Gericht / Entscheidungsdatum: AG Frankfurt, Beschl. v. 12.08.2022 - 971 OWi 51/21
Eigener Leitsatz:
Zur Anwendbarkeit des § 25a STVG auf den Halter eines E-Scooters.
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Ordnungswidrigkeit
wird auf den Antrag der Betroffenen vom 05.07.2021
auf gerichtliche Entscheidung der Kostenbescheid der Stadt pp. vom 18.06.2021, Az.: 800.752347.6, aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Gründe
Der nach § 25a Abs. 3 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 OWiG gestellten Antrages auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.
I.
Die Betroffene ist ein bundesweit agierendes Unternehmen, das u. a. elektrische Tret-/Stehroller, sog. eScooter, Dritten für einen spontanen Gebrauch zur eigenverantwortlichen Nutzung mittels App überlässt.
Die Betroffene ist Halterin eines eScooters mit dem amtlichen Kennzeichen pp., das bei einer Kontrolle durch den Betriebsangestellten A (Straßenverkehrsamt) am 18.03.2021 um 09:01 Uhr in pp., pp vor Hausnummer 6, verbotswidrig auf dem Gehweg abgestellt vorgefunden wurde und dadurch Andere behinderte.
Die Betroffene hat sich - trotz ausdrücklicher Anhörung vom 30.03.2021 und 10.05.2021 zu der in § 25a StVG vorgesehenen Kostenfolge im Fall, dass der tatsächliche Fahrer eines Verkehrsverstoßes im ruhenden Verkehr bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann, - nicht zu der Person des Fahrers geäußert.
Daraufhin hat die Stadtverwaltung pp.das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Betroffene eingestellt und ihr gemäß § 25a StVG die Kosten des Verfahrens durch Kostenbescheid vom 18.06.2021 auferlegt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05.07.2021.
II.
Der zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gestellte Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung ist in der Sache begründet.
Während sämtliche anderen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 StVG erfüllt sind, so mangelt es an einem vorwerfbaren Halt- oder Parkverstoß und damit einer ahndungsfähiger Ordnungswidrigkeit. Denn soweit die Verwaltungsbehörde auf §§ 12 Abs. 4, 1 Abs. 2 StVO i. V. m. Ziff. 52a.1 BKat a. F. abhebt, liegt ein solcher Verstoß bereits aus Rechtsgründen nicht vor:
Nach § 1 Abs. 1 eKFV handelt es sich bei dem eScooter um ein sog. Elektrokleinstfahrzeug, nachdem es diese mit einem elektrischen Antrieb versehen sind und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h erreichen.
Nach § 9 eKFV gilt für die Elektrokleinstfahrzeuge die StVO nach Maßgabe von §§ 10 bis 13 eKFV. Hinsichtlich der in casu relevanten Bestimmung des § 11 Abs. 5 eKFV gelten für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend. Damit ist zugleich die Anwendung der für Kraftfahrzeuge im Übrigen geltenden Parkvorschriften der §§ 12 und 13 StVO ausgeschlossen (vgl. Jahnke, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 26. Aufl. 2020, § 11 Rn. 21). Dieses Ergebnis wird auch durch die Verordnungsbegründung zu eKFV gestützt, wo es dazu ausdrücklich heißt:
Vor dem Hintergrund, dass es sich bei Parkraum um ein knappes Gut handelt, würde eine Konkurrenzsituation zwischen Elektrokleinstfahrzeugen zu den übrigen Kraftfahrzeugen den Parkdruck noch weiter erhöhen. Dies kann insbesondere unter Verkehrssicherheitsaspekte nicht hingenommen werden. Infolge ihrer Vergleichbarkeit mit den Fahrrädern bzw. sonstigen von Fußgängern genutzten Mobilitätshilfen und dementsprechend zugewiesenen Verkehrsflächen werden Elektrokleinstfahrzeuge daher wie Fahrräder bzw. andere Mobilitätshilfen abgestellt. Die für das Parken von Fahrzeugen zur Anwendung kommenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung gelten somit nicht für Elektrokleinstfahrzeuge" (vgl. BR-Drs 158/19, S. 39; so bereits für Abstellen von Fahrrädern auf Gehflächen VG Braunschweig, Urt. v. 25.1.2005 - 5 A 216/03 -, BeckRS 2005, 24480, Rn. 13). Anderweitige Vorschriften für das Parken (wohl richtiger: Abstellen) für Fahrräder sind indes vorliegend nicht ersichtlich, so dass folgerichtig Ziff. 52a.1 BKat nicht anwendbar ist. Der Kostenbescheid war deshalb mit einer entsprechenden Kostenfolge aufzuheben.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, §§ 25a Abs. 3 Satz 3 StVG, 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG.
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