Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hamburg, Beschl. v. 09.11.022 - 636 Qs 17/22
Eigener Leitsatz: 1. Der Beschuldigte muss die für eine etwaige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses sprechenden Umstände, die zu einer Entpflichtung des Pflichtverteidigers führen soll, hinreichend konkret vorbringen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen, eine Entpflichtung nicht.
2. Hinsichtlich des Entpflichtungsantrag eines Verteidigers gilt, dass die Frage, ob das Vertrauensverhältnis endgültig gestört ist, vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus zu beurteilen ist. Der Beschuldigte soll die Entpflichtung nicht durch eigenes Verhalten erzwingen können. Ein im Verhältnis des Beschuldigten zum Verteidiger wurzelnder wichtiger Grund ist deshalb regelmäßig nicht anzuerkennen, wenn dieser Grund allein vom Beschuldigten verschuldet ist.
Landgericht Hamburg
636 Qs 17/22
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Thorsten Hein, Frankfurter Straße 7, 61118 Bad Vilbel, Gz.: 7190/21
wegen Verdachts der Verbreitung pornografischer Schriften
beschließt das Landgericht Hamburg - Große Strafkammer 36 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 09.11.2022:
1. Die sofortigen Beschwerden des Beschuldigten sowie seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt pp. vom 19.07.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 06.07.2022 werden als unbegründet verworfen.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Der Beschuldigte und sein Pflichtverteidiger Rechtsanwalt pp. begehren mit wechselseitigen Entpflichtungsanträgen eine Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger des Beschuldigten.
Es liege ein irreparabel zerrüttetes Vertrauensverhältnis vor. Der Beschuldigte wirft seinem Verteidiger in seinem undatierten Schreiben (LA BI. 311) ein nicht näher konkretisiertes Fehlverhalten hinsichtlich des gegen ihn, den Beschuldigten, in Frankfurt am Main geführten Strafverfahrens (vgl. bereits Kammerbeschluss vom 02.03.2022 - 636 Qs 7/22, S. 2 a.E.) vor.
Dem Entpflichtungsantrag des Verteidigers vom 22.06.2022 (LA BI. 307 ff.) sowie der Beschwerdebegründung vom 19.07.2022 lässt entnehmen, dass sich dieser nicht in der Lage [sieht], den Beschuldigten in der gebotenen Weise zu verteidigen, wenn er zugleich selbst immer und immer wieder haltlose Anschuldigungen des Beschuldigten bis hin zu Straftaten gegen sich" befürchten müsse. Insbesondere erhebe der Beschuldigte diese Anschuldigungen etwa dergestalt, dass er, Rechtsanwalt Hein, sich ohne Aktenkenntnis in den Saal" lege und schlafe auch immer wieder auf das Neue gegenüber der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer.
Mit Beschluss vom 06.07.2022, dem Beschuldigten zugestellt am 11.07.2022 (LA BI. 383) und dem Verteidiger zugestellt am 13.07.2022 (LA BI. 384), hat das Amtsgericht diese wechselseitigen Entpflichtungsanträge zurückgewiesen.
Am 19.07.2022 hat der Verteidiger mit zwei separaten Beschwerdeschriftsätzen sowohl im eigenen Namen als auch namens und im Auftrag des Beschuldigten jeweils sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg eingelegt.
Die nach § 143a Abs. 4 StPO statthaften und nach §§ 311 Abs. 2, 37 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerden des Beschuldigten und seines Pflichtverteidigers haben in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO ist zwar die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Die Voraussetzungen dieser eng auszulegenden Norm liegen indes nicht vor.
Der Beschuldigte hat die für eine etwaige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses sprechenden Umstände bereits nicht hinreichend vorgebracht. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen, worauf das Amtsgericht vorliegend zutreffend abstellt, eine Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.2021 - 3 StR 424/20, NStZ 2021, 381).
Hinsichtlich des Entpflichtungsantrag des Verteidigers gilt, dass die Frage, ob das Vertrauensverhältnis endgültig gestört ist, vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus zu beurteilen ist. Der Beschuldigte soll die Entpflichtung nicht durch eigenes Verhalten erzwingen können. Ein im Verhältnis des Beschuldigten zum Verteidiger wurzelnder wichtiger Grund wird deshalb regelmäßig nicht anerkannt, wenn dieser Grund allein vom Beschuldigten verschuldet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2020 - 4 StR 654/19, BeckRS 2020, 15343, Rn. 3; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Auflage 2022, § 143a StPO Rn. 20). Der Beschuldigte kann den Widerruf der Bestellung nach überwiegender Auffassung daher nicht dadurch erreichen, dass er den Verteidiger beschimpft oder bedroht, eine Strafanzeige gegen ihn erstattet oder gar tatsächlich angreift (vgl. Schmitt, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). So heißt es in der zuvor zitierten Entscheidung des BGH vom 29.06.2020 etwa (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 6): Die von Rechtsanwalt F. vorgetragenen Gründe können eine Entpflichtung ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn der Angeklagte hat die aufgezeigten Umstände, die zur Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und Rechtsanwalt F. führten, allein verschuldet. Die Möglichkeit, seinen Pflichtverteidiger im Internet zu verunglimpfen, sich über ihn bei der Rechtsanwaltskammer zu beschweren, ihn mit Schadensersatz zu drohen und unbegründete Forderungen im einstweiligen Rechtsschutz zu verfolgen, steht jedem Angeklagten faktisch unbegrenzt zur Verfügung. Könnte er damit die Auswechslung eines Verteidigers erzwingen, könnte er ein Verfahren ohne sachlichen Grund nahezu beliebig verzögern und blockieren."
Entsprechendes gilt auch vorliegend, so dass eine Entpflichtung aus den vorgebrachten Gründen nicht in Betracht kommt. Ob eine andere Entscheidung angezeigt ist, wenn der beigeordnete Verteidiger gegen den Beschuldigten wegen dessen Äußerungen Strafanzeige erstattet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.08.1993 - 4 StR 364/93, NJW 1993, 3275), kann vorliegend dahinstehen. Denn der Verteidiger hat vorliegend bewusst davon abgesehen, einen Strafantrag zu stellen (vgl. Beschwerdebegründung vom 19.07.2022, S. 2 unten).
Auch sonstige Gründe, die dafür sprechen, dass eine angemessene Verteidigung des Beschuldigten nicht gewährleistet ist, sind nicht erkennbar. Insbesondere handelt es sich bei der nicht näher konkretisierten Behauptung der mangelnden Aktenkenntnis des Verteidigers, für die keine Anhaltspunkte bestehen, um einen zu pauschalen Vorwurf.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA T. Hein, Bad Vilbel
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