Gericht / Entscheidungsdatum: AG Langenburg, Beschl. v. 08.11.2022 - 1 Cs 36 Js 543/22
Eigener Leitsatz:
Die Aktenversendungspauschale nach KV 9003 GKG kann nur erhoben werden, wenn eine Rücksendepflicht besteht. Bei Übersendung von Fotokopien eines Teils oder aber der gesamten Akte zum Verbleib fällt neben den Schreibauslagen daher keine Aktenversendungspauschale an.
1 Cs 36 Js 543/22
Amtsgericht Langenburg
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.
hat das Amtsgericht Langenburg durch die Direktorin des Amtsgerichts am 8. November 2022 beschlossen:
Der Erinnerung des Verteidigers vorn 10.05.2022 wird stattgegeben.
Gründe:
Die Erinnerung des Verteidigers ist begründet.
Die Festsetzung der Aktenversendungspauschale i.H.v. 12 Euro erfolgte zu Unrecht.
Die Aktenversendungspauschale nach KV 9003 GKG kann nur erhoben werden, wenn eine Rücksendepflicht besteht. Bei Übersendung von Fotokopien eines Teils oder aber der gesamten Akte zum Verbleib fällt neben den Schreibauslagen daher keine Aktenversendungspauschale an. Die Erinnerung ist folglich begründet.
Einsender: RA J. Sommerfeld, Prag
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