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Entscheidungen

StPO

Durchsuchung, Maßnahme gegen einen Dritten, Akteneinsicht, Beschwerde

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bonn, Beschl. v. 30.01.2023 - 63 Qs 6/23

Eigener Leitsatz:

Das Beschwerdegericht darf bei seiner Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss seine Entscheidung nur auf diejenigen Tatsachen und Beweismittel stützen, die dem Beschuldigten durch Akteneinsicht bekannt sind. Das gilt auch, wenn sich die Durchsuchungsmaßnahme gegen einen Dritten richtet.


63 Qs 6/23

Landgericht Bonn

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

Verteidiger:

hat die 13. große Strafkammer des Landgerichts Bonn

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Vorsitzende Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 30.01.2023 beschlossen:

Die Entscheidung über die Beschwerde des Dritten, Herrn pp., vom 04.12.2022 wird zurückgestellt, bis die dem Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt pp., verwehrte Akteneinsicht gewährt wurde und er Gelegenheit hatte, sich im Rahmen der Beschwerde zu äußern.

Gründe:

Das Amtsgericht Bonn ordnete im Rahmen eines u.a. gegen den Beschuldigten pp. geführten Ermittlungsverfahrens durch Beschluss vom 21:11.2022 die Durchsuchung der genutzten Wohnräume und Nebengelasse des Dritten, Herrn pp., sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen, einschließlich seiner Kraftfahrzeuge an, die am 23.11.2022 vollzogen worden ist. Hiergegen hat der Dritte durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 04.12.2022 Beschwerde eingelegt. Zeitgleich beantragte Herr Rechtsanwalt pp. Akteneinsicht.

Die Staatsanwaltschaft versagte Herrn Rechtsanwalt pp. am 07:12.2022 die Akteneinsicht mit der Begründung, es sei zu besorgen, dass veranlasste strafprozessuale Maßnahmen hierdurch gefährdet wieder.

Mit. Beschluss vom 17.01.2023 hat. das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Entscheidung über die Beschwerde des Dritten, Herrn pp., vom 04.12.2022 war zurückzustellen, bis die dem Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt, verwehrte Akteneinsicht gewährt würde und er Gelegenheit' hatte, sich im. Rahmen der Beschwerde zu äußern.

Das Beschwerdegericht darf bei seiner Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss seine Entscheidung nur auf diejenigen Tatsachen und Beweismittel stützen, die dem Beschuldigten durch Akteneinsicht bekannt sind. Wird der Verteidigung Akteneinsicht gemäß § 147 Abs-. 2 StPO verwehrt und ist das Beschwerdegericht nach § 147 Abs. 5 StPO hieran gebunden, so kann der sich hieraus ergebende Interessenkonflikt zwischen dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft nur dadurch aufgelöst werden, dass die Beschwerdeentscheidung bis zur Gewährung der zunächst verweigerten Akteneinsicht aufgeschoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom • 07.09.2007 - 2 BVR 1009/07, NStZ-RR 2008, 16ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2019 — 2 Ws 112/19- BeckRS 2019, 13873; Wessing in BeckOK StPO, § 147 Rdn 8 m.w.N.).

Gleiches hat zu gelten, wenn sich die Durchsuchungsmaßnahme gegen einen Dritten, hier den Betroffenen pp. richtet. Der Rechtsstaatsgedanke gebietet es, dass der von einer strafprozessualen Eingriffsmaßnahme Betroffene jedenfalls nachträglich, aber noch im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Eingriffs, Gelegenheit erhält, sich in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen gegen die Eingriffsmaßnahme und den zugrundeliegenden Tatvorwurf zu verteidigen.

Herrn Rechtsanwalt pp. ist eine Akteneinsicht bislang nicht gewährt worden, so dass bis zur Gewährung der Akteneinsicht und der Gelegenheit einer umfassenden Äußerung die Beschwerdeentscheidung aufzuschieben ist.


Einsender: RA M. Piel, Bonn

Anmerkung:


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