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Entscheidungen

OWi

Rettungsgasse, Urteilsfeststellungen, Überholen

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 15.03.2023 – 3 Orbs 43/23

Leitsatz des Gerichts:

1. Teilt das Urteil mit, Fahrzeuge hätten über eine lange Strecke (hier zumindest 500 Meter) eine „Rettungsgasse“ gebildet, so ist dem bei verständiger Würdigung zu entnehmen, dass die Fahrzeuge, wie es § 11 Abs. 2 StVO erfordert, „mit Schrittgeschwindigkeit“ fuhren oder sich „im Stillstand“ befanden.
2. § 11 Abs. 2 StVO ist die gegenüber § 5 Abs. 1 StVO (Verbot des Rechtsüberholens) speziellere Vorschrift, so dass ein Überholen unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVO immer eine Verwirklichung dieser Norm bedeutet und die Regelvermutung des zugehörigen Rechtsfolgentatbestands der BKatV auslöst.


3 ORbs 43/23 - 162 Ss 21/23

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 15. März 2023 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Dezember 2022 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Erläuternd bemerkt der Senat:

1. Die Rüge „der fehlerhaften Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren (Verfahrensrüge)“ ergibt keinen Sinn, denn sie ist ebenso wenig ausgeführt wie die Rüge der Verletzung des „Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren“ (RB S. 2). Diese Rügen sind allesamt unzulässig.

2. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 11 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Zwar ist den Feststellungen nicht unmittelbar zu entnehmen, dass Fahrzeuge „mit Schrittgeschwindigkeit“ fuhren oder „sich die Fahrzeuge im Stillstand“ befanden (§ 11 Abs. 2 StVO). Jedoch beschreiben sie, dass sich eine „Rettungsgasse“ gebildet habe. Bei verständiger Würdigung ist dieser Terminus nicht anders zu verstehen, als dass die Fahrzeuge, wie es § 11 Abs. 2 StVO erfordert, standen oder langsam fuhren.

Die Bewertung des Rechtsmittels, der Betroffene habe nur „rechtsseitig überholt“ (RB S. 3), ist nicht mit der vom Amtsgericht für glaubhaft gehaltenen (UA S. 3) Bekundung des polizeilichen Zeugen in Einklang zu bringen, der Betroffene sei „mindestens die 500 Meter seines Sichtbereichs“ in der Gasse gefahren (UA S. 3).

Ohne dass es darauf ankommt, dürfte § 11 Abs. 2 StVO ohnehin die gegenüber § 5 Abs. 1 StVO (Verbot des Rechtsüberholens) speziellere Norm sein, so dass ein Überholen unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVO immer eine Verwirklichung dieser Norm bedeutet und die Regelvermutung des zugehörigen Rechtsfolgentatbestands der BKatV auslöst.

3. Die Rechtsfolgen sind fehlerfrei begründet. Der Betroffene hat ein Regelfahrverbot (Nr. 50a BKat) verwirkt. Fahrverbotsfeindliche Umstände sind der Urteilsurkunde, die angesichts der ausschließlich zulässig erhobenen Sachrüge allein maßgeblich ist, nicht zu entnehmen. Entgegen der Rechtsbeschwerde (S. 3) hat sich das Amtsgericht auch ausdrücklich und nachgerade vorbildlich mit der Möglichkeit befasst, vom Regelfahrverbot abzusehen. (UA S. 4).

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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