubt und voraussichtlich auf 11.1.2022 in Hamburg eintreffen wird.

Von dieser Verschubung wurde, ohne dass das die Haftkontrolle führende hiesige Gericht in die Entscheidung einbezogen und darüber informiert wurde, auf unbekannte Veranlassung abgesehen. Auf telefonische Nachfrage am heutigen Tag wurde dem hiesigen Gericht von der JVA mitgeteilt, dass eine Unterrichtung des zuständigen Gerichts nicht üblich sei.

Das hiesige Gericht hat, da der Beschuldigte eine Haftprüfung beantragt hat, innerhalb der gesetzlichen Fristen von 14 Tagen persönlich eine Anhörung des Beschuldigten durchzuführen. Diese gesetzliche Frist kann hier im Hinblick auf die einfach unterbliebende Verschubung des Beschuldigten nach Hamburg nicht mehr eingehalten werden. Dieser Umstand darf nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen, zumal der Beschuldigte über seinen Verteidiger am heutigen Tag eine aktuelle Ladungs- und Zustellanschrift mitgeteilt hat.

Der Haftbefehl war daher - nach Anhörung des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft Hamburg - aufzuheben.

Der Beschuldigte wird rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass er, sollte er nicht unter der benannten Anschrift c/o pp. oder einer anderweitig mitgeteilten neuen Anschrift zuverlässig für Staatsanwaltschaft und Gericht erreichbar sei, er gegebenenfalls jederzeit erneut mit dem Erlass eines Haftbefehls zu rechnen hat.


Einsender: RA T. Hein, Bad Vilbel

Anmerkung:


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