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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Jugendlicher. mindere Intelligenz

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Neuruppin, Beschl. v. 01.12.2022 - 12 Qs 17/22 jug.

Eigener Leitsatz:

1. Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Einstellung des Verfahrens ist zulässig, wenn der der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung ordnungsgemäß vor Einstellung des Verfahrens gestellt wurde, jedoch die Entscheidung hierüber eine wesentliche Verzögerung erfahren hat.
2. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist geboten, wenn die Beschuldigte zur mutmaßlichen Tatzeit erst 14 Jahre und drei Monate alt war und zudem an einer sonstigen kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92.8), einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD-10 F94.2) und einer ernsthaften sozialen Beeinträchtigung leidet und zudem nur eine unterdurchschnittliche Intelligenz hat.


12 Qs 17/22 jug.

Landgericht Neuruppin

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger: Rechtsanwalt

wegen Sachbeschädigung,

hat das Landgericht Neuruppin - 2. Strafkammer als Beschwerdekammer in Jugendsachen - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am 1. Dezember 2022 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde der ehemaligen Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 21.10.2022 - 89 Gs 1699/22 - aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführerin wird rückwirkend ab dem 04.08.2022 Rechtsanwalt Malik pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der ehemaligen Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Seit Anfang Juni 2022 wurde gegen die jugendliche Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung (Beschädigung eines Paars Turnschuhe am 05.06.2022) geführt. Rechtsanwalt pp. beantragte per E-Mail vom 04.08.2022, bei der Polizeidirektion Nord eingegangen am selben Tag, der Beschuldigten als notwendiger Verteidiger beige-ordnet zu werden, da diese psychisch krank sei. Sie leide - ausweislich des mit dem Beiordnungsantrag vorgelegten ärztlichen Berichts der Ruppiner Kliniken vom 16.04.2020 - unter einem klinisch-psychiatrischen Syndrom bei unterdurchschnittlicher Intelligenz und ernsthafter sozialer Beeinträchtigung. Am 05.09.2022 gab die Polizeidirektion Nord die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft Neuruppin ab. Mit Verfügung vom 27.09.2022 sah die Staatsanwaltschaft Neuruppin von der weiteren strafrechtlichen Verfolgung in dieser Sache gemäß §§ 45 JGG ab. Der gesetzliche Betreuer der Kindesmutter wurde über die Einstellung informiert. Mit bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin am 14.10.2022 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage bat der Verteidiger darum, seinen Beiordnungsantrag vom 04.08.2022 unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen. Dem kam die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17.10.2022 nach und legte die Akten sodann dem Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Neuruppin zur Entscheidung mit der Stellungnahme vor, dass die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vorlägen.

Mit Beschluss vom 21.10.2022 hat das Amtsgericht Neuruppin den Antrag der ehemaligen Be-schuldigten auf Bestellung ihres Wahlverteidigers zum notwendigen Verteidiger abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 68 JGG i.V.m. § 140 StPO liege nicht vor. Insbesondere sei die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Zudem sei das Verfahren bereits nach § 45 JGG eingestellt worden. Gegen den – dem Zustellungsbevollmächtigten des Verteidigers am 26.10.2022 zugestellten – Beschluss wendet sich die ehemalige Beschuldigte mit ihrer am 31.10.2022 beim Amtsgericht Neuruppin eingegangenen sofortigen Beschwerde mit Verteidigerschriftsatz vom selben Tage. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt worden sei und die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO vorgelegen hätten, da sich die 14-jährige, psychisch kranke (ehemalige) Beschuldigte nicht habe selbst verteidigen können und auch ihre ebenfalls psychisch kranke Mutter ihr nicht habe beistehen können.

Das Amtsgericht hat die Sache über die Staatsanwaltschaft Neuruppin der Beschwerdekammer vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung statthafte sofortige Beschwerde (§
142 Abs. 7 S. 1 StPO) ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht (§§ 306, 311 StPO) eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Bei Antragstellung (04.08.2022) lagen die sachlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers vor. Nach § 68 Nr. 1 JGG liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung im Jugendstrafverfahren gelten daher zunächst die Grundsätze, die auch bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren gegen Erwachsene gelten. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO offenkundig nicht vor, ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Bei Auslegung der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO ist den Besonderheiten des Jugend-strafverfahrens Rechnung zu tragen. Die Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten richtet sich nach seinen geistigen Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen des Falles (BeckOK StPO/Krawczyk StPO § 140 Rn. 39). Dabei wird aus der Regelung zur straf-rechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG deutlich, dass die Strafmündigkeit nicht schlagartig mit Erreichen des 14. Geburtstags eintritt, sondern zunächst abhängig ist von der individuellen Reifeentwicklung (so auch BGH NStZ 2016, 102).

Gemessen an diesen Ausführungen war vorliegend die Mitwirkung eines Verteidigers geboten. Die zur mutmaßlichen Tatzeit 14 Jahre und drei Monate alte Beschwerdeführerin hatte die formale Grenze zur Strafmündigkeit gerade erst überschritten und leidet zudem ausweislich des ärztlichen Berichts der Ruppiner Kliniken vom 16.04.2020 an einer sonstigen kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92.8), einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD-10 F94.2) und einer ernsthaften sozialen Beeinträchtigung. Testpsychologisch wurde bei ihr ein IQ von 72 ermittelt, was einer unterdurchschnittlichen Intelligenz entspricht. Diese Umstände hätten folglich zu der Erwägung drängen müssen, dass die Beschwerdeführerin trotz des einfach gelagerten inkriminierten Sachverhalts aufgrund ihres jungen Alters sowie ihrer psychischen und geistigen Verfassung nicht in der Lage war, sich in gebotenem Umfang selbst zu verteidigen.

Der Pflichtverteidigerbestellung steht auch im konkreten Fall nicht entgegen, dass bereits am 27.09.2022 gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der weiteren Strafverfolgung abgesehen wurde.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung war unter Geltung der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 gültigen Rechtslage anerkannt, dass eine Pflichtverteidigerbestellung nur für die Zukunft möglich ist, da die Beiordnung dem Zweck einer ordnungsgemäßen Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren und nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers dient (BGH NStZ-RR 2009, 348). Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht in Betracht komme, weil sie ausschließlich dem Zweck diene, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (OLG Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20; OLG Bremen, Beschl. v. 23.09.2020 - 1 Ws 120/20; OLG Braunschweig, Beschl. v. 02.03.2021 - 1 Ws 12/21 bei juris). Eine Rückwirkung sei auf etwas Unmögliches gerichtet und würde eine notwendige Verteidigung des Angeklagten in der Vergangenheit nicht gewährleisten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.03.2020 – 1 Ws 19/20 –, juris).

Teilweise wird – mit Blick auf die neue Rechtslage – in der aktuellen Rechtsprechung die Ansicht vertreten, die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers sei ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung über den Beiordnungsantrag wesentlich verzögert bzw. das Erfordernis der Unverzüg-lichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2020 – Ws 962/20 –, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.04.2021 – 1 Ws 260/21 –, juris; LG Stuttgart Beschluss vom 21.09.2021 – 9 Qs 62/21, BeckRS 2021, 28663; LG Gera Beschluss vom 10.11.2021 – 11 Qs 309/21, BeckRS 2021, 40620; LG Halle Beschluss vom 15.04.2021 – 3 Qs 41/20, BeckRS 2021, 16884; LG Hamburg Beschluss vom 15.07.2021 – 622 Qs 22/21, BeckRS 2021, 20600; LG Frankenthal Beschlüsse vom 02.02.2021 - 1 Qs 16/21 und vom 16.06.2020 - 7 Qs 114/20, juris; LG Flensburg, Beschluss vom 09.12.2020 - II Qs 43/20, juris; LG Hechingen, Beschluss vom 20.05.2020 - 3 Qs 35/20, juris; LG Mannheim, Beschluss vom 26.03.2020 - 7 Qs 11/20, juris).

Die Kammer vertritt in ihrer aktuellen Rechtsprechung (vgl. 12 Qs 14/21) die zuletzt genannte Ansicht für den hier vorliegenden Fall, dass das Verfahren bereits seine Einstellung gefunden hat, der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung ordnungsgemäß vor Einstellung des Verfahrens gestellt wurde, jedoch die Entscheidung hierüber eine wesentliche Verzögerung erfahren hat.

In Anbetracht der Reform der §§ 141, 142 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BT-Drucks. 19/13829, S. 36 ff) kann die Annahme eines Rückwirkungsverbotes nicht mehr uneingeschränkt gelten. Die Kammer erachtet es daher unter den hier konkret gegebenen besonderen Umständen für zulässig, auch rückwirkend ab Antragstellung einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Diese Ansicht findet ihre Stütze in der - der Gesetzesänderung - zugrundeliegenden „PKH-Richtlinie“ RL 2016/1919/EU, insbesondere deren Art. 4, wonach die Bezahlung des Rechtsbeistandes mittelloser Beschuldigter durch die Mitgliedstaaten rechtzeitig und praktisch wirksam sichergestellt werden soll. Eine effektive Unterstützung und Ab-sicherung der Verfahrensbeteiligten als deklariertes Regelungsziel würde jedoch unterlaufen, wenn eine Pflichtverteidigung nur deswegen versagt werden könnte, weil die Entscheidung hierüber verzögert zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, an dem die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers obsolet geworden war (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.; LG Hamburg a.a.O.).

Gestützt wird diese Auffassung auch durch das nunmehr ausdrücklich statuierte Unverzüglichkeitsgebot in §§ 141 Abs. 1 S. 1, 142 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO sowie den Umstand, dass die bisher statthafte einfache Beschwerde durch die sofortige Beschwerde nach § 142 Abs. 7 S. 1 StPO ersetzt worden ist. Auch letztere gesetzliche Neuregelung legt nahe, dass die Bestellungs-entscheidung schnell fallen soll (OLG Nürnberg a.a.O.). Auch wenn es die Pflicht eines Verteidigers ist, ab dem Moment der Mandatsübernahme bestmöglich im Sinne des Mandanten tätig zu werden, so liegt doch die Befürchtung nicht fern, dass einzelne Verteidiger trotz Vorliegens der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung und rechtzeitiger Antragsstellung bis zu Ihrer Bestellung nicht im gleichen Maße für ihren Mandanten tätig werden, wie dies bei einem Wahlverteidiger mit einem solventen Mandanten der Fall wäre, wenn sie befürchten müssten, letztlich keine Vergütung zu erhalten. Die Möglichkeit der rückwirkenden Beiordnung eines Pflichtverteidigers stellt sich somit als Instrument dar, um dem oder auch nur dem Verdacht eines solchen Verhaltens entgegenzuwirken (OLG Bamberg a.a.O.).

Vorliegend ging der Beiordnungsantrag am 04.08.2022 bei der Polizeidirektion Nord ein. Damit hatte diese den Antrag unverzüglich der Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (vgl. BT-Drs. 19/13829, 41) und diese hatte den Antrag sodann gemäß § 142 Abs. 1 S. 2 StPO mit einer Stellungnahme ihrerseits unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen, wenn sie nicht nach § 142 Abs. 4 StPO vorgehen wollte. Nach letztgenannter Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft in Eilfällen selbst über die Bestellung entscheiden, was sie sich dann binnen Wochen-frist vom Gericht bestätigen lassen muss. Unverzüglich im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber so bald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, d. h. ohne sachlich nicht begründete Verzögerung, erfolgen muss (vgl. Mey-er-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 141 Rn. 7). Die ermittelnde Polizeidienstelle hat den Beiordnungsantrag vom 04.08.2022 nicht, wie es das Gesetz verlangt, unverzüglich an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, sondern erst nach Fertigung des Schlussberichts, wo der Vorgang am 15.09.2022, mithin sechs Wochen nach Stellung des Antrages, einging. Aufgrund nicht nachvollziehbarer justizinterner Vorgänge in der Sphäre der Staatsanwaltschaft - auf welche die Beschwerdeführerin keinen Einfluss hatte - wurde der Beiordnungsantrag sodann erst nach Ein-stellung des Verfahrens am 27.09.2022 und auf Erinnerung des Verteidigers vom 14.10.2022 durch die Staatsanwaltschaft am 17.10.2022 dem Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Neuruppin zur Entscheidung zugeführt. Dass über einen Zeitraum von zehn Wochen nicht über den Beiordnungsantrag entschieden wurde, ist allein auf behördeninterne Vorgänge zurückzuführen.

Soweit nach § 141 Abs. 2 S. 3 StPO die Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen, bezieht sich die Regelung dem Wortlaut und der systematischen Stellung nach nicht auf den hier vorliegenden Fall der Antragstellung nach Abs. 1, sondern nur auf den Fall der Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen nach Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 (LG Hamburg a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt entsprechend aus § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA M. Bair, Berlin

Anmerkung:


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