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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Entziehung der Fahrerlaubnis, bedeutender Fremdschaden, Untergrenze, Berechnung des Schadens

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bochum, Beschl. v. 06.12.2022 - 1 Qs 59/22

Eigener Leitsatz:

Ob ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, ist nach den objek-tiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, um den das Vermögen des Geschädigten als unmittelbare Folge des Unfalls gemindert wird. Angemessen erscheint als Untergrenze für das Vorliegen eines bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ein Betrag von 1.750 EUR.


II-1 Qs-442 Js 88/22-59/22

Landgericht Bochum

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
hier: Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum gegen die Ablehnung der vorläufigen Ent-ziehung der Fahrerlaubnis

hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Bochum
auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum vom 11.11.2022, beim Amtsgericht Bo-chum eingegangen am 18.11.2022, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 07.11.2022 (64 Gs 442 Js 88/22 – 5381/22) durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht pp., den Richter am Landgericht pp. und den Richter pp. am 06.12.2022 beschlossen:

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum wird auf Kosten der Landes-kasse (§ 473 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Bochum führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 04.01.2022 gegen 17:37 Uhr mit ihrem Fahrzeug DaimlerChrysler, Typ A 170 CDI, amtliches Kennzeichen ppp., die Düppelstraße in Bochum befahren zu haben. Die Düppelstraße besitzt einen Fahrstreifen je Fahrtrichtung. Im Bereich der Hausnummer 50 ist die Düppelstraße durch parallel zum Fahrbahnverlauf angeordnete Parkbuchten verengt, die das Abstellen von Fahrzeugen entlang des Fahrbahnverlaufes er-möglichen. Aufgrund von parken-den Fahrzeugen steht daher oftmals lediglich eine frei be-fahrbare Fahrbahn für Fahrzeuge aus beiden Fahrtrichtungen zur Verfügung.

In Höhe der Düppelstraße 50 soll die Beschuldigte zur Tatzeit bei stockendem Ver-kehr einem entgegenkommenden Fahrzeug derart ausgewichen sein, dass sie ihr geführtes Fahrzeug in eine freie Parkbucht vor dem dort regelkonform am rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahr-zeug der Zeugin gelenkt habe. Da das entgegen-kommende Fahrzeug dennoch noch nicht habe passieren können, habe die Beschuldigte ihr Fahrzeug im Rückwärtsgang zurückgesetzt, um sodann – im Rahmen des Ausweichmanövers – tiefer in die angesteuerte Parkbucht zu gelangen. Beim erneuten Vorsetzen ihres Fahrzeugs soll die Beschuldigte nunmehr das abge-stellte Fahrzeug der Zeugin Typ Fiat 500 X, amtliches Kennzeichen ppp., gestriffen haben. Im Zuge der Kollision sei das Fahrzeug der Zeugin Maibaum im linksseitigen Bereich der Front-stoßstange beschädigt worden. Trotz (kinästhetischer) Wahrnehmung der Kollision soll die Beschuldigte die Fahrt anschließend unbeirrt fortgesetzt haben. Zum Zeitpunkt des Verkehrs-unfallgeschehens herrschte Dunkelheit und es regnete. Der außer Dienst befindliche Zeuge POK habe sich zur Tatzeit in seinem Fahrzeug unmittelbar hinter der Beschuldigten befunden und die Kollision beobachtet; anschließend habe er vor Ort angehalten. Wenige Minuten spä-ter sei die Zeugin an ihrem geparkten Fahrzeug erschienen und sei sodann von dem Zeugen auf die Beschädigung ihres Fahrzeugs aufmerksam gemacht worden.

Die eingesetzten Polizeibeamten am Unfallort hielten mit dem sich zwischenzeitlich vom Un-fallort entfernten Zeugen telefonisch Rücksprache. Der Zeuge bekundete den eingesetzten Polizeibeamten das Unfallgeschehen wie oben beschrieben und gab das amtliche Kennzei-chen des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges mit ppp. an; den Fahrzeugführer habe er je-doch nicht erkennen können.

Die Polizeibeamten nahmen das Fahrzeug der Zeugin in Augenschein und stellten Beschädi-gungen im linken Frontbereich in einer Höhe von 54cm bis 67cm fest. Vermuteter Fremdlack wurde mittels Spurfixfolien gesichert und Lichtbilder wurden angefertigt. Der entstandene Schaden am Fahrzeug der Zeugin wurde seitens der Polizeibeamten auf rund 1.000 Euro ge-schätzt.

Im Rahmen seiner schriftlichen Äußerung vom 06.01.2022 gab der Zeuge an, dass der unfall-beteiligte Fahrzeugführer aus seiner (des Zeugen) Sicht den Anstoß jedenfalls taktil hätte wahrnehmen müssen, da er bei der Berührung der beteiligten Fahr-zeuge deutliche Fahrzeug-bewegungen des geparkten Fahrzeugs habe beobachten können.

Seitens des ermittelnden Polizeikommissariats sei die Beschuldigte am 06.01.2022 fernmünd-lich kontaktiert worden. Die Beschuldigte habe sich im Rahmen des geführten Telefonats– ohne vorherige Beschuldigtenbelehrung – spontan dahingehend geäußert, sie habe ihr Fahr-zeug am Unfalltag in Bochum geführt, jedoch keinen Unfall bemerkt. Die Beschuldigte habe sich ferner bereit erklärt, ihr Fahrzeug am Folgetag zur Inaugenscheinnahme vorzuführen. Die Zeugin nahm am 07.01.2022 gegen 13 Uhr das Fahrzeug der Beschuldigten in Augenschein und fertigte Lichtbilder an. Entsprechend ihres im Anschluss gefertigten Berichtes habe die Zeugin PHK’in pp. korrespondierende Anstoßstellen im Bereich der Radkästen auf der rechten Fahrzeugseite feststellen können.

Der Zeuge KHK pp. nahm am 01.02.2022 eine Spurenuntersuchung der gesicherten Spuren-sicherungsfolien vor und hielt im Rahmen eines Berichtes fest, er habe im Rahmen einer durchgeführten Inaugenscheinnahme korrespondierende Spuren er-kennen können.

Mit Schreiben vom 14.03.2022 ließ die Beschuldigte über ihre Verteidigerin vortragen, sie kön-ne sich an ein entsprechendes Ausweichmanöver bei schwierigen Witterungsverhältnissen in der engen Düppelstraße erinnern; eine vermeintliche Kollision habe sie jedoch nicht bemerkt. Ferner läge kein korrespondierendes Schadensbild vor. Bei den am Fahrzeug der Beschuldig-ten festgestellten Beschädigungen handele es sich vielmehr um Altschäden.

Das Fahrzeug der Zeugin wurde zwischenzeitlich repariert. Unter dem Datum vom 28.02.2022 wurde seitens der Kfz-Werkstatt pp. aus Bochum ein Brutto-Betrag von 1.493,01 Euro in Rechnung gestellt. Diese Reparatur-kosten sowie eine merkantile Wertminderung in Höhe von 250 Euro, ein Nutzungsausfall in Höhe von 172 Euro und eine Kostenpauschale von 25 Euro wurden seitens der Kfz-Versicherung der Beschuldigten ausgeglichen.

Mit Verfügung vom 07.04.2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft Bochum die DEKRA Auto-mobil-GmbH mit der Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens.

Der Sachverständige für Unfallanalyse /Fahrzeugtechnik kommt in seinem Gutachten vom 29.07.2022 zu dem Schluss, dass an den beteiligten Kraftfahrzeugen wechsel-seitig korres-pondierende Kontaktspuren vorliegen. Während weder eine visuelle noch eine akustische Wahrnehmbarkeit aus technischer Sicht zweifelsfrei nachweisbar seien, liege eine kinästheti-sche Wahrnehmbarkeit für einen sensorisch nicht eingeschränkten und aufmerksamen Fahrer zweifelsfrei vor; das gegenständliche Anstoßgeschehen sei spürbar gewesen.

Mit Verfügung vom 19.09.2022 stellte die Staatsanwaltschaft Bochum beim Amtsgericht Bo-chum den Antrag, der Beschuldigten gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu ent-ziehen und die Beschlagnahme des Führerscheins anzuordnen.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 22.09.2022 wurden die Beschuldigte und ihre Verteidigerin zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft angehört.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2022, bei dem Amtsgericht Bochum am selben Tage eingegangen, erklärte die Verteidigerin für die Beschuldigte nunmehr, es sei kein erheblicher Fremdschaden entstanden und aus diesem Grunde sei von einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen.

Mit vorliegend angefochtenem Beschluss vom 07.11.2022 hat das Amtsgericht Bochum den Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum vom 19.09.2022 auf vorläufige Entziehung der Fahrer-laubnis abgelehnt. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es be-stünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be-schuldigte die Kollision bemerkt habe.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Bochum mit ihrer am 11.11.2022, beim Amtsge-richt Bochum eingegangen am 18.11.2022, eingelegten Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, der Sachverständige habe eine kinästhetische Wahrnehmbarkeit, die den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestätigen würde, aus technischer Sicht zweifelsfrei festgestellt.

Das Amtsgericht Bochum hat der Beschwerde mit Verfügung vom 21.11.2022 nicht abgeholfen und die Akten mit der Bitte um unverzügliche Weiterleitung an die Beschwerdekammer zurück an die Staatsanwaltschaft Bochum übersandt.

Unter dem 28.11.2022 hat die Staatsanwaltschaft Bochum sodann die Akten an das Landge-richt Bochum zur Entscheidung übersandt.

Die Akten sind am 30.11.2022 beim hiesigen Landgericht eingegangen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum ist unbegründet.

Bei vorläufiger Würdigung des in Rede stehenden Lebenssachverhalts sind die Voraussetzun-gen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorliegend nicht gegeben.

Gemäß § 111a StPO kann das Gericht jemandem die Fahrerlaubnis entziehen, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahr-zeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszu-schließen ist, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeig-net ist. Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist diese Ungeeignetheit regelmäßig gegeben, wenn der Täter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeuten-der Schaden entstanden ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die Kammer verkennt vor diesem Hintergrund nicht, dass nach erschöpfender Würdigung des Akteninhalts die Aussage des Zeuge, die an den beiden Fahrzeugen festgestellten jeweiligen Schadensbilder, die erfolgte Auswertung der Spurfixfolien sowie insbesondere das unfallana-lytische Gutachten der DEKRA Automobil GmbH vom 29.07.2022 durchaus für ein durch die Beschuldigte herbeigeführtes Unfallereignis im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB sprechen.

Nach Lage der Akten hat die Beschuldigte im Zeitpunkt des in Rede stehenden Geschehens am 04.01.2022 gegen 17:37 Uhr das Fahrzeug DaimlerChrysler, A 170 CDI, amtliches Kenn-zeichen ppp., geführt. Insoweit hat sie selbst eingeräumt, dass gegenständliche Fahrzeug am Tattag in Bochum geführt zu haben. Die Kammer sieht bei vorläufiger Würdigung auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschuldigte mit dieser Äußerung etwa zu Unrecht selbst belastet hätte.

Darüber hinaus besteht auch der dringende Verdacht, dass die Beschuldigte bei dieser Fahrt einen Unfall mit dem Fahrzeug Fiat 500X, amtliches Kennzeichen ppp., verursachte. Hierfür spricht zunächst die Aussage des Zeugen, welcher sein Fahrzeug unmittelbar hinter dem Fahrzeug der Beschuldigten führte und die vorbeschriebene Kollision beobachtete. Darüber hinaus kommt der Sachverständige pp. in seinem unfallanalytischen Gutachten vom 29.07.2022 zu dem Schluss, dass wechselseitig korrespondierende Schäden an den beteilig-ten Fahrzeugen vorliegen.

Auch daran, dass die Beschuldigte die Kollision – jedenfalls kinästhetisch – wahrnahm, beste-hen nach Würdigung des Akteninhalts keine Bedenken. Dass die Beschuldigte das eigene Auffahren auf das hinter ihr befindliche Fahrzeug nicht bemerkt haben will, ist namentlich vor dem Hintergrund des unfallanalytischen Gutachtens fernliegend. So stellt der Sachverständige in seinem Gutachten eine kinästhetische Wahrnehmbarkeit für einen aufmerksamen Fahrer zweifelsfrei fest. Für eine etwaige Einschränkung der sensorischen Fähigkeiten der Beschul-digten sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Zusam-menstoß auch für den Zeugen pp. anhand der beobachteten Fahrzeugbewegungen visuell deutlich wahrnehmbar gewesen ist.

Gleichwohl kommt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis– zumindest zu dem gegenwär-tigen Zeitpunkt – letztlich nicht in Betracht, da sich aus dem bisherigen Akteninhalt ein ent-standener bedeutender Schaden an dem Fahrzeug der Zeugin im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht ergibt.

Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass nach ihrer bisherigen Rechtsprechung – orientiert auch am Beschluss des OLG Hamm vom 06.11.2014 – 5 RVs 98/14 – ein bedeutender Fremdschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ab 1.300 Euro angenommen worden ist.

Infolge der zwischenzeitlichen Preisentwicklung ist die Rechtsprechung zu der Frage, wann ein bedeutender Schaden vorliegt, zunehmend unübersichtlich geworden. Die Untergrenze des Schadens wird teilweise nach wie vor bei 1.300 Euro angesetzt. Andere Gerichte setzen die Grenze bei 1.500 Euro (vgl. u. a. LG Magdeburg, Beschl. v. 19.06.2019 – 26 Qs 15/19; LG Dresden, Beschl. v. 07.05.2019 – 3 Qs 29/19), bei 2.000 Euro (vgl. u.a. LG Darmstadt, Beschl. v. 01.02.2018 – 3 Qs 27/18) oder gar bei 2.500 Euro (vgl. u.a. LG Nürnberg, Beschl. v. 15.01.2020 – 5 Qs 4/20) fest.

In diesem Licht steht auch die zuletzt geänderte Rechtsprechung des OLG Hamm. Mit Be-schluss vom 05.04.2022 (5 RVs 31/22) hat das OLG Hamm – auf einen bestimmten Einzelfall bezogen – bekräftigt, dass die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB im Hinblick auf die allgemeine Preis-steigerung nunmehr jedenfalls nicht unter 1.500 Euro liegt. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass der unterste Rahmen nicht zwingend bei 1.500 Euro liegt, sondern lediglich unterhalb dessen liegende Schadensbeträge jedenfalls keinen bedeutenden Schaden darstellen.

Auch die Kammer vertritt die Ansicht, dass die bis zuletzt gezogene Wertgrenze von 1.300 Euro aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung nunmehr einer Anpassung bedarf. Eine sol-che Anpassung ist - wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - grundsätz-lich zulässig, da es sich bei der Wertgrenze um eine veränderliche Größe handelt, die maß-geblich von der Entwicklung der Preise und Einkommen abhängig ist (vgl. BGH, Beschl. vom 28.09.2010 – 4 StR 245/10).

Bei der Frage, nach welchen Kriterien eine Anpassung der Wertgrenze vorzunehmen ist, hat sich die Kammer auch an dem jährlich vom Statistischen Bundesamt berechneten und veröf-fentlichten Verbraucherindex orientiert, der die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen bemisst. Der Verbraucherindex weist in der aktuell geltenden Fassung mit dem Basisjahr 2015 (2015 = 100) im Oktober 2022 einen Wert von 122,2 aus. Im Jahr 2002 lag dieser Wert noch bei 82,6. Dies ergibt für den Zeitraum der letzten zwanzig Jahre eine Preissteigerung von 47,94 Prozent (122,2/82,6 x 100 - 100 = 47,94). Im Vergleich zum Indexjahr 2015 sind die Verbraucherpreise allein um 22,2 Prozent gestiegen. Seit April 2022 (Entscheidung des OLG Hamm vom 05.04.2022 – 5 RVs 31/22) hat sich der Verbraucherindex um sechs Punkte, von 116,2 auf 122,2, gesteigert.

Unter Zugrundelegung dieser Zahlen erscheint es der Kammer daher als erforderlich, die Wertgrenze für die Annahme eines bedeutenden Schadens angemessen anzuheben. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass auch die Einkommen im fraglichen Zeitraum einer Verän-derung unterworfen waren.

Angemessen erscheint vor diesem Hintergrund eine Anhebung von 1.300 Euro auf 1.750 Euro als Untergrenze für das Vorliegen eines bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

Im vorliegenden Fall wird dieser Grenzwert nicht erreicht.

Ob ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, ist nach den objek-tiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, um den das Vermögen des Geschädigten als unmittelbare Folge des Unfalls gemindert wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2014 – 5 RVs 98/14). Abzustellen ist dabei auf den Geldbetrag, der erforderlich ist, um den Geschädigten wirtschaftlich so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht einge-treten (vgl. MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg/Huber, 4. Aufl. 2020, StGB § 69 Rn. 71). Zu be-rücksichtigen sind namentlich Reparaturkosten, Abschlepp- und Bergungskosten sowie ein etwaiger merkantiler Minderwert (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 4 StR 245/10). Der Brutto-Reparaturpreis lag im vorliegenden Fall laut Rechnung der Reparaturwerkstatt bei 1.493,01 Euro. Hinzu kommt ein merkantiler Minderwert von rund 250 Euro. Die Nutzungsaus-fallentschädigung und die Kostenpauschale bleiben bei der Schadensberechnung hingegen unberücksichtigt (vgl. Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 69 Rn. 28). Mithin ergibt sich ein im Rahmen von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu berücksichtigender Gesamtbetrag von 1.743,01 Euro, der den (aktualisierten) Grenzwert nicht erreicht.

Eine letztverbindliche Entscheidung über eine endgültige Fahrerlaubnisentziehung bleibt einer etwaigen Hauptverhandlung vorbehalten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.


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