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Entscheidungen

beA

Vollstreckungsauftrag, elektronisches Dokument, qualifizierte elektronische Signatur

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Düsseldorf, Beschl. v. 23.11.2022 – 660 M 1255/22

Leitsatz des Gerichts:

1. Vollstreckungsaufträge nach § 7 JBeitrG sind gem. § 130d ZPO elektronisch zu übermitteln und bedürfen einer qualifizierten elektronischen Signatur, um als Titelersatz fungieren zu können (Weiterführung von BGH B. v. 14.12.2014 - I ZB 27/14).
2. Eines grafischen oder elektronischen Siegels bedarf es zumindest dann nicht, wenn das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat die Behörde erkennen lässt.


In der Zwangsvollstreckungssache
der Bundesrepublik Deutschland (Justizfiskus),
vertreten durch das Bundesamt für Justiz als Vollstreckungsbehörde,
Gläubigerin,
gegen pp.

wird auf die Erinnerung der Gläubigerseite vom 26.09.2022 der Gerichtsvollzieher L angewiesen, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsauftrag vom 07.07.2022 nicht mit der Begründung zu verweigern, es fehle an einem Dienstsiegel.

Gründe

I.

Die Gläubigerin übermittelte über das besondere Behördenpostfach (beBPo) den mit qualifizierter elektronischer Signatur (qeS), aber nicht mit einem (grafischen oder elektronischen) Siegel versehenen Vollstreckungsauftrag nach §§ 6, 7 JBeitrO.

Der Gerichtsvollzieher verweigerte die Vollstreckung mit der Begründung, dem Auftrag fehle das nach der Rechtsprechung des BGH erforderliche Dienstsiegel.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin.

II.

Die Erinnerung ist gem. § 766 Abs. 2 ZPO statthaft und begründet.

Denn im Ergebnis genügt der elektronisch übermittelte Vollstreckungsauftrag sowohl hinsichtlich der für die Einhaltung des obligatorischen Übermittlungsweges nach §§ 130d, 130a ZPO zu stellenden Anforderungen, als auch den im Lichte der Rechtsprechung des BGH zu stellenden Anforderungen an die materiellrechtliche Form titelersetzender Vollstreckungsaufträge nach §§ 6, 7 JBeitrG.

Im Einzelnen:

1. Die Gläubigerin hatte als Vollstreckungsbehörde über die Verweisungsnormen der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, 753 Abs. 5 ZPO ihren titelersetzenden (vgl. § 7 S. 2 JBeitrG) Vollstreckungsauftrag obligatorisch gem. § 130d ZPO nach Maßgabe des § 130a ZPO elektronisch zu übermitteln (allg. M.; vgl. nur AG Düsseldorf B. v. 06.03.2022 - 660 M 303/22 und AG Neuss B. v. 25.02.22 - 63 M 162/22 bzgl. Aufträge der Staatsanwaltschaft nach § 459 StPO; LG Essen B. v. 17.10.22 - 7 T 272/22).

Die demnach prozessual vorgeschriebene Form der Übermittlung ist hier unstrittig durch Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges (sÜw), hier des besonderen Behördenpostfaches (kurz beBPo) i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO, 7, 8 ERVV eingehalten worden.

2. Tatsächlich hat die Gläubigerin hier nicht nur die prozessuale Übermittlungsform eingehalten, sondern auch die hiervon zu unterscheidenden, materiellrechtlichen Anforderungen, die an die Form titelersetzender Vollstreckungsaufträge im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu stellen sind.

a) Im Grundsatz zu Recht verweist der Gerichtsvollzieher auf die strengen Anforderungen des BGH aus den Entscheidungen vom 18.12.2014 - I ZB 27/14 und 14.12.2016 - V ZB 88/16.

Nach der Rechtsprechung des BGH müssen
"Vollstreckungsaufträge der Gerichtskasse [...]schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit dem Beglaubigungsvermerk versehen ist."
(BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14 -, juris)

Im Zusammenhang mit den Erfordernissen von Nachweisurkunden bzw. Klauseln nach §§ 29 GBO, 725 ZPO hat der BGH im Beschl. v. 14.12.2016 - V ZB 88/16 dahin entschieden, dass ein nur eingedrucktes Siegel nicht genügt:

Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO für ein Behördenersuchen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel. (amtlicher Leitsatz)

In beiden Entscheidungen werden das Unterschriftserfordernis und das Siegelerfordernis mit der besonderen Gewähr für Authentizität der Erklärung, aber auch der Berechtigung des erklärenden Beamten begründet, sowie mit der Bedeutung des Vollstreckungsauftrages als "Titelersatz" bzw. einzige Vollstreckungs- bzw, Eintragungsgrundlage.

b) Diese materiellrechtlichen Formerfordernisse müssen bei obligatorischer elektronischer Übermittlung auf gleichwertige Art und Weise in die digitale Welt übersetzt werden, mithin durch gleichwertige elektronische Nachweise ersetzt werden.

aa) Das Unterschriftserfordernis kann nach ständiger Rechtsprechung des Vollstreckungsgerichts beim Amtsgericht Düsseldorf (vgl. vgl. AG Düsseldorf B. v. 12.08.22 - 667 M 914/22; B. v. 03.08.22 + 22.08.22 - 662 M 719/22 (zur Veröffentlichung vorgesehen); B. v. 23.06.22 + 21.07.22 - 665 M 782/22; für § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG-NRW B. v. 22.08.2022 - 665 M 867/22 = BeckRS 2022, 23189), sowie einer im Vordringen befindlichen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. AG Essen B. v. 02.08.22 - 30 M 1054/22; AG Dorsten B. v. 06.09.2022 - 16 M 361/22; zustimmend Fleck in BeckOK § 802a ZPO Rn 5 und ausführlich auch LG Essen B. v. 17.10.2022 - 7 T 272/22) nur durch die Wahl einer qualifizierten elektronischen Unterschrift (qeS) gewahrt werden.

Auch dies ist hier unstrittig geschehen.

bb) Ob und in welcher Form das Erfordernis eines Siegels bei einer hier zwingend gem. § 130d ZPO vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung des titelersetzenden Auftrages nach § 7 JBeitrG gewahrt, also gleichsam in die digitale Welt übertragen werden kann, ist im Bereich des JBeitrG nicht geregelt und soweit ersichtlich auch in Rechtsprechung und Literatur nicht oder nicht abschließend geklärt.

Insoweit wird vertreten, dass Siegelerfordernis gänzlich entfallen zu lassen, weil mit der Nutzung der qeS und der Übertragung auf dem sÜw keine Zweifel an der Herkunft der Erklärung seitens der Vollstreckungsbehörde (vgl. hierzu § 8 ERVV) und des signierenden Beamten selbst bestehen (so zum vergleichbaren Fall des § 5a Abs. 4 S. 1-3 VwVG-NRW: LG Hagen B. v. 01.09.2022 - 1 T 113/22).

So hat auch eine Abteilung des Vollstreckungsgerichts beim Amtsgericht Düsseldorf bereits mit Beschluss vom 07.09.2022 - 664 M 1412/22 argumentiert:

Der sichere Übermittlungsweg von einem besonderen elektronischen Behördenpostfach bietet eine gesteigerte Gewähr für die Echtheit des Dokuments. §§ 6-9 ERVV regeln die technischen Anforderungen an das besondere elektronische Behördenpostfach. Diese Möglichkeit besteht für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nach Durchführung des Identifizierungsverfahrens (§ 7 ERVV). Die Authentizität des Dokuments wird durch Zertifikat und Passwort (vergleiche § 8 Abs. 2 RERVV) sichergestellt. Aus § 8 Abs. 4 ERVV ergibt sich, dass der Postfachinhaber zu dokumentieren hat, wer zugangsbe[rechtigt] ist und er hat zugleich sicherzustellen, dass der Zugang zu seinem besonderen elektronischen Behördenpostfach nur den von ihm bestimmten Zugangsberechtigten möglich ist. Die Integrität wird durch Endezu -Ende-Verschlüsselung gewährleistet (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ERVV). Diese Absicherung hat Ähnlichkeit mit der Überlassung eines Dienstsiegels und ist daher geeignet, in ausreichendem Maße sicherzustellen, dass die Herkunft des Dokuments und die Berechtigung des Absenders gesichert ist.

In Betracht käme auch, ein lediglich maschinell erstelltes bzw. als Scan eingefügtes Siegelabbild in Verbindung mit den die Authentizität gewährleistenden Vorkehrungen nach § 8 ERVV ausreichen zu lassen, weil regelmäßig der Zugang zu den edvtechnischen Einrichtungen der Justiz, mit denen Schriftstücke mit integrierten Siegelabbildern generiert werden, nur aufgrund von Berechtigungen und Passwörter möglich ist, die regelmäßig durch Behördenadministratoren individuell vergeben wurden.

Schließlich könnte aber auch in Anlehnung an die Regelungen der GBO eine strengere Form des "Siegelersatzes" verlangt werden.

Dort ist in § 137 Abs. 2 GBO geregelt:

(2) Werden Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, als elektronisches Dokument übermittelt, muss

1. das Dokument den Namen der ausstellenden Person enthalten und die Behörde erkennen lassen,
2. das Dokument von der ausstellenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und
3. das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde erkennen lassen.

Einer Entscheidung zwischen diesen Alternativen bedarf es hier nicht.

Denn tatsächlich wahrt die hier gewählte besondere Form der qeS auch die strengeren Regelungen aus dem Grundbuchrecht, bei denen es sich, neben vergleichbaren Regelungen wie §§ 39, 39a BeurkG, 33 BNotO, soweit ersichtlich um die strengsten, kodifizierten Regelungen handelt.

Der Vollstreckungsauftrag lässt den Namen der ausstellenden Person und die Behörde erkennen und ist von der ausstellenden Person unstrittig mit qeS versehen worden.

Aber auch die letzte Voraussetzung des § 137 Abs. 2 Nr. 3 GBO ist hier erfüllt.

Wie sich bei einer näheren Prüfung der hier genutzten qeS ergibt, lässt das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat die Behörde - hier die Gläubigerin - erkennen.

Hierauf deutet in der zusammenfassenden Druckversion des Prüfberichtes (=Prüfvermerk) schon die namentliche Bezeichnung im Zertifikat mit dem Zusatz "...BfJ:PN" hin:

[...]

Denn der Name der signierenden Person wird hier teilpseudonymisiert ohne Vornamen, aber mit dem Zusatz "BfJ", der Kurzbezeichnung der Gläubigerin wiedergegeben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass deren Einwilligung gem. § 12 Abs. 2 VDG vorliegt.

Bei näherer Betrachtung der mit der Sendung übermittelten elektronischen Daten im ausführlichen Prüfbericht (= Inspection sheet"), die allerdings nur unter Zuhilfenahme der Signaturprüfungsanwendung innerhalb der Rahmenanwendung e2A für die hier in Mobiliarzwangsvollstreckungssachen noch nicht eingeführte elektronische Akte möglich war, ergibt sich sodann Folgendes:

[...]

Das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat lässt damit die Behörde (hier "Organisation"), nämlich die Gläubigerin, erkennen.

Die vorstehenden screenshots stellen Beispiele zur Illustration der Informationen dar, die das Gericht im vorliegenden Fall für die konkrete Sendung mittels Einsatzes der Signaturprüfungsanwendung gesondert festgestellt hat und die den vorstehenden screenshots entsprechen. Es ist im Übrigen aus verschiedenen Verfahren sowie der hiesigen Praxis gerichtsbekannt, dass die Mitarbeiter des BfJ (wie auch anderer Vollstreckungsbehörden nach dem JBeitrG, z.B. die ZZJ-NRW und vieler Amtsgerichte) über Zertifikate der vorstehenden Art mit Ausweis der Behörde verfügen.

cc) Weitergehende oder abweichende Anforderungen sind nicht zu erfüllen, um den Ansprüchen an die o.g. BGH-Rechtsprechung zu genügen.

Durch die qeS ist die Authentizität der Erklärung und die Unversehrtheit der elektronischen Erklärung sichergestellt, denn die qeS muss gem. Art. 3 Nr. 10, 12 mit Art. 26 lit. d) eIDASV anderen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verbunden sein und die Unversehrtheit des Dokuments sicherstellen (bzw. nachträgliche Veränderungen erkennen lassen). Damit entspricht sie insoweit auch immer dem elektronischen Siegel i.S.d. Art. 3 Nr. 25 eIDASV.

Die Nutzung des beBPo stellt nach Maßgabe des § 8 ERVV sicher, dass nur von der ausgewiesenen Behörde berechtigte Personen auf diesem sÜw übermittelt haben. Das übermittelte, signierte Dokument lässt inhaltlich die Behörde erkennen. Schließlich weist das Zertifikat auch die Zugehörigkeit der namentlich genannten, qualifiziert signierenden Person zur Behörde aus. Die Zurverfügungstellung einer Signaturkarte mit einem Zertifikat, welches die Behördenzugehörigkeit ausweist, ist nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 3, Abs. 2 VDG nur mit Bestätigung bzw. Einwilligung der betroffenen Behörde zulässig bzw. möglich. Die Zurverfügungstellung einer Signaturkarte mit einem solchen Zertifikat entspricht damit im Wesentlichen der Überlassung eines klassischen Dienstsiegels durch den Dienstherren.

Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, welche weiteren Erkenntnisse sich für den Empfänger eines in konventioneller Papierform vorliegenden Auftrags mit Unterschrift und Siegel im Bereich Authentizität und selbst Zuständigkeit gegenüber einem den Anforderungen des § 137 Abs. 2 GBO entsprechenden elektronischen Dokuments ergeben könnten.

Dabei mag es durchaus sein, dass elektronische Siegel i.S.d. Art. 3 Nr. 25 ff. eIDASV, insbesondere solche i.S.d. Art. Nr. 27 eIDASV, die nach § 12 Abs. 3 VDG in der Lage sind, weitergehende Informationen zu transportieren, namentlich auch zu detaillierten Vertretungsverhältnissen. Diese Informationen gehen aber nach dem Verständnis des Gerichts über diejenigen hinaus, die dem Empfänger konventionell gesiegelter (und unterschriebener) Dokumente mit "Bordmitteln" zugänglich sind. Namentlich kann die tatsächliche Zuständigkeit und Vertretungsbefugnis des Verwenders des Siegels nur sicher durch Einsicht in die Unterlagen zur Geschäftsverteilung und die Listen über die zur Führung des Siegels berechtigten Personen bei der Behörde überprüft werden.

Das Gericht sieht keinen Anlass, außerhalb einer expliziten gesetzlichen Regelung für den elektronischen Rechtsverkehr Anforderungen an den Nachweis von Echtheit, Zuständigkeit und Authentizität behördlicher Erklärungen zu stellen, die in konventioneller Form nicht erfüllt werden konnten und folgerichtig auch von der zitierten Rechtsprechung des BGH nicht gestellt wurden. Vielmehr führt der BGH im B. v. 14.12.2016 - V ZB 88/16 zu § 137 Abs. 2 ZPO unter Heranziehung der Gesetzesbegründung aus:

Die Vorschrift überträgt die Regelung des § 29 Abs. 3 GBO auf das Gebiet des elektronischen Rechtsverkehrs. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/12319, 30) wird zur Rechtfertigung der Vorschrift ausgeführt, dass im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 3 GBO für die Vermutung der Ordnungsgemäßheit der Erklärung genüge, wenn die Urkunde unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen werde. Das Grundbuchamt habe nicht zu prüfen, ob die Urkunde nach den für die Behörde geltenden Verfahrensvorschriften von mehr als einer Person zu unterzeichnen sei. Die "Beidrückung des Siegels oder Stempels" begründe für das Grundbuchamt zudem die Vermutung der Vertretungsbefugnis des Unterzeichners, sofern die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt habe. Das Dienstsiegel bzw. der Stempel der Behörde werde durch das qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat ersetzt, aus dem sich die Zugehörigkeit der signierenden Person zu der Behörde ergebe.
(FGPrax 2017, 56 Rn. 18, beckonline)

Auch ein Vergleich mit §§ 39, 39a BeurkG, 33 BNotO zeigt, dass weitergehende Nachweise, namentlich ein elektronisches Siegel auch für öffentliche Beglaubigungen nicht gefordert werden. Vielmehr übersetzt das "Notarattribut" gem. §§ 39a Abs. 2 BeurkG, 12 Abs. 1 VDG, 33 BNotO das konventionelle Siegel in die digitale Welt (vgl. Theilig in BeckOGK BeurkG § 39a Rn 24). Nach der Rechtsprechung des BGH genügte es, wenn die konventionellen Vollstreckungsaufträge in beglaubigter Abschrift vorgelegt wurden. Die Anforderungen des §§ 39a BeurkG entsprechen im Wesentlichen denen des § 137 Abs. 2 GBO, sodass ein Zertifikat im oben beschriebenen Sinne mit den Attributen gem. § 137 Abs. 2 Nr. 3 GBO. Für das "Original" des elektronischen Vollstreckungsauftrages können jedoch keine strengeren Regeln gelten, als für dessen Beglaubigung.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beanstandung des Gerichtsvollziehers im Ergebnis als unberechtigt und war er zur Durchführung des Vollstreckungsauftrages nach Maßgabe des Tenors anzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.


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