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Entscheidungen

Gebühren

Unterbevollmächtigter Terminsvertreter, Erstattungsfähigkeit der Kosten

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.02.2023 – 30 C 731/22 (68)

Eigener Leitsatz:

Zu den zu erstattenden Kosten können auch die Kosten für einen Unterbevollmächtigten gerechnet werden, jedenfalls dann, wenn dies im Vorfeld mit dem Mandanten abgestimmt ist und dieser dadurch der Delegation der eigentlich höchstpersönlich vorzunehmenden Terminvertretung zugestimmt hat.


In pp.

Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2022 sind von der Beklagtenseite an Kosten 650,60 € (i.W.: Sechshundertfünfzig und 60/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2022 an die Klägerseite zu erstatten.“
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen dem Beklagten zur Last.

Gründe

I.

Nachdem der Rechtsstreit durch Versäumnisurteil mit Kostengrundentscheidung zu Lasten des Beklagten vom 28.07.2022 beendet wurde, beantragte die Klägerin unter anderem die Festsetzung von Auslagen für die Terminwahrnehmung am 28.07.2022 durch eine von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin beauftragte Terminsvertreterin. Diese und die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten eine Vergütung von 200 € vereinbart. Die fiktiven Reisekosten der Prozessbevollmächtigten für eine Terminwahrnehmung vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main belaufen sich auf 412,64 €.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts setzte die Vergütung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.12.2022 ab. Sie führte aus, dass die Kosten des Terminvertreters nur als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig seien, wenn der Terminvertreter durch die Partei direkt beauftragt worden sei. Auch handele es sich bei den Kosten des von den Prozessbevollmächtigten beauftragten Terminvertreters nicht um Auslagen des Prozessbevollmächtigten nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG.

Gegen den ihr am 03.01.2023 zugestellten Beschluss hat die Klägerin an 17.01.2023 Erinnerung eingelegt. Sie hält die ihr entstandenen Kosten der Terminsvertreterin für eigene Aufwendungen, da im Rahmen des Gesamtauftrages zwischen ihr und der Mandantin eine Vereinbarung dahingehend bestehe, dass die Prozessbevollmächtigten unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin bei entsprechender Sachlage auf Kosten der Klägerin einen Vertreter beauftragen sollen.

Die Klägerin beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend zu ändern, dass die Beklagtenseite insgesamt einen Betrag von 650,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2022 an die Klägerseite zu erstatten hat.

Mit Beschluss vom 23.01.2023 half die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht ab.

II.

Die zulässige Erinnerung ist begründet.

Die Vergütung der Terminsvertreterin ist festzusetzen. Ihre Vergütung ist Teil der notwendigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Ausführungen zur hier nicht im Streit stehenden Terminsgebühr sind nicht veranlasst.

Zu entscheiden ist allein die Frage, ob es sich bei den Kosten, die seitens der Prozessbevollmächtigten an die Terminsvertreterin gezahlt wurden, um Auslagen im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG handelt, die den Prozessbevollmächtigten von der Klägerin nach §§ 670, 675 BGB zu erstatten sind. Dies ist zu bejahen. Das Gericht schließt sich insoweit der bereits in den Beschlüssen des Amtsgerichts Frankfurt vom 01.02.2021, 31 C 388/18 (17), vom 18.01.2022, Az. 32 C 681/21 (92) und 13.06.2022, 29 C 1123/20 (19) vertretenen Auffassung an. Denn zu den Auslagen, die ein Rechtsanwalt für erforderlich halten darf, zählen alle notwendigen und nützlichen Auslagen, die der Rechtsanwalt zur Ausführung des Auftrags auf Wunsch oder im Interesse des Auftraggebers gemacht hat, soweit sie nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen (Gerold/Schmidt, RVG, 25. Auflage Vorbemerkung 7 Rz. 13).

Dazu können nach Auffassung des Gerichts auch die Kosten für einen Unterbevollmächtigten gerechnet werden, jedenfalls dann, wenn dies im Vorfeld mit dem Mandanten abgestimmt ist und dieser dadurch der Delegation der eigentlich höchstpersönlich vorzunehmenden Terminvertretung zugestimmt hat (Gerold/Schmidt, RVG VV 3401 Rz. 137b; aA OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019, Az. 25 W 242/19). Die Kosten für den Unterbevollmächtigten lagen schon deshalb im Interesse des Auftraggebers, da sie nach dem insoweit plausiblen Vortrag des Klägervertreters unter den durch eine Anreise des Klägervertreters entstandenen Kosten lagen. Aus demselben Grund sind sie auch als nützlich anzusehen. Sie sind bis zur Höhe der ersparten Reisekosten vom Gegner zu tragen (vgl. auch Amtsgericht Berlin-Mitte, Beschluss vom 11.03.2020, Az. 122 C 3032/19; LG Flensburg, Beschluss vom 24.07.2018, 8 T 3/17).

Jedenfalls in der Gesamtschau mit dem Umstand, dass die Beauftragung nicht nur im Interesse, sondern zudem auch in ausdrücklicher Absprache mit der Klägerin erfolgte, erscheint es sachgerecht, die Aufwendungen für erstattungsfähig zu erachten (Gerold/Schmidt – Müller-Rabe, RVG VV 3401 Rz. 137b). Entsprechend wird dies im Rahmen der Verfahrens- beziehungsweise Prozesskostenhilfe unbeanstandet gehandhabt (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2007, Az. 10 WF 45/07 für die vom Terminsvertreter verdiente Terminsgebühr; allgemeiner: OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2013 Az. 6 WF 166/13). Es ist kein Grund zu erkennen, aus dem die vorliegende Konstellation anders zu beurteilen wäre.

Für die Ansicht der Rechtspflegerin, die frei von Rechtsfehlern und gut vertretbar ist, spricht zwar, dass durch die Möglichkeit, die Terminsgebühr und zusätzliche Kosten für einen Unterbevollmächtigten abzurechnen, die Gefahr besteht, dass der Hauptbevollmächtigte die Terminsgebühr verdient, ohne selbst eine Leistung hierfür erbracht zu haben und auf der anderen Seite die Kosten des Unterbevollmächtigten vollständig erstattet werden, der Hauptbevollmächtigte im Ergebnis also ohne eine Leistung erbracht zu haben genauso dasteht, wie wenn er die Leistung selbst erbracht hätte. Dem steht allerdings gegenüber, dass die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten nur dann und insoweit erstattungsfähig ist, wenn sie für die Partei kostengünstiger als die persönliche Wahrnehmung durch den Hauptbevollmächtigten ist. Dies spricht im Ergebnis dafür, eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten zuzulassen.

Über die Erinnerung konnte ohne Gewährung rechtlichen Gehörs an den Beklagten zum Schriftsatz vom 27.01.2023 entschieden werden, da dieser kein neues Vorbringen enthält, das der Entscheidung zugrundeliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.


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