Gericht / Entscheidungsdatum: VG Köln, Urt. v. 11.11.2022 - 13 K 1628/20
Eigener Leitsatz:
Es besteht kein Informationszugangsbegehren gegen den Dienstherrn eines Richters, dass darauf gerichtet ist, welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem eine Hauptverhandlung führenden Amtsrichter wegen in Zusammenhang mit der Hauptverhandlung gemachten Äußerungen ergriffen worden sind.
VERWALTUNGSGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
13 K 1628/20
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
des Rechtsanwalts pp.
Klägers,
gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Präsident des Oberlandesgerichtes Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, Gz.: 153 - 53,
Beklagten,
wegen Verfahrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz (dienstrechtliche Maßnahmen gegen Richter)
hat die 13. Kammer ohne mündliche Verhandlung am 11. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht als Einzelrichter für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch das beklagte Land durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Präsidenten des Amtsgerichts Köln Informationszugang betreffend Maßnahmen, die dieser gegen einen Richter am Amtsgericht wegen einer Äußerung in einem Hauptverhandlungstermin getätigt haben soll.
Am 2. Oktober 2019 berichtete der Kölner Express über einen Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen 647 Owi 70/19. Gegenstand des Verfahrens vor dem Jugendrichter war der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die ein Regelfahrverbot nach sich zieht. Der Vorsitzende soll den abwesenden Betroffenen, einen (Profi-)Fußballspieler, während bzw. nach der Hauptverhandlung als Pisser und Pissnelke bezeichnet haben.
Mit E-Mail vom 16. Januar 2020 bat der Kläger den Präsidenten des Amtsgerichts Köln um Mitteilung, ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen die Angelegenheit für den betroffenen Richter gehabt habe. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Erforderliche veranlasst worden sei. Am 11. Februar 2020 bat der Kläger darum, näher zu erläutern, was das Erforderliche gewesen sei und welche Konsequenzen richterlichen Bediensteten in derartigen Fällen drohten.
Mit nicht förmlich zugestellten Bescheid vom 14. Februar 2020 wies der Präsident des Amtsgerichts auf die konkreten Regelungen zu Maßnahmen der Dienstaufsicht (§ 26 Abs. 2 DRiG sowie §§ 5 ff. LDG NRW i.V.m. § 77 LRiStaG NRW) hin und teilte darüber hinaus mit, dass eine Auskunft zu einem konkreten Personalvorgang nicht erteilt werden dürfe, § 9 Abs. 1 IFG NRW, nachdem zuvor der fernmündlich befragte Richter keine Einwilligung in die Weitergabe der Informationen erteilt hatte. Ein Absendevermerk findet sich in den Verwaltungsvorgängen nicht; die Rechtsbehelfsbelehrung lautete dahingehend, dass gegen den Bescheid binnen eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden könne. Ausweislich eines handschriftlich verbesserten Eingangsstempels ging der Bescheid dem Kläger am 3. März 2020 zu.
Am 24. März 2020 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, er habe nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen einen Anspruch darauf zu erfahren, welche konkrete Konsequenz dem Amtsrichter in dem Fall zuteil geworden sei. Er habe ein Informationsinteresse, weil er einen Vergleich anstellen und dies in einem Aufsatz verarbeiten wolle: er wisse, was einem Anwalt passieren könne, der einen Richter als Pisser und/oder Pissnelke bezeichne. Aber die Konsequenzen in der umgekehrten Konstellation seien ihm nicht bekannt. Dabei sei der Name des Amtsrichters für ihn nicht von Belang; die fehlende Einwilligung des Amtsrichters werde mit Nichtwissen bestritten. Es gehe ihm nicht um die Person des Richters, womit der Schutz personenbezogener Daten seinem Anspruch nicht entgegengehalten werden könne.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das beklagte Land unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Präsidenten des Amtsgerichts Köln vom 14. Februar 2020 zu verpflichten, ihm Informationszugang zu den vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren, welche dienstlichen Veranlassungen der Präsident in Bezug auf die Bezeichnung des Betroffenen im Verfahren Amtsgericht Köln 647 Owi 70/19 als Pisser und Pissnelke durch den Vorsitzenden getroffen hat.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält die Klage für unbegründet. Es könne dahinstehen, ob der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes eröffnet sei. Jedenfalls stehe dem Informationszu-gangsanspruch der Schutz der personenbezogenen Daten des Amtsrichters entgegen.
Dieser habe weder in die Preisgabe seiner personenbezogenen Daten eingewilligt, noch lägen andere Tatbestände vor, in denen auch ohne Einwilligung des Betroffenen Informationszugang zu personenbezogenen Daten gewährt werden könne. Soweit der Kläger nunmehr vortrage, es gehe ihm nicht um die konkrete Person des Amtsrichters, sondern allgemein darum zu erfahren, welche dienstrechtlichen Maßnahmen in solchen Fällen ergriffen würden, sei ihm diese allgemeine Information bereits zur Verfügung gestellt worden.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO)
Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt. Dahinstehen kann, ob aufgrund der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung binnen eines Monats nach Zustellung - ohne dass eine förmliche Zustellung des Bescheids vom 14. Februar 2020 erfolgt ist - nicht ohnehin auf die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO abzustellen ist. Denn ausgehend von dem Eingangsstempel des Klägers vom 3. März 2020 endet die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 3. April 2020, einem Freitag. Am 24. März 2020 hat der Kläger Klage erhoben, § 90 VwGO.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen das Land Nordrhein-Westfalen kein Anspruch auf Informationszugang zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass das Informationszugangsbegehren darauf gerichtet ist, dass der Kläger erfahren will, welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem die Hauptverhandlung führenden Amtsrichter im Verfahren 647 Owi 70/19 ergriffen worden sind. Wäre der Anspruch darauf gerichtet, nur allgemein zu erfahren, welche Maßnahmen in vergleichbaren Fällen seitens des Präsidenten des Amtsgerichts Köln ergriffen würden, wäre der Anspruch entweder durch Hinweis auf die allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen erfüllt oder es handelte sich bereits nicht um im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG NRW vorhandene Informationen, da nichts dafür ersichtlich ist, dass derartige Information allgemein vorgehalten werden.
Auch nach diesem Verständnis besteht kein Anspruch auf Auskunft bzw. Informationszugang durch Auskunftserteilung.
1. Es spricht schon vieles dafür, dass der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen nicht eröffnet ist. Denn in der Regelung des § 87 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW, der nach § 2 Abs. 2 LRiStaG auf Richter Anwendung findet, besteht eine spezielle Vorschrift, die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW dem IFG NRW vorgeht. In § 87 Abs. 2 Satz 1 LBG ist eine besondere Rechtsvorschrift zu sehen, die die Auskunftserteilung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW regelt. Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW dürfen Auskünfte aus Personalakten an nicht betroffene Personen nur mit Einwilligung des Richters erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der nicht betroffenen Person die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Bei dem Informationszugangsbegehren des Klägers handelt es sich um eine solche Auskunft aus der Personalakte. Denn gegebenenfalls wegen des in Rede stehenden Vorfalls in der Hauptverhandlung verhängte (disziplinarische) Maßnahmen werden in der Personalakte aufgeführt.
Die Voraussetzungen einer Auskunftserteilung liegen nicht vor. Nach dem Aktenvermerk im Verwaltungsvorgang des Präsidenten des Amtsgerichts Köln hat der betroffene Richter keine Einwilligung zur Erteilung der Auskunft erteilt. Der Richter wurde vor der Abfassung des Bescheides vom 14. Februar 2020 fernmündlich dazu befragt, ob er in die Offenbarung einwillige, was er verneinte. Über das Telefonat wurde ein Aktenvermerk gefertigt. An der Richtigkeit dieses Aktenvermerks zu zweifeln, besteht für die Kammer kein Anlass; das Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen ist in diesem Zusammenhang zu pauschal. Die weiteren Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Auskunftserteilung nach § 87 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW liegen nicht vor; dafür ist seitens des Klägers nichts dargetan. Insbesondere ist das wissenschaftliche Interesse des Klägers kein Umstand, der als Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der nicht betroffenen Person die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Zwar mögen im Einzelfall Forschungsinteressen ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft aus Personalakten darstellen. In aller Regel überwiegt ein Forschungsinteresse jedoch nicht das grundrechtlich durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützte informationelle Selbstbestimmungsrecht des Richters im Hinblick auf die in den Personalakten erfassten Daten jedenfalls nicht per se. Denn der Persönlichkeitsschutz im Personalaktenrecht genießt einen hohen Stellwert, wie sich auch § 5 Abs. 2 IFG (Bund) ergibt, der Auskünfte aus Personalakten dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes faktisch entzieht. Im konkreten Fall tritt hinzu, dass es sich bei den dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen um besonders sensible Daten handelt. Dem - im Grundsatz durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten - Forschungsinteresse des Klägers kann auch kein besonderes Gewicht beigemessen werden. Denn es ist bereits unklar, welchen wissenschaftlichen Mehrwert der Kläger von der Kenntnis der konkreten Maßnahme erwartet. So bleibt sein Vortrag, er wolle das Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte mit dem Standesrecht der Rechtsanwälte vergleichen, mehr als vage. Insofern dürfte der in der Auskunftsverweigerung liegende Eingriff in Art. 5 Abs. 3 GG - wenn überhaupt - geringfügig sein, wohingegen die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrecht des betroffenen Richters angesichts der Sensibilität der Daten aus der Personalakte intensiv ausfiele.
2. Ist das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen anwendbar, folgt dennoch kein Anspruch aus §§ 4, 5 IFG NRW. Denn dem Informationszugang des Klägers steht der Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 und 2 IFG NRW entgegen.
Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn durch Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, es greift einer der unter § 9 Abs. 1 lit. a) bis e) IFG NRW aufgeführten Ausnahmegründe oder aber es liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 IFG NRW vor.
Die Vorschrift des § 9 IFG NRW dient dem Schutz des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst wird,
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13, juris Rn. 91.
Die vom Kläger begehrten Informationen stellen personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 IFG NRW dar. Wegen des Begriffs der personenbezogenen Daten, der im IFG NRW nicht definiert wird, ist nunmehr auf die Definition in Art. 4 Nr. 1 der Datenschutzgrundverordnung zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Darunter fallen alle Informationen, die sich auf eine einzelne, natürliche Person beziehen oder geeignet sind und einen Bezug zu ihr herzustellen. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist damit außerordentlich weit zu verstehen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 15 E 1026/18 -, juris Rn. 29.
Bei der Information, welche dienstliche Maßnahme wegen des beschriebenen Sachverhalts ergriffen wurde, handelt es sich um eine Einzelangabe über persönliche bzw. sachliche Verhältnisse des Richters. Der Richter ist, obgleich Amtsträger, weiterhin Träger von Grundrechten. Insbesondere betreffen ihn etwaige dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen auch in seinen persönlichen Rechten. Insoweit ist er als natürliche Person im Sinne der datenschutzrechtlichen Regelungen anzusehen.
Die Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 Buchstaben a) bis e) IFG NRW sind nicht erfüllt.
Der betroffene Richter hat - wie zu § 87 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW dargelegt - nicht gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) IFG NRW in die Offenbarung der begehrten Informationen eingewilligt.
Auch die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands nach § 9 Abs. 1 Buchstabe b) IFG NRW liegen nicht vor. Danach dürfen Informationen, die personenbezogene Daten offenbaren, erteilt werden, wenn die Offenbarung durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt ist. Dafür ist nichts ersichtlich; die Voraussetzungen des allein in Frage kommenden § 87 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW liegen nicht vor.
§ 9 Abs. 1 Buchstabe c), und d) IFG NRW sowie § 9 Abs. 3 IFG NRW sind ersichtlich nicht einschlägig.
Auch die Voraussetzungen § 9 Abs. 1 Buchstabe e) IFG NRW liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 9 Abs. 1 Buchstabe e) IFG NRW sind personenbezogene Daten zu offenbaren, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend gemacht wird und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. Ein rechtliches Interesse in diesem Sinne erfordert nach der Rechtsprechung des OVG NRW, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein,
OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13, juris Rn. 103; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 8 A 175/03 -, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 15 E 1026/18 -, juris Rn. 49 f.
Ein solches rechtliches Interesse ist klägerseits weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn das behauptete wissenschaftliche Interesse des Klägers, ggf. mit Blick auf - den allerdings nur im Ansatz berührten - Art. 5 Abs. 3 GG als rechtliches Interesse anerkannt würde, überwögen die schutzwürdige Belange des Richters das Interesse des Klägers an der begehrten Information. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Der Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO des von dem Auskunftsbegehren betroffenen und im Verwaltungsverfahren beteiligten Amtsrichters bedurfte es angesichts seiner fehlenden Einwilligung, der Abweisung der Klage und vor allem deswegen nicht, weil der an das Fürsorgeprinzip gebundene Dienstherr auf der Beklagtenseite steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO.
Einsender: RA Dr. M. Riemer, Brühl
Anmerkung:
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