Gericht / Entscheidungsdatum: AG Korbach, Beschl. v. 09.01.2023 - 41 Ls - 4750 Js 20444/19
Eigener Leitsatz:
Bei Berufungs- und Revisionsverfahren handelt es sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 17 Nr. 1 RVG. Gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 RVG ist daher bei einer Rechtsänderung im laufenden Verfahren ggf. für die Abrechnung des erstinstanzlichen Verfahrens für die Vergütung altes Recht anzuwenden, gem. § 60 Abs. 1 Satz 4 RVG für das Berufungs- und Revisionsverfahren hingegen neues Recht.
Amtsgericht Korbach
41 Ls - 4750 Js 20444119
09.01.2023
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Pflichtverteidiger:
wegen gefährlicher Körperverletzung pp und versuchter gefährlicher Körperverletzung pp
wird der Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Korbach vorn 1.12.2022 unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers abgeholfen.
Die Vergütung wird auf einen Betrag von 4.230,88 festgesetzt.
Gründe;
Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Auffassung des Beschwerdeführers geteilt, wonach es sich beim Berufungs- und Revisionsverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 17 Nr. 1 RVG handelt. Gern. § 60 Abs. 1 S. 3 RVG ist daher für die Abrechnung des erstinstanzlichen Verfahrens für die Vergütung das alte Recht anzuwenden, gem. § 60 Abs. 1 S.4 RVG für das Berufungs- und Revisionsverfahren hingegen neues Recht.
Dem Vergütungsantrag vom 24.10.2022 in Verbindung mit der Beschwerdebegründung vom 18.12.2022 ist daher in Höhe von 4.230,88 zu entsprechen.
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