Gericht / Entscheidungsdatum: AG Speyer, Beschl. v. 05.04.2023 - 1 Ls 5121 Js 25842/19
Eigener Leitsatz:
1. Wird ein Rechtsanwalt zunächst einem Mandanten als Pflichtverteidiger „für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen“ beigeordnet und dann später als Pflichtverteidiger für das Verfahren, handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit, so dass eine Anrechnung von Gebühren nicht in Betracht kommt.
2. Erfolgt die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO, handelt es sich nicht um eine Einzeltätigkeit, sondern um eine Tätigkeit im Sinne von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG mit der Folge, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr verdient.
Amtsgericht Speyer
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Vergewaltigung
hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Speyer durch die Richterin am Amtsgericht pp- am 05.04.2023 beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.06.2022 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 27.03.2022 verwiesen, dessen Gründen beigetreten wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Einsender: RA A. Flory, Speyer
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