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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Straßenverkehrsgefährdung, Rücksichtslosigkeit, Linksverkehr, Rechtsfahrgebot

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.11.2022 – 1 OLG 2 Ss 34/22

Leitsatz des Gerichts:

Wer sich sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr aufhielt, handelt regelmäßig lediglich aus Unachtsamkeit und nicht rücksichtslos, wenn er bei seiner ersten Fahrt in Deutschland gegen das Rechtsfahrgebot verstößt.


In pp.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25.07.2022
a) dahin geändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist,
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht Rockenhausen hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Landgericht hat seine Berufung als unbegründet verworfen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Randnummer3

1. Der Angeklagte kehrte am 02.01.2022 aus einem siebenwöchigen in Thailand verbrachten Urlaub nach Deutschland zurück. Weil er bei dem elfeinhalb Stunden dauernden Nachtflug nicht gut geschlafen hatte, legte er sich für vier Stunden schlafen. Etwa eine Stunde nach dem Aufwachen beschloss er, mit seinem eigenen Pkw nach R. zu fahren. Er bog aus dem Grundstück in W. kommend links ab und befuhr auf einer Strecke von zwei bis drei Kilometern die Landstraße L ... auf der linken Spur. Nach zwei bis drei Minuten Fahrtzeit kollidierte er in einem Kurvenbereich frontal mit dem ihm auf derselben Fahrspur entgegenkommenden Pkw der Geschädigten. Der Angeklagte hatte sich weder vor Fahrtantritt noch während der Fahrt darüber Gedanken gemacht, dass in Deutschland - anders als in Thailand - Rechtsverkehr herrscht. Die Geschädigte und ihr Beifahrer wurden bei dem Unfall verletzt.


2. Das Landgericht hat den Sachverhalt rechtlich als fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen gewertet. Der Angeklagte habe rücksichtslos gehandelt, weil er nach einem siebenwöchigen Auslandsaufenthalt mit Linksverkehr unreflektiert mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen habe, ohne sich die geltenden Verkehrsregeln zu vergegenwärtigen. Im Hinblick auf die Fahrtstrecke von mindestens zwei Kilometern und der Fahrzeit von mindestens 2 Minuten sei nicht von einem Augenblicksversagen auszugehen.

II.

Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2e, Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt hat. Denn die getroffenen Feststellungen tragen ein rücksichtsloses Handeln des Angeklagten nicht. Auf die daneben erhobene Verfahrensrüge, die ausschließlich auf die Verurteilung wegen dieses Delikts abzielt, kommt es daher nicht an.

1. Gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2e StGB macht sich strafbar, wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält. Rücksichtslos handelt ein Fahrer, der sich im gegebenen Falle seiner Pflicht bewusst ist, aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Vorwärtskommens wegen, sich über sie hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde (bewusste Fahrlässigkeit). Rücksichtslos handelt ferner, wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt (BGH, Urteil vom 25.02.1954 - 4 StR 796/53, BGHSt 5, 392, 395; Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.06.2021 - 1 OLG 2 Ss 9/21, juris Rn. 23 mwN). Das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit erfordert demnach eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit. Gelegentliche Unaufmerksamkeit oder reine Gedankenlosigkeit genügen hierfür nicht (vgl. BGH, aaO, 396; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.1999 - 2b Ss 87/99 - 46/99 I, juris Rn. 28). Ebenso wenig begründet ein bloß fahrlässiger Verstoß für sich den Vorwurf der Rücksichtslosigkeit, auch nicht bei Eintritt einer konkreten Gefährdung. Der Täter muss vielmehr ein überdurchschnittliches Fehlverhalten gezeigt haben, das von einer besonders verwerflichen Gesinnung geprägt sein muss (Pfälzisches OLG Zweibrücken, aaO Rn. 22 mwN; KG, Beschluss vom 29.04.2022 - (3) 161 Ss 51/22 (15/22), juris Rn. 18).

Nach diesen Maßstäben handelte der Angeklagte nicht rücksichtslos. Zwar setzte sich der Angeklagte über die Regeln der Straßenverkehrsordnung, insbesondere das in § 2 Abs. 2 StVO normierte Rechtsfahrgebot, hinweg, als er sich vor und während der Fahrt keine Gedanken über die in Deutschland geltenden Verkehrsregeln machte. Dabei handelte er nach den Feststellungen des Tatgerichts aber nicht bewusst oder aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Straßenverkehrsteilnehmern, sondern lediglich aus Unachtsamkeit, nachdem er sich sieben Wochen in einem Land aufgehalten hatte, in dem Linksverkehr vorherrschte. Der Angeklagte erweist sich dadurch nicht als gleichgültiger Fahrer. Er handelte insoweit zwar fahrlässig, weil er sich vor Fahrtantritt und während der Fahrt die geltenden Verkehrsregeln hätte vor Augen führen müssen. Ein darüber hinausgehender Vorwurf ist von den Feststellungen aber nicht gedeckt.

2. Der Senat kann den Schuldspruch selbst entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ändern. Es ist auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Strafbarkeit gemäß § 315c Abs. 1 und 3 StGB tragen.

Soweit das Amtsgericht eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Nr. 2 StGB angenommen hatte, weil der Angeklagte übermüdet gewesen wäre, tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine solche Wertung nicht. Insoweit hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Angeklagte ca. eine Stunde nach seinem vierstündigen Schlaf am Vormittag „fit“ fühlte. Anhaltspunkte für eine Übermüdung in einem Ausmaß, die die Gefahr einer Aufhebung der Fahruntüchtigkeit mit sich gebracht hätte (vgl. hierzu König in LK-StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 62 ff.) und die Ursache für den Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot hätte sein können, ergeben sich nicht.

3. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs nach sich. Die insoweit zugehörigen Feststellungen werden aufgehoben, um insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.


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