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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Rechtsmittel, Bestellung, Rechtsmittel des Verteidigers

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Zweibrücken, Beschl. v. 27.04.2023 - 1 Qs 27/23

Eigener Leitsatz:

Ein Wahlverteidiger ist durch seine (von Amts wegen erfolgte) Beiordnung zum Pflichtverteidiger nicht beschwert.


In pp.

wegen Verbrechen nach § 29a BtMG
hier: sofortige Beschwerde des Wahlverteidigers pp.

hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht pp., den Richter am Landgericht pp. und den Richter pp. am 27.04.2023 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde von Rechtsanwalt pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zweibrücken vom 04.04.2023 wird als unzulässig verworfen, weil Rechtsanwalt Becker nicht durch die Bestellung zum Pflichtverteidiger des Angeklagten beschwert und ein Rechtsmittel gegen seine Beiordnung unzulässig ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2020-2 Ws 55-58/10 unter Hinweis auf den Beschluss des Senats v. 06. 03. 2007 - 2 Ws 79+108/07 m.w.N., zitiert nach beck-online).

Insoweit ist dort ausgeführt:

„Der beigeordnete Verteidiger kann seine Bestellung nicht mit der Beschwerde anfechten. Er kann allein nach § 49 II i.V.m. § 48 II BRAO einen Antrag auf Entpflichtung stellen. Dafür müssen wichtige Gründe vorliegen, die gemäß der - eng auszulegenden - Bestimmung des § 48 II BRAO den Widerruf der Bestellung rechtfertigen. Das sind nur solche, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden. Rechtsanwälte sind gemäß § 49 BRAO berufsrechtlich verpflichtet, die Verteidigung zu übernehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese -Indienstnahme Privater zu „öffentlichen Zwecken" bzw. dieses „Sonderopfer des Strafverteidigers im öffentlichen Interesse" bestehen nicht (vgl. BVerfGE 39, 238; BVerfG 2 BvR 1520/01 v. 30.3.2004). Unabhängig hiervon wird dem Bf. kein Sonderopfer• abverlangt. Er ist aufgrund der Pflichtverteidigerbestellung zu einer Verteidigung verpflichtet, die er aufgrund des ihm erteilten und fortbestehenden Wahlmandats ohnehin bereits zu führen hat und auf dieser Grundlage auch führen will. Über das Wahlmandat hinausgehende Plichten werden ihm durch die Bestellung als Pflichtverteidiger nicht auferlegt. Da der Rechtsanwalt das Wahlmandat nicht niedergelegt hat, besteht es - anders als wenn dies wie im Regelfall im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung geschieht - fort.“

Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt pp. hat vorliegend auch keine wichtigen Gründe im Sinne von § 28 Abs. 2 BRAO vorgetragen, die die Aufhebung rechtfertigen. Als wichtige Gründe gelten die Vorbefassungsverbote der §§ 45,46 sowie das vorübergehende Verbot der Ausübung anwaltlicher Tätigkeit, § 47 sowie das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen im Sinne von § 43a Abs. 4 in Verbindung mit S 3 BRAO (vgl. BeckOK BRAO/Jähne BRAO § 48 Rn. 24).

Die Kammer bemerkt zudem, dass auch ein Rechtsmittel der Angeklagten nicht zulässig wäre, weil er nicht dadurch beschwert sein kann, dass sein Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt wurde. Er wird nämlich unverändert von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.


Einsender: RA A. Becker, Pirmasens

Anmerkung:


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