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Entscheidungen

OWi

Einlassung, Urteilsgründe, Anwendung der BKatV

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 25.08.2022 - 3 Ws (B) 187/22122 Ss 80/22

Leitsatz des Gerichts:


Ob das Tatgericht zu Recht bei der Verhängung einer nicht geringfügigen Geldbuße (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG) unter Anwendung der BKatV auf Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen verzichten durfte, kann das Rechtsbeschwerdegericht nur überprüfen, wenn das Urteil mitteilt, ob und gegebenenfalls wie sich der Betroffene dazu eingelassen hat.


3 Ws (B) 187/22122 Ss 80/22

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts am 25. August 2022 beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. April 2022 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer innerorts begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h bei erlaubten 80 km/h zu einer Geldbuße von 600,- Euro verurteilt und ihm ein zweimonatiges Fahrverbot auferlegt. Zur Höhe der verhängten Geldbuße hat das Amtsgericht ausgeführt, es habe die Regelgeldbuße von 200,- Euro wegen der vorsätzlichen Tatbegehung nach § 3 Abs. 4 BKatV verdoppelt und eine weitere Erhöhung um 200,- Euro wegen der einschlägigen Voreintragungen vorgenommen. Wegen dieser habe es das Regelfahrverbot ebenfalls (auf zwei Monate) erhöht. Dazu, ob und gegebenenfalls wie sich der Betroffene eingelassen hat, enthält das Urteil keine Angaben. Es findet sich lediglich der Hinweis, der Betroffene habe an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er auf eine - nicht ausgeführte - Verfahrensrüge und die Sachrüge stützt. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 13. Juni 2022 Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Sache zur Entscheidung über Zahlungserleichterungen an das Amtsgericht zurückzuverweisen und im Übrigen die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bereits unzulässig.

2. Soweit der Betroffene den Schuldspruch angreift, ist seine Rechtsbeschwerde nach Maßgabe von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet.

a) Mit seinem Vortrag, das Amtsgericht habe sich zu Unrecht auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützt, dringt er schon deswegen nicht durch, weil er lediglich die erhobenen Beweise einer eigenen Würdigung unterzieht, anstatt Rechtsfehler des Gerichts aufzuzeigen. Damit wird er im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört. Im Übrigen hat sich das Amtsgericht in seinem Urteil ausführlich und nachvollziehbar mit dem Sachverständigengutachten auseinandergesetzt.

b) Auch gegen den Schuldspruch wegen einer vorsätzlichen Tat ist nichts zu erinnern. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 3 Ws (B) 1/22 –; VRS 139, 213; 100, 471; NStZ 2019, 530 m.w.N.). Dass die Tat auf einer innerorts gelegenen Autobahn (hier der BAB 113) begangen wurde, stellt keinen besonderen Umstand dar (vgl. Senat NZV 2002, 47).

3. Demgegenüber hält der Rechtsfolgenausspruch sachlich-rechtlicher Überprüfung durch den Senat nicht stand.

a) Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, so dass sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieser von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat VRS 2021, 99 und Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 -, juris m.w.N.).

b) Im Ordnungswidrigkeitenrecht hat das Tatgericht § 17 OWiG als ermessensleitende Vorschrift zu beachten. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG kommen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in Betracht, sofern nicht eine geringfügige Geldbuße verhängt wird; dann bleiben diese in der Regel außer Betracht. Verhängt das Gericht - wie im vorliegenden Fall - eine nicht geringfügige Geldbuße, bedarf es deshalb grundsätzlich Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, damit dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung ermöglicht wird, ob das Tatgericht sein Rechtsfolgeermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat (vgl. Senat VRS 126, 103; OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 1 RBs 198/22 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2015 – 2 Ss OWi 474/15 –, juris; Gürtler in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 17 Rdn. 35; Mitsch a.a.O. Rdn. 84).

c) Zwar bilden auch unter dem Regime der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) die Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG die Grundlage für die Bußgeldbemessung (Senat DAR 2021, 99 und Beschluss vom 10. März 2014 - 3 Ws (B) 78/14 -, juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich das Tatgericht nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG ausnahmslos mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen auseinanderzusetzen hat, sofern nicht von einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit auszugehen ist. Denn die wirtschaftlichen Verhältnisse finden in den Bußgeldregelsätzen, die der Verordnungsgeber aus Gründen der Vereinfachung und Anwendungsgleichheit im Bußgeldkatalog festgelegt hat, dergestalt Ausdruck, dass sich ihre Höhe in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG an der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und dem Tatvorwurf orientiert (vgl. Senat DAR a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 2 Ss OWi 1029/16 –, juris). Die Regelsätze gehen von gewöhnlichen Tatumständen und durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus, die als angemessen gelten (vgl. Senat a.a.O.; OLG Köln VRS 78,61; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 – III – 3 RBs 82/19 –, juris). Erörterungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bedarf es dem folgend nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen von den Regelsätzen der BKatV rechtfertigen, namentlich wenn der Betroffene dazu greifbares vorträgt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 – 3 Ws (B) 53/22 –, juris und a.a.O. m.w.N.).

d) Ob das Tatgericht zu Recht bei der Verhängung einer nicht geringfügigen Geldbuße unter Anwendung der BKatV auf Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen verzichten durfte, kann das Rechtsbeschwerdegericht nur überprüfen, wenn das Urteil mitteilt, ob und gegebenenfalls wie sich der Betroffene dazu eingelassen hat. Dies gilt auch für die hier vorliegende Fallkonstellation, dass der Betroffene vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war. Denn entsprechende Angaben können aufgrund nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG durch das Gericht einzuführender Erklärungen des Betroffenen oder durch Erklärungen des ihn nach § 73 Abs. 3 OWiG vertretenden Verteidigers Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sein. Auf entsprechende Feststellungen in den Urteilsgründen kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn die vom Betroffenen vorgetragenen Gründe nach Einschätzung des Tatgerichts keine Abweichung von den Regelsätzen rechtfertigen oder es an einem greifbaren Tatsachenvortrag des Betroffenen fehlt; ob dies tatsächlich der Fall ist, ist Teil der Überprüfung des tatgerichtlichen Rechtsfolgeermessens durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das Tatgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen hätte aufklären müssen oder ob es darauf mangels (hinreichend konkreter) Angaben des Betroffenen verzichten durfte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. März 2022 – 3 Ws (B) 53/22 –, juris, 23. August 2021 – 3 Ws (B) 206/21 und 27. April 2020 – 3 Ws (B) 49/20 –, juris). Denn Gegenstand der sachlich-rechtlichen Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs ist nicht, ob das Gericht nach Maßgabe von § 77 Abs. 1 OWiG die Wahrheit genügend erforscht hat, sondern ob es seiner auf §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 3 Satz 1 StPO beruhenden Pflicht nachgekommen ist, im Urteil die für die Zumessung der Rechtsfolge bestimmenden Umstände darzulegen.

Dem steht die Entscheidung des Senats vom 27. April 2020 schon deswegen nicht entgegen, weil das dort verfahrensgegenständliche Urteil die – hier fehlende – Mitteilung enthielt, dass und wie sich der Betroffene eingelassen hat. Der Senat konnte daher überprüfen, ob (weitere) Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich oder ob sie entbehrlich waren.

e) Den dargelegten Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Urteilsgründe teilen lediglich mit, der Betroffene habe an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen, schweigt aber dazu, ob und wenn ja, wie sich der Betroffene eingelassen hat. Damit ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob es im angefochtenen Urteil Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bedurft hätte oder ob auf sie verzichtet werden durfte. Die Urteilsfeststellungen erweisen sich deshalb als lückenhaft.

f) Auf dem dargelegten Fehler beruht das angefochtene Urteil, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse auch eine niedrigere Geldbuße rechtfertigen. Der Senat hebt deswegen das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

Dafür, von der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs die Anordnung des Fahrverbots auszunehmen, ist kein Raum. Denn Geldbuße und Fahrverbot stehen, wie sich aus § 4 Abs. 4 BKatV ergibt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 30. Oktober 2001 – Ss (OWi) 502/01 –, juris), regelmäßig in einer Wechselwirkung zueinander, so dass eine Nachprüfung der einen Rechtsfolge nur unter Rückgriff auf die andere möglich ist (vgl. Senat DAR 2022, 216; OLG Düsseldorf NJW 1993, 2063 f.; VRS 86, 353; 85, 379; 84, 46; OLG Karlsruhe ZfS 1992, 33; OLG Köln VRS 96, 289, 291; Hadamitzky in KK-OWiG 5. Aufl., § 79 Rdn. 144).


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