Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Beschl. v. 21.02.2023 - 336 Cs 209/18
Eigener Leitsatz:
Die im Zuge der Akteneinsichtnahme entstandene Aktenversendungspauschale ist grundsätzlich ohne Weiteres eine notwendige Auslage der Prozessführung und ist damit bei gegebenem Erstattungsanspruch auszugleichen.
Amtsgericht Tiergarten
Beschluss
336 Cs 209/18
Beschl. . v. 21.02.2023
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger
Rechtsanwalt Stephan Manske , Finkenkruger Weg 41, 13591 Berlin,
wegen Betruges
hier nur betreffend Kostenfestsetzung
wird auf die Erinnerung des Verteidigers vom 05.08.2022 hin der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 20.07.2022 unter dessen Teilaufhebung dahingehend abgeändert, dass ein weiterer zu erstattender Betrag in Höhe von 14,28 Euro, mithin insgesamt nunmehr 1.554,14 Euro als festgesetzt gelten.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe:
Auf die zulässige Erinnerung des Verteidigers hin war der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss, in welchem die von der Landeskasse Berlin dem Angeklagten zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts unter Ablehnung der Gewährung von Kostenerstattung hinsichtlich einer entstandenen Aktenversendungspauschale auf den Betrag von 1.539,86 Euro festgesetzt worden sind, antragsgemäß abzuändern.
Entgegen der dem verfahrensgegenständlichen Beschluss zugrunde gelegten Auffassung stellen sich die im Zuge der Akteneinsichtnahme dem Rechtsanwalt entstandenen Versendungskosten grundsätzlich ohne Weiteres als notwendige Auslagen der Prozessführung dar und sind damit bei gegebenem Erstattungsanspruch auszugleichen. Notwendig im Sinne des § 464a Abs. 2 StPO sind Auslagen bereits dann, wenn Sie von dem Rechtsanwalt redlicherweise als Ausdruck einer verfahrenszweckgerichteten kosteneffizienten Prozessführung verstanden werden durfte, wobei dieser den ihm - etwa durch eine alternativ mögliche Abholung der Akte bei Gericht entstehenden Zeit- und Arbeitsaufwand - in die vergleichende Betrachtung miteinbeziehen darf; bei seiner Geschäftsführung im Grundsatz gar muss. Die Notwendigkeit der Kostenentstehung liegt damit bei Anfall einer Aktenversendungspauschale in Höhe von lediglich 12,00 Euro auf der Hand.
Der hiernach weiter festzusetzende Erstattungsbetrag beläuft sich auf 12,00 Euro (Nr. 9003 KV GKG) zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 2,28 Euro (Nr. 7008 VV RVG), mithin insgesamt 14,28 Euro.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
Einsender: RA S. Manske, Berlin
Anmerkung:
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".