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Entscheidungen

Gebühren

Zeugenbeistand, Abrechnung der Tätigkeiten, Einzeltätigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Duisburg, Beschl. v. 22.02.2022 - 31 Qs 9/22, 31 Qs 10/22 und 31 Qs 11/22

Leitsatz:

Der Zeugenbeistand rechnet seine Tätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG als Einzeltätigkeit ab.


31 Qs 9/22, 31 Qs 10/22 und 31 Qs 11/22
14 Ls 23/20 Amtsgericht Duisburg-Hamborn

Landgericht Duisburg

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

betreffend Rechtsanwältin Z. aus Duisburg als Zeugenbeistand der Zeugen pp, Rechtsanwältin D. aus Duisburg als Zeugenbeistand des Zeugen pp. und Rechtsanwältin M. aus Duisburg als Zeugenbeistand des Zeugen pp.

hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts - Jugendkammer - Duisburg als Beschwerdekammer durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 22. Juni 2022 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Staatskasse vom 1. Februar 2022 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 21. Dezember 2020 betreffend den Festsetzungsantrag von Rechtsanwältin M. vom 8. Dezember 2020unter Aufhebung des Erinnerungsbeschlusses vom 12. November 2021 wie folgt abgeändert:

Die an Rechtsanwältin M. aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf 315,35 Euro.

2. Auf die Beschwerde der Staatskasse vom 1. Februar 2022 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 21. Dezember 2020 betreffend den Festsetzungsantrag von Rechtsanwältin Z. vom 14. Dezember 2020 unter Aufhebung des Erinnerungsbeschlusses vom 12. November 2021 wie folgt abgeändert:

Die an Rechtsanwältin Z. aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf 324,80 Euro.

3. Auf die Beschwerde der Staatskasse vom 1. Februar 2022 wird der Mete Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 27. Januar 2021 betreffend den Festsetzungsantrag von Rechtsanwältin D. vom 21. Januar 2021 unter Aufhebung des Erinnerungsbeschlusses vom 12. November 2021 wie folgt abgeändert:

Die an Rechtsanwältin D. aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf 255,20 Euro.

4. Die Entscheidungen ergehen gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

5. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

1. In einem Verfahren wegen des Vorwurfes des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung hatte die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 30. März 2020 gegen zwei Personen Anklage erhoben und das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Duisburg-Hamborn eröffnete das Hauptverfahren gegen diese beiden Personen. Im ersten Hauptverhandlungstermin am 22. Oktober 2020 teilte das Gericht den erschienenen Zeugen mit, es sollten „für ihre Aussagen" Zeugenbeistände bestellt werden. Die drei Zeugen standen im Verdacht, an der angeklagten Tat beteiligt gewesen zu sein. Die Hauptverhandlung wurde daraufhin ausgesetzt. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 ordnete das Amtsgericht -
Jugendschöffengericht - Duisburg-Hamborn dem Zeugen pp. als Beistand Rechtsanwältin D., dem Zeugen pp. als Beistand Rechtsanwalt A. und dem Zeugen als Beistand Rechtsanwältin M. „für die Dauer ihrer Vernehmung durch das Gericht gemäß § 68b StPO" bei. Zum Hauptverhandlungstermin am 19. November 2020 erschienen die vorgenannten Zeugen in Begleitung der ihnen beigeordneten Beistände. Zur Sache wurde in diesem Termin, der nach einem Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden unterbrochen wurde, keiner der Zeugen vernommen. Im Fortsetzungstermin am 7. Dezember 2020 wurde zunächst Rechtsanwältin D. entpflichtet und an ihrer statt Rechtanwältin Z. als Beistand des Zeugen pp. beigeordnet. Nach der Vernehmung und Entlassung des Zeugen pp. wurde Rechtsanwalt A. entpflichtet und an seiner statt Rechtanwältin Z. als Zeugenbeistand des Zeugen bestellt. Alle Zeugen sagten unter Berufung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO nicht zur Sache aus. Das Verfahren ist mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen (Freispruch der beiden angeklagten Personen).

2. Mit Antrag vorn 8. Dezember 2020 beantragte Rechtsanwältin M. die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen:
Grundgebühr gern. Nr. 4100 VV RVG 160,00 Euro
Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG 132,00 Euro
2 Terminsgebühren nach Nr. 4108 VV RVG 440,00 Euro
Kopierkosten nach Nr. 7000 VV RVG (229 Kopien) 51,85 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale gern. Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Umsatzsteuer gern. Nr. 7008 VV RVG 128,62 Euro
Gesamt 932,47 Euro

Rechtsanwältin Z. beantragte mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2020 die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen:
Grundgebühr gern. Nr. 4100 VV RVG 160,00 Euro
Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG mit Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen zwei Auftraggebern 171,60 Euro
Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG 220,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale gern. Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Umsatzsteuer gern. Nr. 7008 VV RVG 91,46 Euro
Gesamt 663,06 Euro

Die Kostenfestsetzung hinsichtlich der beiden vorgenannten Anträge erfolgte antragsgemäß - also in Höhe von 932,47 Euro bzw. 663,06 Euro - mit amtsgerichtlichen Beschlüssen jeweils vom 21. Dezember 2020 durch die zuständige Rechtspflegerin in ihrer Funktion als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
Schließlich stellte auch Rechtsanwältin D. mit Schriftsatz vom 21. Januar 2021 einen Kostenfestsetzungsantrag mit folgenden Inhalt:
Grundgebühr gern. Nr. 4100 VV RVG 160,00 Euro
Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG. 220,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale gern. Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Umsatzsteuer gern. Nr. 7008 VV RVG 76,00 Euro
Gesamt 476,00 Euro

Auch hier setzte die zuständige Rechtspflegerin in ihrer Funktion als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen mit Beschluss vom 27. Januar 2022 antragsgemäß fest.

3. Gegen die vorgenannten Festsetzungsbeschlüsse vom 21. Dezember 2020 und vom 27. Januar 2021 legte der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Duisburg mit drei Schreiben vom 10. Februar 2021 jeweils Erinnerung ein. Nach Einholung mehrerer wechselseitiger Stellungnahmen half das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Duisburg-Hamborn (Rechtspflegerin in ihrer Funktion als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle) mit Beschluss vom 20. August 2021 den drei Erinnerungen des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Duisburg jeweils nicht ab.

Sodann entschied der Abteilungsrichter des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Duisburg-Hamborn am 12. November 2021, dass „der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzungen vom 21.12.2020 (M. und Z.) und 27.01.2021 nicht abgeholfen und die Akte der zuständigen Kammer des Landgerichtes zur Entscheidung vorgelegt wird. Zur Begründung wurde in dem Beschluss darauf verwiesen, dass die Wahrnehmung der Aufgabe des Zeugenbeistandes im konkreten Fall jeweils über das übliche Maß hinausgegangen sei. Bei den Zeugen habe es sich um Jugendliche gehandelt, die im Verdacht gestanden hätten, an der den ehemaligen Angeklagten vorgeworfenen Straftat beteiligt gewesen zu sein. Die Wahrnehmung der Aufgabe habe damit nicht nur rein rechtliche, sondern auch jugenderzieherische Aspekte umfasst. Letztlich sei die Tätigkeit der drei Bestände der Tätigkeit von Verteidigern in Jugendstrafverfahren gleichgekommen, weil sie mit den Jugendlichen die Auswirkungen ihres Aussageverhaltens auf das mögliche eigene Strafverfahren gründlich zu erörtern hatten. Dass dieser Beschluss dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Duisburg in der Folgezeit übersandt worden ist, kann nicht festgestellt werden.

Die hiesige Kammer wies mit einheitlichem Beschluss betreffend alle drei Rechtsbehelfsverfahren mit Beschluss vom 25. Januar 2022 darauf hin, dass eine Entscheidung der Beschwerdekammer nicht veranlasst sei. Zur Begründung führte die Kammer Folgendes aus:

„Das Verfahren über die Erinnerung richtet sich nach § 56 i. V. m. § 33 Abs. 4 S. 1, Abs. 7, Abs. 8 RVG, im Übrigen nach § 573 ZPO (vgl. Kießling, in: Mayer/Kroiß RVG, 7. Aufl. 2018, § 56 Rn. 4). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann einer eingelegten Erinnerung abhelfen, indem er die Gebühren neu festsetzt. Hilft er der Erinnerung nicht ab, hat er die Erinnerung unverzüglich dem Gericht des Rechtszugs vorzulegen, dem er selbst angehört, § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 1 RVG (vgl. Kießling, a. a. 0., § 56 Rn. 13, 17). Dieses entscheidet (grundsätzlich durch den Einzelrichter) über die nicht abgeholfene Erinnerung durch zu begründenden Beschluss. Erst gegen diesen Beschluss ist, nach Durchführung eines Abhilfeverfahrens, die Beschwerde gern. § 56 Abs. 2 RVG beim nächsthöheren Gericht zulässig, § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 - 8 RVG.

Entsprechend den vorigen Ausführungen hatte das Amtsgericht Duisburg-Hamborn mittels begründeten Beschluss in eigener Zuständigkeit über die Erinnerungen des Bezirksrevisors in der Sache zu entscheiden. Dies hat es vorliegend mit Beschluss vom 12.11.2021 getan, indem es den Erinnerungen des Bezirksrevisors nicht abgeholfen hat, wobei diese Entscheidung als Verwerfung der Erinnerungen auszulegen ist - das Amtsgericht bringt in dem Beschluss eindeutig zum Ausdruck, dass es die Erinnerungen für unbegründet und die "durch die Rechtspflegerin festgesetzten Gebühren" für richtig und angemessen hält. Insofern hat es, wenngleich es die Sache fälschlicherweise zugleich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Erinnerungen vorgelegt hat, in der Sache jeweils entschieden.

Gemäß § 56 Abs. 2 RVG ist erst gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 12.11.2021 die Beschwerde statthaft, die durch den Bezirksrevisor jeweils nicht eingelegt wurde. Eine Entscheidung der Beschwerdekammer ist daher nicht veranlasst."

4. Auf diesen ihm formlos übersandten Beschluss hin hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Duisburg gegen den amtsgerichtlichen Beschluss des Amtsgerichts -Jugendschöffengericht - Duisburg-Hamborn vom 12. November 2021 hinsichtlich der letztlich drei Entscheidungen jeweils mit Schreiben vom 1. Februar 2022, eingegangen beim iudex a quo am 3. Februar 2022, Beschwerde eingelegt und eine Kostenfestsetzung in folgendem Umfang beantragt:

für Rechtsanwältin M.: 315,35 Euro,
für Rechtsanwältin Z.: 324,80 Euro,
für Rechtsanwältin D.: 255,20 Euro.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 hat das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Duisburg-Hamborn die Akte der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorlegt. Auf Hinweis der Kammer, dass das Abhilfeverfahren noch nicht durchgeführt worden sei, beschloss der zuständige Abteilungsrichter des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Duisburg-Hamborn am 30. Mai 2022, „der Beschwerde des Bezirksrevisors" aus den Gründen des Beschlusses vom 12. November 2021 nicht abzuhelfen.

Mit einheitlichem Beschluss vom 20. Juni 2022 hat der Einzelrichter der Kammer die drei Verfahren nach § 33 Absatz 8 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 56 Absatz 2 Satz 1 RVG jeweils auf die Kammer übertragen.

II.

Die drei Beschwerden des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Duisburg sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg.

1. Die drei Beschwerden des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Duisburg, über die Kammer gemäß § 33 Absatz 8 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 56 Absatz 2 Satz 1 RVG nach Übertragung durch den Einzelrichter zu entscheiden hat, sind statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a) Gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung ist die Beschwerde statthaft (§ 56 Absatz 2 Satz 1 RVG). Der amtsrichterliche Beschluss vom 12. November 2021 weist zwar eine in seiner Formulierung unzutreffende Formel auf, weil nicht über eine „Abhilfe" hinsichtlich der Erinnerung zu entscheiden war. Durch die Beschlussgründe wird jedoch hinreichend deutlich, dass der Abteilungsrichter in der Sache die drei Erinnerungen des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Duisburg vom 10. Februar 2021 als unbegründet verwerfen wollte.

b) Die drei Beschwerden sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind sie fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde muss spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Erinnerungsentscheidung eingelegt werden (§ 33 Absatz 3 Satz 3 RVG in Verbindung mit § 56 Absatz 2 Satz 1 RVG). Eine formlose Mitteilung setzt die Frist nicht in Gang (NK-GK/Hagen Schneider, 3. Auflage 2021, RVG, § 33 Rdn. 31). Eine seitens des Amtsgerichts veranlasste förmliche Zustellung des Beschlusses vom 12. November 2021 an den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Duisburg ist nicht erfolgt. Ausweislich des Vortrages in den Beschwerden vom 1. Februar 2022, die mit dem Akteninhalt in Einklang steht, erfolgte eine Aktenvorlage nebst Beschluss vom 12. November 2021 erstmals am 1. Februar 2022. Selbst wenn in dieser Aktenvorlage eine förmliche Zustellung zu sehen wäre, was durchaus zweifelhaft ist, wäre die Beschwerdefrist durch den Eingang der Beschwerdeschriften am 3. Februar 2022 beim Amtsgericht Duisburg-Hamborn gewahrt.

Das nach § 33 Absatz 4 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 56 Absatz 2 Satz 1 RVG erforderliche Nichtabhilfeverfahren ist durchgeführt. Mit Beschluss vom 30. Mai 2022 hat der zuständige Abteilungsrichter den Beschwerden nicht abgeholfen und zur Begründung (zum Erfordernis einer Begründung NK-GK/Hagen Schneider, 3. Auflage 2021, RVG, § 33 Rdn. 32 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) auf den Beschluss vom 12. November 2021 Bezug genommen. Da der damalige Beschluss eine in formeller Hinsicht hinreichende Begründung enthält, war dem Begründungserfordernis gerade noch Genüge getan.

2. Die drei Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg, weil den drei Rechtsanwältinnen im vorliegenden Fall keine Gebühren gleich einer Verteidigerin zustehen. Die Tätigkeiten sind als Einzeltätigkeit zu bewerten für die lediglich die Gebühr entsprechend Nummer 4301 Ziffer 4 VV RVG (nebst Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer) entstanden ist.

a) Die Vergütung von beigeordneten Anwälten bestimmt sich gemäß § 48 Absatz 1 RVG nach dem der Beiordnung zu Grunde liegenden Beschluss: Beistand für die Dauer der Zeugenvernehmung durch das Gericht gemäß § 68b StPO. Nach Vorbemerkung 4 Absatz 1 VV RVG sind für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen die Vorschriften des Teil 4 - Strafsachen - des Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden. Der Wortlaut der Vorschrift erfasst den gesamten Teil, also auch Abschnitt 3 (Einzeltätigkeiten), zu dem Nummer 4301 Ziffer 4 VV RVG gehört, und nicht etwa nur die für eine Verteidigerin oder einen Verteidiger greifenden Gebührenziffern (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2009 - III-3 Ws 451/08 - Rdn. 17 bis 19 bei juris OLG München, Beschluss vom 7. März 2014 - 4c Ws 4/14 - Rdn. 18 bei juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 1 Ws (s) 65/20 - Rdn. 23 bei juris). Insofern folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorbemerkung 4 Absatz 1 VV RVG - entgegen der Auffassung der Kanzlei Schons & Z. im Schriftsatz vom 27. Mai 2021 - nicht, dass ein Zeugenbeistand in jedem Fall wie eine Verteidigerin oder einen Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 (Gebühren des Verteidigers) zu vergüten ist.

Die Historie der Regelung in Absatz 1 der Vorbemerkung 4 VV RVG hat der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Dresden - zutreffend - wie folgt zusammengefasst (Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 6 Ws 42/21 - Rdn. 10 und 11 bei juris):

„Mit der Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG ("Für die Tätigkeit als Beistand ... sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden") war unklar geblieben, ob der nach § 68b StPO beigeordnete Rechtsanwalt die Gebühren eines Verteidigers nach Abschnitt 1 oder eine Einzeltätigkeit nach Abschnitt 3 abrechnen konnte. Vereinzelt wurde vor diesem Hintergrund in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers die Gebühren eines Verteidigers entstehen würden (vgl. nur OLG Dresden - 2. Strafsenat -, Beschluss vom 6. November 2007 - 2 Ws 495/06 - und vom 6. November 2008 -2 Ws 103/08 -, juris m.w.N.). Ausweislich der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts sollten erstmals auch im Strafverfahren die Gebühren des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen gesetzlich geregelt werden. Die Gleichstellung mit dem Verteidiger sah der Gesetzgeber als sachgerecht an, weil die Gebührenrahmen ausreichend Spielraum bieten würden, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr werde sich der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen an dem üblichen Aufwand eines Verteidigers in einem durchschnittlichen Verfahren messen lassen müssen (BT-Drs. 15/1971, Seite 220).

Wie das Landgericht weiter zutreffend ausführt, ist der Versuch, den Meinungsstreit durch eine Klarstellung im Gesetzgebungsverfahren zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zu beenden, gescheitert. Nach dem dort zugrunde liegenden Entwurf der Bundesregierung sollte der gesetzgeberische Wille durch eine klarstellende Formulierung der Vorbemerkung 4 Abs. 1, die der Vorbemerkung 5 Abs. 1 VV RVG folgt, deutlicher zum Ausdruck gebracht werden 18T-Drs. 17/11741 (neu), Seite 281]. Die Vorbemerkung 5 Abs. 1 zu Teil 5 (Bußgeldsachen) lautete seinerzeit: „Für die Tätigkeit als Beistand ... eines Zeugen ... entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren". Diese Klarstellung ist indes am Widerstand des Bundesrates gescheitert, der es nicht für sachgerecht hielt, für die begrenzte Tätigkeit eines Zeugenbeistandes die gleichen Gebühren anzusetzen wie für das Wirken als Verteidiger (BR-Drs. 517/1/12, Seite 94 f)."

Durch das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021) wurde die Vorbemerkung 5 Absatz 1 VV RVG zuletzt dahingehend angepasst, dass „für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen [...] die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden [sind]." In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23484, Seite 87) wurde hierzu Folgendes ausgeführt:

„Im Rahmen des Vergütungsanspruchs eines nach § 68b Absatz 2 der Strafprozeßordnung (StPO) beigeordneten Zeugenbeistands ist umstritten, wie die Regelungen in Vorbemerkung 4 Absatz 1 VV RVG und in Vorbemerkung 5 Absatz 1 VV RVG zu verstehen sind. Nach Vorbemerkung 4 Absatz 1 VV RVG sind im Strafverfahren für die Tätigkeit als Zeugenbeistand die Vorschriften des Teils 4 VV RVG entsprechend anzuwenden. Da der Zeugenbeistand nach § 68b Absatz 2 StPO nur für Dauer der Vernehmung beigeordnet wird, behandelt die herrschende Meinung den beigeordneten Zeugenbeistand vergütungsrechtlich nicht wie Verteidigerinnen und Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, sondern wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in einem Strafverfahren eine Einzeltätigkeit ausüben (Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG). Die geltende Regelung für das Bußgeldverfahren (Vorbemerkung 5 Absatz 1 VV RVG) weicht in der Formulierung hiervon ab. Dort ist bestimmt, dass für die Tätigkeit als Zeugenbeistand in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach Teil 5 VV RVG bestimmen, die gleichen Gebühren wie für eine Verteidigerin oder einen Verteidiger in diesem Verfahren entstehen. Nach dem Wortlaut gelten für diesen Zeugenbeistand ausschließlich die Gebührenregelungen für Verteidigerinnen und Verteidiger nach Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG. Diese abweichende Formulierung wird von einem Teil der Rechtsprechung als Beleg dafür gesehen, dass auch im Strafverfahren der beigeordnete Zeugenbeistand wie Verteidigerinnen und Verteidiger zu vergüten sei. Die Regelungen in Vorbemerkung 4 Absatz 1 VV RVG und in Vorbemerkung 5 Absatz 1 VV RVG sollen daher angeglichen werden. Im Hinblick darauf, dass die Beiordnung durch § 68b Absatz 2 StPO ausdrücklich auf die Dauer der Vernehmung beschränkt ist, erscheint es sachgerecht, den Zeugenbeistand wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu vergüten, die keine Verteidiger sind und nur eine Einzeltätigkeit ausüben."

Gegen eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung von Zeugenbeistand und Verteidiger sprechen auch die erheblichen Unterschiede zwischen der Stellung und den Aufgaben und Befugnissen eines Zeugenbeistandes und denen eines Verteidigers. Denn anders als ein Verteidiger, der seinen Mandanten gegen den ihm gegenüber erhobenen Strafvorwurf umfassend vertritt, erschöpft sich die Tätigkeit des Zeugenbeistandes, der im Übrigen kein Verfahrensbeteiligter ist, im Wesentlichen darin, den Mandanten - ggf. nach einer initialen Beratung - zu der Vernehmung zu begleiten, hinsichtlich der Ausübung eines Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechts zu beraten, unzulässige Fragen zu beanstanden sowie Aussagefehler und Missverständnisse bei der Vernehmung von Zeugen zu verhindern, die in ihrer Aussagefähigkeit oder -bereitschaft gehemmt sind (ausführlich zu diesem Aspekt OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2009 - III-3 Ws 451/08 - Rdn. 20 ff. bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 3. Mai 2016 -111-2 Ws 138/16 - Rdn. 13 bei juris; OLG München, Beschluss vom 7. März 2014 - 4c Ws 4/14 - Rdn. 22, 23 bei juris).

Da die Tätigkeit eines nach § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwaltes mit der von Nummer 4301 Ziffer 4 VV RVG erfassten Einzeltätigkeit (Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme) am ehesten vergleichbar ist (siehe hierzu ausdrücklich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 111-3 Ws 451/08 - Rdn. 15, 19 ff. bei juris), ist diese Tätigkeit entsprechend dieses Gebührentatbestandes zu vergüten (so auch die aktuellen Entscheidungen: OLG Dresden, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 6 Ws 42/21 - Rdn. 8 ff. bei juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. März 2022 - 5-2 StE 7/20 bei Burhoff online; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 1 Ws (s) 65/20 - Rdn. 14 bei juris sowie LG Dresden, Beschluss vom 11. April 2022 - 15 Qs 29/21 - Rdn. 11 ff. bei juris und LG Leipzig, Beschluss vom 22. April 2021 - 6 KLs 701 Js 17306/17; ebenso die etwas älteren Entscheidungen des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2012 -1 Ws 109/12 - Rdn. 3 bei juris; Beschluss vom 6. November 2009 - 111-1 Ws 562/09 - Rdn. 14 ff. bei juris; Beschluss vom 5. Februar 2009 -111-3 Ws 451/08 - Rdn. 14 ff. bei juris; anders aber OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. November 2007 - 111-2 Ws 257/07 - Rdn. 11 bei juris). Für die Gegenauffassung, wonach Zeugenbeistände (stets) gleich einem Verteidiger zu vergüten seien, ist nach Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 kein Raum mehr (siehe im Übrigen schon MüKoStP0/Maier, 2014, § 68b Rdn. 77: Die Auffassung, die Tätigkeit sei wie diejenige eines Verteidigers zu vergüten, sei überholt.).

b) Erweist sich die Vergütung entsprechend Nummer 4301 Ziffer 4 VV RVG mit Blick auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand - so wohl auch die Argumentation des Amtsgerichtes im hiesigen Fall - als unzumutbar, kann eine Pauschgebühr nach § 51 Absatz 1 Satz 1 RVG geltend gemacht werden. Für die Bescheidung eines solchen, hier offenbar bis dato nicht gestellten Antrages wäre das Landgericht aber ohnehin nicht zuständig (zum Ganzen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 111-3 Ws 451/08 - Rdn. 37 bei juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 1 Ws (s) 65/20 - Rdn. 25 bei juris).

c) Selbst wenn die Auffassung des Amtsgerichts im Beschluss vom 12. November 2021 zutreffend wäre und im Einzelfall auch bei einem Zeugenbeistand eine verteidigerentsprechende Vergütung festzusetzen ist, würde dies hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Duisburg-Hamborn hat in seinem Beschluss vom 12. November 2021 vornehmlich mit der eigenen Intention argumentiert, die der Bestellung von Zeugenbeiständen zu Grunde lag (es sei auch um jugenderzieherische Aspekte gegangen, weil die Bestände mit den [ebenfalls tatverdächtigen] Zeugen die Auswirkungen ihres Aussageverhaltens auf das mögliche eigene Strafverfahren grundsätzlich zu erörtern hatten, den Zeugen vermittelt werden sollte, dass sie durch eine Aussage, die sie selbst in die Gefahr der Strafverfolgung bringt, auch Vorteile für das eigene Verfahren verschaffen könnte, weil sie durch Aufklärungsbereitschaft Einsicht und Reue zeigen). Bei der Frage, ob ein Gebührentatbestand erfüllt ist, kommt es jedoch aufgrund der grundsätzlichen Tätigkeitsbezogenheit des RVG auf die tatsächliche anwaltliche Tätigkeit an, die seitens des die Gebühr geltend machenden Rechtsanwaltes vorzutragen ist. Die bloße Intention des beiordnenden Gerichtes, was der Beistand als Tätigkeit entfalten wird oder entfalten sollte, ist dagegen nicht von Bedeutung, zumal es ohnehin Kernaufgabe eines Zeugenbeistandes ist, die eigene Mandantschaft über etwaige Folgen einer Aussage trotz bestehenden, hier hinsichtlich der Reichweite offenbar nicht zweifelhaften umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts zu beraten.

Ausgehend von den jeweils vorgetragenen anwaltlichen Tätigkeiten ergibt sich folgendes Bild: Rechtsanwältin D. hat zum Tätigkeitsumfang nichts (Konkretes) vorgetragen. Aus der Akte ist lediglich ersichtlich, dass sie den Zeugen im Termin am 19. November 2020 begleitet hat (zu einer Aussage dieses Zeugen kam es in diesem Termin nicht). Weitere Tätigkeiten sind nicht ersichtlich.

Rechtsanwältin M. und Rechtsanwältin Z. (bzw. Rechtsanwalt S. für sie) haben vorgetragen, sich anhand von Akteneinsicht in den Fall umfassend eingearbeitet, auf die Vernehmung vorbereitet und den jeweiligen Mandanten beraten zu haben (in dem konkreten Verfahren sei es „wirklich darauf [angekommen], ob die Zeugen sich auf das Auskunftsverweigerungsrecht berufen werden oder nicht'). Aus der Akte ist ersichtlich, dass Rechtsanwältin M. im Termin am 19. November 2021 den Zeugen begleitet hat (in dem Termin kam es nicht zu einer Vernehmung dieses Zeugen). Beide Rechtsanwältinnen haben ihre Mandanten (zudem) im Termin am 7. Dezember 2020 begleitet und die Zeugen haben sich alle auf ihr (umfassendes) Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen, was zur Folge hatte, dass sie zur Sache nicht ausgesagt haben. Angezweifelt wurde das umfassende Auskunftsverweigerungsrecht offenbar von keinem Verfahrensbeteiligten.

Auch diese Tätigkeiten halten sich im Rahmen dessen, was regelmäßig mit der Aufgabe eines Zeugenbeistandes verbunden ist und sie rechtfertigen es nicht, die Beistände wie eine Verteidigerin zu vergüten. Zu den Aufgaben eines Zeugenbeistandes zählt den Zeugen auf seine Aussage und die Vernehmungssituation vorzubereiten und ihm durch seine Anwesenheit während der Vernehmung etwa bestehende Unsicherheiten zu nehmen. Es geht darum, die Rechte des Zeugen in allen Verfahrensstufen zu wahren, durchzusetzen und auf die Beachtung der sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen hinzuwirken (Klengel/Müller, NJW 2011, 23, 24; siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Mai 2002 - VI 9/01 hinsichtlich der Beratung zum Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO). Der Umstand der Akteneinsicht, die den beiden Zeugenbeiständen – Rechtsanwältin M. und Rechtsanwältin Z. - ohne erkennbare rechtliche Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - StB 46/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Mai 2002 - VI 9/01; KG, Beschluss vom 14. August 2015 - 3 Ws 397/15 - 141 AR 277/15; LG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2019 - 620 Qs 9/19; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 - 2 BvR 747/73) und hinsichtlich Rechtsanwältin M. sogar ohne entsprechenden Antrag gewährt wurde, führt zu keiner anderen Betrachtung. Denn es handelt sich hierbei noch um Tätigkeiten, die der einem Zeugenbeistand obliegenden Informationsbeschaffung zuzuordnen sind (zur Informationsbeschaffung des Zeugenbeistandes Gillmeister, NStZ 2018, 561, 563; zum „Fehlen" eines Grundgebührentatbestandes für den Bereich der Einzeltätigkeit siehe auch OLG Köln, Beschluss vom 3. Mai 2016 -111-2 Ws 138/16 -Rdn. 15 bei juris).

c) Für die drei Kostenfestsetzungen ergibt sich damit folgendes Bild:

Rechtsanwältin M.
Verfahrensgebühr entsprechend Nummer 4301 Ziffer 4 VV RVG 200,00 Euro
Kopierkosten nach Nr. 7000 VV RVG (229 Kopien) 51,85 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale gern. Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Umsatzsteuer gern. Nr. 7008 VV RVG 43,49 Euro
Gesamt 315,35 Euro

Dass Rechtsanwältin M. ihren Mandanten zu zwei Hauptverhandlungsterminen begleitet hat, führt nicht zu einem doppelten Ansatz der Verfahrensgebühr entsprechend Nummer 4301 Ziffer 4 VV RVG, da im ersten Termin noch keine Vernehmung des Zeugen erfolgte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2012 -111-1 Ws 109/12 - Rdn. 5 ff. bei juris).

Rechtsanwältin Z.
Verfahrensgebühr entsprechend Nummer 4301 Ziffer 4 VV RVG 200,00 Euro
Erhöhung nach Nummer 1008 VV RVG 20,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale gern. Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Umsatzsteuer gern. Nr. 7008 VV RVG 44,80 Euro
Gesamt 324,80 Euro

Rechtsanwältin D.
Verfahrensgebühr entsprechend Nummer 4301 Ziffer 4 VV RVG 200,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale gern. Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Umsatzsteuer gern. Nr. 7008 VV RVG 35,20 Euro
Gesamt 255,20 Euro

3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den Sätzen 2 und 3 des § 56 Absatz 2 RVG.

4. Die Kammer lässt gemäß § 33 Absatz 6 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 56 Absatz 2 Satz 1 RVG die weitere Beschwerde zu. Die Frage, ob die Tätigkeit eines Zeugenbeistandes nicht nur als Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit zu vergüten ist, sondern wie diejenige eines Verteidigers, ist von grundsätzlicher Bedeutung.


Einsender: RA N. Schneider, Neunkirchen

Anmerkung: Aufhebung von 14 Ls 23/20 Amtsgericht Duisburg-Hamborn


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