Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.04.2023 – 2 VAs 4/23
Leitsatz des Gerichts:
1. Bei den Handakten der Generalstaatsanwaltschaft, ebenso wie der Staatsanwaltschaft, handelt es sich um rein innerdienstliche Akten, die vom Akteneinsichtsrechts des Verteidigers nach § 147 StPO nicht umfasst sind.
2. Die Gewährung vollständiger Akteneinsicht beinhaltet auch die mögliche Verpflichtung zur Herbeischaffung existenter, eventuell noch nicht bei den Akten befindlicher Unterlagen, soweit wie für die Beurteilung der Schuld- oder Rechtsfolgenfrage von Relevanz sein können. Ein entsprechender Antrag auf Aktenerweiterung ist im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zunächst bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen. Rechtsschutz gegen deren Entscheidung ist danach - ggf. in analoger Anwendung - nur über § 147 Abs. 5 StPO zu erlangen.
In pp.
1. Der Antrag des Antragstellers H. vom 27.02.2023 auf gerichtliche Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht in die Handakten der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe - 35 AR 437/22 - wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Antragstellers H. auf Vervollständigung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft F. wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem am 09.03.2023 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag vom 27.02.2023 die Verpflichtung der Generalstaatsanwaltschaft K. gemäß § 23 EGGVG, ihm über seinen Verteidiger, Rechtsanwalt D., Einsicht in die Akten der Generalstaatsanwaltschaft, Aktenzeichen 35 AR 437/22, zu gewähren. Einen entsprechenden Akteneinsichtsantrag des Verteidigers vom 12.01.2023 hatte die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19.01.2023, dem Verteidiger bekannt gemacht am 26.01.2023, dem Antragsteller persönlich bekannt gemacht am 31.01.2023, abgelehnt.
Die Generalstaatsanwaltschaft K. hat am 29.03.2023 beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.02.2023 als unzulässig, da verfristet, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat hierzu mit Schreiben vom 18.04.2023 Stellung genommen und hat zugleich - über seinen ursprünglichen Antrag hinaus - beantragt, die Generalstaatsanwaltschaft zu verpflichten, die Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft F. um verfahrensrelevante Dokumente aus den Akten der Generalstaatsanwaltschaft, Az.: 35 AR 437/22 zu ergänzen.
II.
1. Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Generalstaatsanwaltschaft begehrt, seinem Verteidiger Einsicht in die Akten der Generalstaatsanwaltschaft - 35 AR 437/23 - zu gewähren, erweist sich der Antrag jedenfalls als unbegründet.
a) Der Senat lässt offen, ob für ein solches Begehren der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet ist. Ob der Antrag deshalb unzulässig ist, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG, die spätestens mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft am 31.01.2023 zu laufen begann, beim Oberlandesgericht einging, erscheint deshalb fraglich, weil der Antragsteller seitens der Generalstaatsanwaltschaft nicht auf etwaige Rechtsmittelmöglichkeiten hingewiesen worden war (§ 26 Abs. 2 S. 2 EGGVG).
b) Der Antrag ist aber jedenfalls unbegründet. Denn bei den Handakten der Generalstaatsanwaltschaft oder der Staatsanwaltschaft handelt es sich - ebenso wie bei Senatsheften der Revisionsgerichte - um rein innerdienstliche Akten, die vom Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO nicht umfasst sind (vgl. Kämpfer/Travers in MüKo StPO, 2. Aufl. 2023, § 147 Rn. 17; Willnow in KK StPO, 9. Aufl. 2023, § 147 Rn. 8; Wessing in BeckOK StPO, 46. Ed., Stand 01.01.2023, § 147 Rn. 20 - jeweils m.w.N.; BGH NStZ 2001, 551 betr. Senatshefte des BGH; s.a. VG Würzburg, Urteil vom 17.09.2021 - W 10 K 20.1059 -, BeckRS 2021, 40158 betr. Handakten der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Steuerfahndungsstelle). Ein Anspruch auf Einsicht in derartige innerdienstliche Akten würde zu einer Umgehung von § 147 StPO führen. Diese Norm regelt das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens und vermittelt ein Einsichtsrecht nur in solche Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Falle einer Anklageerhebung vorzulegen wären. Die Handakten der Staatsanwaltschaft, auch der Generalstaatsanwaltschaft, die ohnehin nur im Rahmen der Dienstaufsicht mit den Entscheidungen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren befasst ist, sind ebenso wie sonstige rein innerdienstliche Unterlagen, wie polizeiliche Arbeitsvermerke, Senatshefte, Hilfsdateien, Notizen oder rein formeller Schriftverkehr mit fremden Behörden, von der Vorlagepflicht nicht betroffen (vgl. VG Würzburg, a.a.O.).
2. Soweit der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 18.04.2023 über seinen ursprünglichen Antrag hinaus eine Vervollständigung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft F. durch die Generalstaatsanwaltschaft aus ihrer Handakte begehrt, ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG bereits nicht eröffnet.
Über die Gewährung von Akteneinsicht entscheidet gemäß § 147 Abs. 5 StPO im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft. Die Gewährung vollständiger Akteneinsicht beinhaltet auch die mögliche Verpflichtung zur Herbeischaffung existenter, eventuell noch nicht bei den Akten befindlicher Unterlagen, soweit sie für die Beurteilung der Schuld - oder Rechtsfolgenfrage von Relevanz sein können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.1980 - 1 VAs 60/79 -, BeckRS 1980, 3949; Kämpfers/Travers in MüKo StPO, a.a.O. § 147 Rn. 12 u. 13; vgl. auch BGH NStZ 2022, 561). Ob sich derartige Unterlagen, die für die Beurteilung der Schuld- oder Rechtsfolgenfrage in den genannten Ermittlungsverfahren in den Handakten der Generalstaatsanwaltschaft befinden, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Ein entsprechender Antrag auf Aktenerweiterung ist zunächst bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, vorliegend der Staatsanwaltschaft F., zu stellen. Rechtsschutz gegen deren Entscheidung ist danach - ggf. in analoger Anwendung - nur über § 147 Abs. 5 StPO zu erlangen. Für einen (zusätzlichen) Rechtsschutz nach §§ 23 ff. EGGVG ist darüber hinaus - wegen des Grundsatzes des Subsidiarität - kein Raum.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG, Nr. 15301 KV zum GNotKG.
Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG; es war vom grundsätzlichen Geschäftswert in Höhe von 5.000 € auszugehen (OLG Celle, NStZ-RR 2014, 64).
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht vorliegen. Die Entscheidung ist demzufolge unanfechtbar (BGH StraFo 2011, 319; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 29 EGGVG Rn. 2).
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