Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Zivilrecht

Liebesspiel im Parkhaus, Sex auf der Motorhaube, Haftung des Parkhausbetreibers

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Urt. v. 09.01.2023 - 21 O 302/22

Eigener Leitsatz:

Hatten Unbekannte Sex auf der Motorhaube eines im Parkhaus abgestellten Autos, muss der Parkhausbetreiber nicht für den entstandene Schäden haften. Der Halter des beim Liebesspiel beschädigten Autos kann kein Schadenersatz vom Parkhausbetreiber verlangen, auch wenn dieser das Parkhaus mit Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lässt.


In pp.

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit i. H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz für die Beschädigung seines Pkws N, amtliches Kennzeichen AB-CD 000, FIN: 00000, während er dieses in dem Parkhaus der Beklagten eingestellt hatte. Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob die Beklagte während des Einstellzeitraums eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Am 20.07.2021 gegen 18.00 Uhr parkte der Kläger sein Fahrzeug in dem Parkhaus "B B1 V" der Beklagten, L in 00000 L1 auf der zweiten Ebene rückwärts ein, um dann - bis zum nächsten Morgen - zur Arbeit zu gehen.

In der Nacht kamen zwei unbekannte Personen in das Parkhaus der Beklagten und hatten Geschlechtsverkehr auf der Motorhaube des klägerischen Fahrzeuges. Im Anschluss verließen die beiden Personen das Parkhaus, ohne dass deren Identität beklagten- oder polizeiseitig festgestellt worden wäre.

Als der Kläger sodann am 21.07.2021 gegen 08.00 Uhr zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, bemerkte er, dass sein Wagen verschiedene Beschädigungen aufwies. Daraufhin nahm er Kontakt zum Wachpersonal des Parkhauses auf, welches ihm die Aufnahmen der Überwachungskameras zeigte. In diesem Zuge erlangte der Kläger Kenntnis von den Handlungen der beiden Unbekannten.

Der Kläger behauptet, dass sein Fahrzeug folgenden Beschädigungen aufweise: An der Beifahrertür des streitgegenständlichen Wagens sei der Lack an einer Stelle abgeplatzt, zudem befänden sich auf der Motorhaube weitere Lackkratzer sowie leichte Eindellungen. Darüber hinaus sei auch der rechte Blinker des Pkw beschädigt und die am Außenspiegel befindliche Blinkerabdeckung abgesprungen.

Der Kläger behauptet, dass diese Schäden beim Verlassen des Wagens am 20.07.2021 um 18.00 Uhr nicht vorhanden waren und daher während der Parkzeit und durch die Handlungen der beiden Unbekannten entstanden seien. Der Kläger ist der Auffassung, dass es Aufgabe der Beklagten, bzw. ihrer Mitarbeiter, gewesen sei, die Videoaufzeichnungen durchgehend zu beobachten und derartige Vorkommnisse zu unterbinden. Wenigstens sei zu erwarten gewesen, dass die Beklagte den Vorgang bemerken und die Polizei rufen würde, damit die Identität der Unbekannten festgestellt werden könnte.

Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.676,36 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle zukünftigen materiellen Schadenspositionen zu ersetzen, welche ihm aus dem Schadenfall vom 20.07.2021 noch entstehen werden, soweit diese von Gesetzes wegen nicht auf Dritte übergegangen sind.
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 627,13 € freizustellen gegenüber Herrn Rechtsanwalt N1 T, O 00000 L1, durch Zahlung an diesen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie keine derart weitreichenden Verkehrssicherungspflichten bezüglich der eingestellten Fahrzeuge treffen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2022 verwiesen.

Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Zahlungsanspruch i.H.v. 4.676,36 EUR.

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Fahrzeug-Einstellvertrag.

Dabei gehen die Nebenpflichten der Beklagten nicht so weit, dass sie die von ihr installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lassen müsste um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus lückenlos zu bemerken oder gar verhindern zu können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kameras mehr zu repressiven als zu präventiven Zwecken eingesetzt werden; das heißt, für den Fall, dass ein Fahrzeughalter bei Rückkehr zu seinem Fahrzeug neue Beschädigungen feststellt, kann er auf die Beklagte zukommen, diese kann entsprechend bei den Aufnahmen nachforschen und ggf. bei der Aufklärung des Schadenfalls helfen. Im Normalfall wird dies auch erfolgreich sein, da beispielsweise bei "Parkremplern" regelmäßig das Kennzeichen des Unfallgegners zu sehen und die Tat entsprechend dokumentiert sein dürfte.

Im vorliegenden Fall dürfte die eigentliche Beschädigungshandlung sich in zeitlich engen Grenzen gehalten haben. Insoweit hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der "relevante Abschnitt" von dem er die Bildschirmfotos angefertigt hat, die mit der Klageschrift eingereicht wurden, lediglich 9 Minuten lang ist. Bei einer solch kurzen Dauer stellt es nach Ansicht des Gerichts keine Verfehlung der Beklagten dar, dass diese Handlungen nicht bemerkt oder gar verhindert wurden. Insoweit ist es auch fraglich, wie das Personal der Beklagten die Täter ohne Eigengefährdung hätte stellen sollen oder ob die hypothetisch hinzugerufene Polizei schnell genug vor Ort gewesen wäre.

Soweit der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung erstmals angegeben hat, dass das Geschehen um sein Auto herum mehrere Stunden angehalten haben soll, so war dieser Vortrag als verspätet zurückzuweisen. Seine Berücksichtigung hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, da dann möglicherweise eine Beweisaufnahme notwendig geworden wäre. Bis zum Termin der mündlichen Verhandlung war in keiner Weise ersichtlich, dass es sich bei den streitgegenständlichen Vorgängen um eine mehrstündige Aktion gehandelt haben sollte. Das Gericht hatte auch schon mit der Terminsverfügung vom 08.11.2022 darauf hingewiesen, dass es der Klage keine Aussicht auf Erfolg beimisst, da es nicht davon ausgeht, dass die Beklagte die Kameras durchgehend beobachten lassen muss. Auch die Beklagte hatte in ihrer Klageerwiderung vom 02.11.2022 ausführlich thematisiert, dass es ihr gar nicht möglich gewesen wäre eine solche zeitlich eng umrissene Aktion zu entdecken und zu verhindern; insbesondere bestehe ihrerseits auch keine Pflicht, die Aufnahmen der Überwachungskameras lückenlos beobachten zu lassen. Es hätte daher aller Anlass bestanden die tatsächlichen Geschehensabläufe schon in der Klageschrift, spätestens aber mit den Reaktionen des Gerichts und der Beklagtenseite, zutreffend darzustellen, wenn klägerseits darauf abgestellt werden sollte, dass ein etwaiger Nachtdienst der Beklagten nur einmal in mehreren Stunden auf die Kameras hätte schauen müssen.

Für das Gericht bestand hingegen kein Anlass die Ermittlungsakte bei dem PP Köln zum Aktenzeichen 00000 beizuziehen, da der Sachverhalt dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht streitig zu sein schien und nicht ersichtlich war, welche weitergehenden Informationen sich aus der Ermittlungsakte ergeben sollten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts sich den relevanten Sachverhalt durch Beiziehung von Ermittlungsakten und Sichtung von Beweismaterial selber zusammen zu suchen. Vielmehr hätte der Kläger diesen von Vorneherein schlüssig vortragen müssen.

Auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter auch keinen Schriftsatznachlass mehr beantragt.

2. Ein klägerischer Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem pflichtwidrigen Unterlassen der Beklagten im Kontext des Deliktsrechts. Insoweit kann wertungsmäßig nach oben verwiesen werden.

II.

Der Feststellungsantrag zu 2) und die Nebenforderungen auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Verzugszinsen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 5.259,56 EUR festgesetzt.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".