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Entscheidungen

StPO

Berufungsbeschränkung, Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Urt. v. 15.02.2023 – 1 OLG 53 Ss 119/22

Eigener Leitsatz:

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist ein selbständiger Teil des Urteilsspruchs (§ 260 Abs. 4 Satz 4 StPO). Sie kann isoliert angefochten werden, wenn sich die ihr zugrunde liegenden Erwägungen von denen der Strafzumessung trennen lassen.


In pp.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 15. August 2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

I.

Das Amtsgericht Luckenwalde verurteilte den vielfach, auch zahlreich einschlägig vorbestraften und hafterfahrenen Angeklagten am 20. Oktober 2021 (21 Ds 472 Js 18799/21) wegen „eines Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in 2 Fällen in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte gleichstehenden Personen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurden sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen.

Gegen diese Entscheidung hatte der Angeklagte mit dem bei Gericht am 26. Oktober 2021 angebrachten Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt, und das Rechtsmittel in der Berufungshauptverhandlung am 15. August 2022 auf den Rechtsfolgenausspruch und diesen weiter auf die Frage der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung beschränkt.

Die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam verwarf die Berufung mit Urteil vom 15. August 2022 als unbegründet.

Hiergegen richtet sich die am 22. August 2022 bei Gericht angebrachte Revision des Angeklagten, der sein Rechtsmittel nach der am 15. September 2022 erfolgten Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe mit dem am 17. Oktober 2022 (Montag) bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet hat. Der Revisionsführer ist insbesondere der Auffassung, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Angeklagte am 5. März 2021 Vater einer Tochter geworden ist und während der letzten Haftzeit verschiedene Angebote der Justizvollzugsanstalt wahrgenommen habe, um seine Probleme und Defizite in den Griff zu bekommen, wie beispielsweise ein Antigewalttraining.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist der Revision des Angeklagten mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 beigetreten; das Berufungsgericht hätte insbesondere erörtern müssen, ob durch Weisungen und Auflagen eine günstige Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB hätte erreicht werden können. Entsprechend hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Berufungsurteil des Landgerichts Potsdam vom 15. August 2022 „wegen der Versagung der Strafaussetzung mit den Feststellungen aufzuheben“, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückzuverweisen.

In der Revisionshauptverhandlung hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg nunmehr beantragt, die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. August 2022 als unbegründet zu verwerfen; der Angeklagte hat beantragt, das angefochtene Urteil im Umfang der Beschränkung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Potsdam zurückzuverweisen.

II.

a) Die Revision ist gemäß § 333 StPO statthaft und entsprechend §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden, sonach zulässig.

b) Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung ist allein die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen. Die seitens des Angeklagten schon im Berufungsverfahren erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist auch im Revisionsverfahren nicht nur formell (§§ 302 Abs. 2, 303 StPO), sondern auch materiell wirksam. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf bestimmte Beschwerdepunkte (vgl. für die Berufung: § 318 Abs. 1 StPO; für die Revision: § 344 Abs. 1 StPO „inwieweit“) ist nach der so genannten Trennbarkeitsformel insoweit wirksam, als sie dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit eröffnet, den angefochtenen Teil des Urteils losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich zu beurteilen, ohne die Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen. Die den Rechtsmittelberechtigten eingeräumte „Macht zum unmittelbaren Eingriff in die Gestaltung des Rechtsmittels“ (RGSt 69, 110, 111; vgl. auch BGHSt 14, 30, 36) gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck gekommenen Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren. Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsgehalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (siehe schon: RGSt 65, 296; RGSt 69, 110, 111; ebenso: BGHSt 19, 46, 48; BGHSt 24, 185, 187; BGH NJW 1981, 589, 590, jeweils m.w.N.).

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist ein selbständiger Teil des Urteilsspruchs (§ 260 Abs. 4 S. 4 StPO). Sie kann isoliert angefochten werden, wenn sich die ihr zugrunde liegenden Erwägungen von denen der Strafzumessung trennen lassen (BGH NStZ 1994, 449; KG, Urteil vom 13. Dezember 2006, (5) 1 Ss 305/06 (49/06) m. w. N., Juris; OLG Dresden NStZ-RR 2012, 289; OLG Hamburg NStZ-RR 2006, 18, StraFo 2016, 518; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, zu § 318, Rz. 20a m. w. N.). An der Trennbarkeit fehlt es nicht schon dann, wenn sich die bei der Strafzumessung und bei der Aussetzungsentscheidung zu berücksichtigenden Tatsachen überschneiden (KG a.a.O.; OLG Frankfurt VRS 59, 106, 108). Insoweit doppelt relevante Feststellungen verknüpfen diese Entscheidungen regelmäßig miteinander; vom Gesetzgeber ist in § 46 Abs. 2 StGB und § 56 Abs. 1 S. 2 StGB vorgesehen, dass diejenigen Tatsachen, welche die Zumessung der Strafe im engeren Sinn mitbestimmen, auch für die Aussetzungsentscheidung wesentliche Bedeutung erlangen könnten (KG a.a.O. und m.w.N.).

Die Beschränkung der Revision auf die Aussetzungsentscheidung ist indes nur dann unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden (KG a.a.O.; OLG Köln NStZ 1989, 90, 91; VRS 61, 365, 567; OLG Frankfurt VRS 59, 106, 107), die Entscheidung über die Bewährung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft (KG a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O., S. 110; OLG Köln VRS 61, 365, 367), der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppeltrelevanten Tatsache wendet (BGH NJW 2001, 3134; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 309; KG a.a.O.) oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung hergestellt worden ist (BGH NStZ 2001, 311; OLG Frankfurt VRS 59, 106, 109; OLG Köln VRS 61, 365, 367; KG a. a. O.). Stets muss gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Urteil frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGHSt 29, 359, 365; NJW 2001, 3134; NStZ-RR 1999, 359; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 309, 310; KG a.a.O.).

Hieran gemessen, erweist sich die Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung als wirksam. Das Landgericht hat die Strafzumessung getrennt von der Strafaussetzung begründet und auch inhaltlich nicht unzulässig miteinander verknüpft. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kammer wegen der Versagung der Strafaussetzung auf höhere oder niedrigere Einzelstrafen oder eine hieran angepasste Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zur Strafzumessung bilden – auch – eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Die Revision rügt ausschließlich Rechtsfehler bei der Anwendung des § 56 StGB, die das Strafmaß nicht berühren.

2.

Die Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Auch die Einwendungen der Generalstaatsanwaltschaft in der schriftlichen Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 greifen nicht durch, zumal sie unvollständig sind.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht – in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung – eine Aussetzung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung verneint hat, halten rechtlicher Überprüfung stand und lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

a) Die Frage, ob zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller dafür bedeutsamen Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu entscheiden. Bei dieser Prognose steht ihm ein weiter Bewertungsspielraum zu (BGH, Urteil vom 10. Juni 2010, 4 StR 474/09, Rz. 34, Juris; NStZ 2007, 303, 304; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 2008, 1 Ss 19/07, Rz. 5, Juris; NStZ-RR 2005, 200, 201; Fischer, StGB, 70. Auflage, zu § 56, Rz. 11). Die Prognoseentscheidung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.) und nur darauf zu überprüfen, ob sie rechtsfehlerhaft ergangen ist, der Tatrichter also Rechtsbegriffe verkannt oder seinen Bewertungsspielraum fehlerhaft ausgefüllt hat (BGHSt 6, 298, 300; 6, BGHSt 391, 392, OLG Düsseldorf NStZ 1988, 325, 326; KG a.a.O.).

Um dem Revisionsgericht diese Prüfung zu ermöglichen, muss der Tatrichter seine Erwägungen im Urteil in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darlegen (OLG Düsseldorf a.a.O.; KG a.a.O. und m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 337, Rz. 34). Seine Feststellungen müssen eine tragfähige Grundlage für die Überprüfung der Rechtsanwendung bilden (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., 337, Rz. 21).

Der Umfang der Darlegungen und deren Begründungstiefe hängt maßgeblich davon ab, ob und ggf. in welchem Umfang der Angeklagte strafrechtlich vorbelastet ist. Bei einem mehrfach und einschlägig vorbestraften Angeklagten, der ggf. schon frühere Bewährungschancen nicht bestanden hat, setzt eine günstige Legalprognose bzw. die Strafaussetzung zur Bewährung eine besonders eingehende und vertiefte Begründung voraus.

b) Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der erforderlichen Begründungstiefe zu berücksichtigen, dass der Angeklagte – wie im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt ist – ganz erheblich vorbestraft ist. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister weist ausweislich der Urteilsgründe (S. 4 ff. UA) zehn Eintragungen aus. Die Verurteilungen seit November 2012 erfolgten wegen Nötigung, Bedrohung, Diebstahls, Diebstahls mit Waffen, gefährlicher Körperverletzung, Raubes, räuberischen Diebstahls, Brandstiftung, unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen u.a.. Neben einer Einstellung des Verfahrens nach 45 Abs. 1 JGG und der Erteilung jugendrichterlicher Verwarnungen, Weisungen und Arbeitsauflagen in zwei Verfahren erkannten die Gerichte zweimal auf Geldstrafen und fünfmal auf Freiheitsstrafen, davon dreimal auf Jugendstrafen von bis zu 3 Jahren und 10 Monaten. Eine Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Luckenwalde vom 3. Februar 2014 (25 Ls 354/13) zu 3 Jahren 10 Monaten Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, jedoch musste die Bewährung wegen erneuter Straffälligkeit widerrufen werden, so dass der Angeklagte die Strafe vollständig verbüßt hat. Die Bewährung einer am 11. Januar 2019 durch das Amtsgericht Luckenwalde (21 Ds 478/18) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Bedrohung erkannten Freiheitsstrafe von acht Monaten musste ebenfalls wegen erneuter Straffälligkeit widerrufen werden. Der Angeklagte ist Bewährungsversager. Zur Tatzeit stand der Angeklagte infolge des Urteils des Amtsgerichts Luckenwalde vom 11. Januar 2019 (21 Ds 478/18) unter Bewährung. Zudem weisen die von dem Angeklagten begangenen Straftaten eine sehr hohe Rückfallgeschwindigkeit aus.

Wegen der Einzelheiten der Vorstrafen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (S. 4 ff. UA).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten zahlreichen, auch einschlägigen Verurteilungen, dem ausschließlichen Bewährungsversagen und der hohen Rückfallgeschwindigkeit sind an die Begründungstiefe für eine negative Legalprognose nach § 56 Abs. 1 StGB keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht.

Das Tatgericht hat in die Abwägung zutreffend eingestellt, dass der Angeklagte während der letzten Haftzeit ein Antigewalttraining absolviert sowie an Sitzungen zur „Suchtmittelkompetenz“ und zur Straftataufarbeitung teilgenommen hat sowie seit dem 5. März 2021 Vater einer Tochter ist. Soweit das Tatgericht die vorgenannten Aspekte als nicht ausreichend erachtet hat, um eine positive Sozialprognose zu stellen, ist dies vor dem Hintergrund der zahlreichen Vorstrafen, den vielfältigen Verurteilungen zu Jugend- und Freiheitsstrafen, der hohen Rückfallgeschwindigkeit und dem ausschließlichen Bewährungsversagen von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als Erkenntnisse über einen Erfolg der therapeutischen Maßnahmen nicht vorliegen und eine hinreichende Erprobung bisher nicht erfolgen konnte. Auch hat das Berufungsgericht in die Abwägung zutreffend eingestellt, dass der Anklagte auch nach der Haftentlassung 2019 erneut Gewalttaten verübte, „obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits mit seiner Partnerin und deren Tochter als Familie lebte“ (S. 9 UA). Bei dieser Sachlage, und vor dem Hintergrund des Bewährungsversagens in der Vergangenheit, drängte sich die Frage, ob mit Auflagen oder Weisungen nach §§ 56b, 56c StGB eine positive Legalprognose zu erreichen sei, nicht mehr auf.

c) Es kommt hinzu, dass bei einer erkannten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr neben einer positiven Legalprognose nach § 56 Abs. 2 StGB zusätzlich „besondere Umstände“ vorliegen müssen, womit sich die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 1. Dezember 2022 jedoch nicht hinreichend auseinandersetzt. Soweit das Landgericht solche „besonderen Umstände“ nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit nicht zu erkennen vermochte, dabei hervorhob, dass „ein Bemühen des Angeklagten, den [durch] die Gewalttaten verübten Schaden wiedergutzumachen“ nicht zu erkennen und von ihm auch nicht behauptet worden war (S. 10 UA), ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden.

d) Ergänzend ist anzumerken, dass angesichts der oben beschriebenen Vorstrafen auch die Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB eine Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht gebietet (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BHG wistra 2000, 96 f.; BGH NStZ 1985, 165; BGH NStZ 2018, 29).


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