Gericht / Entscheidungsdatum: AG Linz, Beschl. v. 22.03.2023 - 3 Cs 2080 Js 32837/22
Eigener Leitsatz:
Zur Bemessung der amtsgerichtlichen Verfahrensgebühr in einem straßenverkehrsrechtlichen Verfahren, in dem der Verteidiger im § 111a-Verfahren tätig geworden ist.
Amtsgericht
Linz am Rhein
Beschluss
in dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger
wegen Trunkenheit Im Verkehr
hat das Amtsgericht Linz am Rhein durch den Richter am Amtsgericht pp. am 22.03.2023 beschlossen:
1. Die Erinnerung vom 13,02.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vorn 02.02.2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die dem Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 988,61 EUR festgesetzt werden.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 02.02.2023 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Linz am Rhein die zu erstattenden notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 981,38 EUR festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde am 13.02.2023 zugestellt, mit am 13.02.2023 eingegangenen Schriftsatz legte der Verteidiger Erinnerung ein und begehrt mit dieser eine Festsetzung der zu erstattenden Auslegen auf 1.098,88 EUR.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02,02,2023 wurden die Gebühren mit Ausnahme der in Ansatz gebrachten Verfahrensgebühr Nr. 4104 W RVO entsprechend dem Antrag des Verteidigers vom 17.12.2022 festgesetzt. Die vorgenannte Verfahrensgebühr wurde - entgegen der beantragten Höchstgebühr von 319,00 EUR - durch die Rechtspflegerin lediglich in Höhe der Mittelgebühr von 181,50 EUR festgesetzt. Der Verteidiger ist der Ansicht, dass Insbesondere der Umstand, dass er sich im Ermittlungsverfahren zu der Sicherstellung des Führerscheins geäußert, den Tatort besichtigt und Fotos gefertigt habe, den Ansatz der Höchstgebühr rechtfertige.
II.
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß §§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG form- und fristgerecht eingelegt worden, sie hat jedoch in der Sache Jedoch nur teilweise Erfolg.
Die angemeldete Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG ist In der angesetzten Höhe (Höchstgebühr von 319,00. EUR) nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig ist insoweit lediglich ein Betrag von 208,75 EUR:
Zwar bestimmt grundsätzlich der Rechtsanwalt selbst die Höhe der Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG nach billigem Ermessen. Die Bestimmung ist allerdings dann nicht verbindlich, wenn sie nach Ansicht des zahlungspflichtigen Dritten hier der Landeskasse - unbillig ist. Davon ist auszugehen, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmt Höhe der Gebühr um mehr als 20 % über der vom erstattungspflichtigen Dritten als angemessen angesehene Höhe der Gebühr liegt (LG Detmold, Beschluss vom 9. Juni 2008, 4 Qs 47/08 Rn. 13, juris).
Dies ist vorliegend der Fall. Der Umstand, dass sich der Verteidiger im Ermittlungsverfahren zur Beschlagnahme des Führerscheins bzw. vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis schriftsätzlich äußerte bzw. Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung i.S.d.§ 111a StPO einlegte, den Tatort besichtigte und Fotos von der Örtlichkeit fertigte, rechtfertigt den Ansatz einer Verfahrensgebühr In Höhe von 319,00 EUR nicht. Die Mittelgebühr beträgt 181,50 EUR, Eine Erhöhung um ca. 76 % gegenüber der Mittelgebühr ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 14 RVG ist die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu bemessen. In der hiesigen Sache ging es um ein Verkehrsstrafverfahren vor dem Amtsgericht (Strafrichter), das keine Besonderheiten aufwies, Der Sachverhalt war überschaubar, sämtliche Kriterien des § 14 RVG sind vorliegend als durchschnittlich bis leicht überdurchschnittlich einzustufen.
Soweit der Verteidiger sich im Ermittlungsverfahren zur Beschlagnahme des Führerscheins bzw. zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis geäußert hat, ist zwar zutreffend, dass dies bei der Bemessung der Verfahrensgebühr grundsätzlich, mitzuberücksichtigen ist, Denn für Beschwerden gegen § 111a-Beschlüsse bzw. das Auseinandersetzen mit der Beschlagnahme des Führerscheins entsteht keine besondere Gebühr. Das Beschwerdeverfahren ist vielmehr aufgrund des in Vorbem. 4.1 Abs. 1 VV RVG normierten Pauschalcharakters der Gebühren durch die jeweiligen Verfahrensgebühren mit abgegolten (vgl. Burhoff/Volpert, RVG, Rn 570 ff). Hierdurch wird jedoch zugleich deutlich, dass dem Beschwerdeverfahren keine besondere, eigenständige Bedeutung bei der Bemessung der Gebühren zuerkannt wurde, so dass dies bei der Ermittlung der hier in Rede stehenden Verfahrensgebühr allenfalls zu einer leicht überdurchschnittlichen Bemessung führt.
Gleiches gilt auch für die vom Verteidiger im Ermittlungsverfahren vorgenommene Besichtigung des Tatorts und Fertigung von Lichtbildern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kosten eigener Ermittlungstätigkeit des Verteidigers grundsätzlich nicht notwendig I. S. d. § 464a Abs, 2 StPO sind, denn die Ermittlung belastender und entlastender Umstände im Ermittlungsverfahren ist gemäß § 160 StPO Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus sind die prozessualen Möglichkelten - etwa durch das Stellen entsprechender Beweisanträge - auszuschöpfen und gehen privaten Ermittlungen vor (vgl. BeckOK StPO/Niesier, 46, Ed. 11.2023, StPO § 464a Rn. 23; Meyer-Goßner; StPO, § 464b, RdNr, 16; LG Detmold, Beschluss vom 9. Juni 2008, 4 Qs 47/08 Rn. 13, juris). Dennoch soll diese: für das Verfahren durchaus zielführende Tätigkeit des Verteidigers - vorliegend nicht gänzlich außer Ansatz bleiben, sondern Ist bei der Bemessung der Verfahrensgebühr mit zu berücksichtigen, was jedoch ebenfalls im Ergebnis nur eine leichte Erhöhung der Mittelgebühr rechtfertigt.
Nach alledem ist daher bei der Verfahrensgebühr Nr, 4104 VV RVG nur eine Erhöhung der Mittelgebühr um 15 % auf 208,73 EUR gerechtfertigt, so dass insgesamt als erstattungsfähige notwendige Auslagen ein Betrag i.H.v. 988,61 EUR festzusetzen war.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet,
§§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S, 1 ZPO, § 11 Abs. 4 RPf1G.
Einsender: RA W.P. Köster, Köln
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